Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 12.

Montag, den 21. März

1887.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Anweisung für die Vorsitzenden der Einkommensttuer-Einschätzungskom⸗
missionen zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Juni 1886 (G.⸗S. S.
181), betreffend die Heranziehung von Militairpersonen zu Abgaben für
Gemeindezwecke.
(Schluß).
Nr. 9. Nach Vorstehendem (Nr. 7 und 8) hat der
Borsitzende der Einkommensteuer-Einschätzungs-Kommission,
bevor er die „berechtigte“ Gemeinde von der Feststellung
der Gemeindeabgabe benachrichtigt (5 5 al. 1 des Gesetzes),
die Berechtigung derselben zwar zu prüfen und die Ber—
meidung von Weiterungen sich thunlichst angelegen sein zu
lassen, auch nach Bedürfniß die zuständigen Behörden um
die zu diesem Zwecke nothwendige Auskunft zu ersuchen.
Wird gleichwohl demnächst ermittelt, daß die Benach
richtigung an eine nicht berechtigte Gemeinde erlassen ist,
so hat der Vorsitzende, da der Abgabepflichtige nur an eine
Gemeinde die Abgabe für dieselbe Zeit zu entrichten ver—
pflichtet ist, seine Benachrichtigung zu berichtigen, sodann
aber an die berechtigte Gemeinde eine anderweite Benach—
richtigung, bezw. wenn diese Gemeinde außerhalb seines
Geschäftsbezirkes belegen ist, an den Vorsitzenden der Ein—
kommensteuer⸗-Einschätzungs-Kommission dieser Gemeinde die
erforderliche Mittheilung gelangen zu lassen.
Nr. 10. Behufs Festsetzung der Abgabe hat nach Ver—
anlagung der Einkommensteuer füc das Steuerjahr der Vor—
sitzende der Einschätzungs-Kommission die der Gemeinde⸗
Abgabe unterliegenden Einkommenstenerpflichtigen
in eine Nachweisung einzutragen, auf Grund der Ein—
kommens-Nachweisung die Ermittelung des abgabpflichtigen
Einkommens vorzunchmen und die entsprechende Steuer
einzutragen.
Ein Muster zu dieser, demnächst mit dem Feststel—
lungsvermerk zu versehenden Nachweisung ist unter 4
beigefügt. Dieselbe kann nach Bedürfniß gemeindeweise
geführt, auch so eingerichtet werden, daß sie für mehrere
Jahre zu gebrauchen ist. In Betreff der der Gemeindeab—
gabe unterliegenden Klassensteuerpflichtigen hat der
Vorftand der zur Erhebung der Abgabe berechtigten Ge—
meinde, nachdem die Klassensteuerrolle von der Regierung
festgestellt ist, jiür jedes Steuerjahr ein Verzeichniß nach
anliegendem Muster RBuäaufzustellen und dem Vorsitzenden
der Einkommensteuer-Einschätzungs-Commission zu übersen—
den. Für diejenigen in dem Verzeichniß eingetragenen Per—
sonen, bei denen die Einkommensnachweisung außerdienstli—
ches Einkommen aus anderen Quellen als aus Grund—
besitz oder Gewerbebetrieb angibt, ist, wenn dies Einkom—
men mehr als 660 M. beträgt, eine beglaubigte Abschrift
der bezüglichen Eintragungen in der Einkommensnachwei—
sung beizufügen. Beträgt das fragliche Einkommen nur
360 M. oder weniger, so bedarf es keiner weiteren Berech⸗

nung in der Rachweisung des Vorsitzenden, indem der
Steuersatz von 8 M. eintritt. Für diese Abgabepflichtigen
kann deshalb auch das Verzeichniß — wo es zweckmäßig
erscheint — gleich so eingerichtet werden, daß die Feststel—
lung der Abgabe in demselben erfolgen kann ohne Eintra—
gung in die Nachweisung (Muster A). Beträgt das frag—
liche Einkommen aber über 660 M., so sind die betreffen«
den Spalten der Nachweisung (Muster A) von dem Vor—
sitzenden auszufüllen.
Die Feststellung der Abgabe ist lediglich nach den für
die Klassen- und Einkommensteuer gültigen Steuerstufen
und jährlichen Steuersätzen zu bewirken mit der Maßgabe,
daß der Steuersatz der ersten Klassensteuerstufe — 3 Mk.
— auch dann festzusetzen ist, wenn das abgabepflichtige
Einkommen auf weniger als 420 Mk. ermittelt ist.
Von der Beifügung beglaubigter Abschriften aus der
Klassenstener-Einkommensnachweisung kann der Vorsitzende
absehen, sofern die Einkommensnachweisung selbst ihm zur
Verfügung gestellt wird und deren Benutzung keine beson—
deren Schwierigkeiten macht.
Nr. 11. Hat der Vorsitzende gegen die Einschätzung
eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer Berufung ein—
gelegt, so ist bis zur Entscheidung über letztere die Feststel—
lung der Gemeindeabgabe desselben auszusetzen.
Nr. 12. Zu den Benachrichtigungsschreiben an die Ab—
gabepflichtigen (8 5 al. 1 des Gesetzes) ist ein Muster in
Anlage O beigefügt. Die Behändigungsscheine sind minde—
stens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
Nr. 13. Die für die berechtigten Gemeinden aufzustel—
lenden Listen, in welche die Personen der Abgabepflichti—
gen und der Jahresbetrag der von ihnen zu entrichtenden
Abgabe einzutragen, hat der Vorsitzende zu vollziehen
Der Empfang ist zu bescheinigen.
Nr. 14. Das vorstehend geordnete Verfahren (Nr. 10
bis 13) findet auch in Betreff derjenigen Abgabepflichtigen,
welche erst im Laufe des Steuerjahres zur Einkommen- oder
Klassensteuer herangezogen werden, sobald die Veranlagung
derselben erfolgt ist, entsprechende Anwendung, indem zu
diesen Zwecken ein Nachtrag zu der Nachweisuag (A) bezw.
zu dem Verzeichniß (B) angelegt bezw. dem Vorsitzenden
uͤbersandt und ebenso ein Nachtrag zu der Liste (Nr. 18)
der berechtigten Gemeinde zugestellt wird.
Nr. 15. Die Bewilligung einer Ermäßigung der ver⸗
anlagten Abgabe (8 8 des Gesetzes) kann nur in Frage
kommen, wenn der Verlust einzelner derjenigen Einnahme—
quellen dargethan wird, aus welchen das abgabepflichtige
 Einkommen fließt. (Kapitalien, Renten u. s. w.)
Im Uebrigen sind die Grundsätze, welche bezüglich der
Erlaßbewilligung bei der Einkommensteuer maßgebend sind
anzuwenden.
            
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