Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. II.

Montag, den 14. März

LISST.
mindeestns aber den Satz der ersten Stufe der Klassen—
steuer beträgt.
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern
 vorgeschriebenen Raten im Voraus abzuführen.
Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe auch für einen
längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu be—
zahlen. Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung
der Gemeinde zur Erstattung eines ihr nicht gebührendeu
Abgabebetrages nicht berührt.
8 4. Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden
Einkommensbetrages und die Ermittelung der Steuerstufe
erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Ein—
schätzungskommission.
8 5. Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststel—
lung der Steuerstufe mit dem Betrage der von ihm für das
Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch eine verschlossene
Zuschrift bekannt zu machen. Die Benachrichtigung der be—
rechtigten Gemeinde erfolgt durch Mittheilung einer Liste,
welche die Personen der Abgabepflichtigen und den von
ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.
Gegen die Feststellung steht dem Adgabepflichtigen,
sowie der Gemeinde binnen zwei Monaten vom Empfinge
der Zuschrift die Beschwerde bei der Bezirksregierung frei,
bei deren Entscheidung es bewendet.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkusg.
86. Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten des—
jenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem
die Ernennung bezw. die Verleguag des Wohnsitzes statt—
findet, für die zur Klassen- bezw. klassifizirten Einkommen—
steuer einstweilen noch nicht herangezogenen Personen mit
dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie endet mit dem Ahlauf
des Monats, in welchem der Abgabepflichtige seinen Wohn—
sitz in dem Bezirk der berechtigten Geineinde aufgibt, ver—
setzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst ausscheidet.
87. Die Abgabepflicht ruht während der Zujehörig—
keit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienft bestimm—
ten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine und
zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den
Monat folgt, in welchem die heimifschen Gewässer verlassen
werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die
Rückkehr in dieselben erfolgt.
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörig—
keit zu einem in der Kriegformation befindlichen Theile des
Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats
ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehö—
rigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in wel—
chem dieselbe endet.
g 8. Ab⸗ und Zugänge am Einkommen während des
Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändern
an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur wenn
nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Besetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für
Gemeindezwecke.
Bom 29. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häufer des Land—
tags der Monarchie, wos folgt:
8 1. Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen
des Friedensstandes, welche der Heranziehung zur Klassen—
oder klafsifizirten Einkommenstener unterliegen, haben neben
den nach den bestehenden Bestimmungen (8 1 Ziffer 1 der
Verordnung vom 28. September 1867, Gesetz-Samml. S.
1648) bereits zu entrichtenden Komunalabgaben vom Grund—
besitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen
fließenden außerdienstlichen Einkommen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken
zu entrichten.
8 2. Gegenstand dieser Besteuerung ist das außer—
dienstliche selbstständige Einkommen der Abgabepflichtigen,
unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens
der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. Außer
Ansatz bleibt jedoch:
a) dasjentge Einkommen, welches bereits nach den be—
stehenden Bestimmungen der Kommunalabgabenpflicht
unterliegt,
in Ansehung der vor dem 1. April 1887 in den Ehe—
stand getretenen Militärpersonen derjenigen Chargen,
welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur
Führung des Nachweises eines bestimmten außer—
dienstlichen Einkommens verpflichtet sind, der vor—
ichriftsmäßige Satz des letzteren.
83. Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Mili—
tärperson zur Klassen- oder klassifizierten Einkommensteuer
für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Ein—
kommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den
88 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Einkommens, stellt
den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung ge⸗
langenden Einkommensbetrag dar.
Von diesem Einkommensbetrage haben die im 8 1 be—
zeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke an die Ge—
meinde des Garnisonorts — sofern die Garnison mehrere
Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in
dem Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des
Wohnorts — eine Abgabe zu entrichten, welche der nach
den Bestimmungen der 88. 7 und 20 des Gesetzes vym
—I (Gesetz«Samml. S. 213) von einem gleichen
Jahreseinkommen zu entrichtenden Staatssteuer gleichkommt,
            
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