entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1.
Juli und am 2. Januar, mit vier Prozeut jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals ertolgt
gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine
beziehungsweise dieser Anleihescheine bei der Stadtkasse
zu St. Johann q. d. Saar und zwar auch in der nach dem
Finsritt des Fälligkeitẽtermins folgenden Zeit. Mit den
zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe—
scheinen sind guch die dazu gehörigen Hinsscheine der spä—
leren Faͤlligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden
Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die
gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren
Jach dem Rückzahlungstermine nicht erboben werden, sowie
die innerhalb vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen,
berjähren zu Gunsten der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder
dernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift
der 88 838 u. ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich'vom 30. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 88)
beziehungsweise nach z 20 des Ausführungsgesetzes zur
Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (G.«S
S. 281).
Zinsscheine können weder ausgeboten, noch für kraftlos
erklärd werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust
von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs⸗
frist bei der Stadtverwaltung anmeldet und den stattge—
habten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigen der Anleihe⸗
scheine oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab—
lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung
ausbezahlt werden.
Mit diesen Anleihescheinen sind halbjährige Zinsscheine
für einen zehnjährigen Zeitraum und eine Anweisung zur
Erneuerung der Zinsscheine ausgegeben. Die Aus gabe
einer neuen zehnjahrigen Reihe von Zinsscheinen erfolgt
bei der Stadttafse von St. Johann a.Saar gegen Abliefe—
rung der der älteren Zinsscheinreihe neigedruckten Anwei—
sung. Bei Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändi⸗
gung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des An⸗
leihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflich⸗
tungen haftet die Stabtgemeinde mit ihrem Vermögen und
mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter
unserer Unterschrift ertheilt.
St. Johann a./Saar, den ten .... 18.
Der Bürgermeister. Der städtische Schuldentilgungs
(Unterschrift.) Commission.
(Unterschriften.)
(Stadtsiegel.)
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier.
Zinsschein über M. ..... zu dem Anleiheschein der
Stadt St. Johann a Saar.
Buchstabe ....... Nr. .... über ...
Mark zu 400 Zinsen.
Der Juhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen
dessen Rückgabe am ...... 18 .. die HBinsen des vor⸗
benannten Änleihescheines für das Halbjahr vom 1. ..«
18 ,. bis zum 1....... 18.. mit M..... . aus
der Stadtkasse zu St. Johann a.Saar.
Dieser Zinsschein wird ungültig, wenn dessen Geldbe—
trag nicht innerhalb vier Jahren, nach Ablauf des Kalen—
derjahres der Fälligkeit erhoben wird.
St. Johann a.Saar, den .....
Der Bürgermeister. Die Schuldentilgungs⸗
Der Gemeinde⸗Einnehmer. Commission.
(Die Unterschriften des Bürgermeisters, sowie der
Mitglieder der Schuldentilgungs-Commission unter den
Zinssscheinen können mit Lettern oder Facsimilestempeln ge—
druckt werden. Es muß jedoch die eigenhändige Unterschrift
eines Controlbeamten hinzutreten.)
Rheinprovinz.
Regierungsbezirk Trier.
Anweisung
zum Stadt-Anleiheschein der Stadt St. Johann a./Saar
Buchstabe .... Nr. .... über M.......
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren
Rückgabe an die Stadtkasse zu St. Johann a. Saar am ..
die te Reihe von zwanzig Zinsscheinen zu dem obigen
Stadt-Anleihescheine.
Wird von dem Inhaber des Anleihescheines Wider—⸗
spruch gegen die Aushändigung der Anweisung rechtzeitig
erhoben, so erfolgt dieselbe nicht eher, als bis eine rechtsgültige
gerichtliche Entscheidung über diesen Widerspruch
vorliegt.
St. Johann a. Saar den .......
Der Bürgermeister. Die Schuldentilgungs⸗
Der Gemeinde-Einnehmer. Commission.
(Die Unterschriften des Bürgermeisters, sowie der
Mitgüieder der Schuldentilgungs-Commission unter den An—
weisungen können mit Lettern oder Facsimilestempeln ge—
druckt werden. Es muß jedoch die eigenhändige Unterschrift
eines Controlbeamten hinzutreten.)
Für richtige Abschrift:
(L. 8.) gez. Meißner,
Geheimer Kanzlei⸗Sekretär.
ekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Der seitherige Kandidat des höheren Schulamts Jos.
Albert Gries ist von uns zum ordentlichen Lehrer bei dem
Gymnasium zu Trier ernannt worden.
Koblenz, den 21. Februar 1887.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Die Kreis-Lehrerconferenz
ist angesetzt auf Montag deu 4. April, Nachmittags 2 Uhr
im Schuhmann'schen Saale hierselbst.
Saarbrücken, den 9. März 1887.
Koͤnigl. Kreis⸗Schulinspektion.
Dr. Rachel.
Personal⸗Chronik.
Der evangel. Lehrer Peter Venter zu Lauterbach im
Kreise Ottweiler, ist an die evangelische Schule zu Bisch—⸗
misheim im Kreise Saarbrücken berufen worden.
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