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2) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit
einer fixirten Besoldung angestellt sind;
3) wirkliche Lehrer an städtischen (nicht staatlichen) Gym⸗
nasien und diesen gleichzuachtenden Anstalten, an höheren
und an ollgemeinen Stadtschulen, mit Ausschluß der Hülfs—
lehrer und der Lehrer au solchen Klassen derselben, welche
als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle einer mit je—
nen Anstalten verbundenen Elementarschule ersetzen.
II. Wer der Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpfle⸗
gungs⸗-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer
der genannten Klossen gbdre, auch kein nach dem Gesetze
vom 27. März 1872 (Gesetze Samml. *. 268), bezw. 31.
Maärz 1882 (Gesttz- Sammlung S. 138) zur Pension be—
rechtigendes Dienst-Einkommen aus der Staatskasse beziehe,
und außerdem wegen der Lehrer, daß er zur Kategorie der
nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 17. April 1820
xeceptionsfähigen Lehrer gehört.
Die Atiteste für Lehrer müssen aber von den Königli—
chen Regierungen oder von den Königlichen Provinzial-Schul⸗Collegien
ausgestellt sein.
Heiraths-Conseuse können nur dann die Stelle solcher
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß, wel—
ches nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in un—
sere Anstalt berechtigt, besonders und bestimmt ausgedrückt
ist. Versicherungen, welche die Recipienden selbst üder ihre
Stellung abgeben, oder einfache Bescheinigungen einzelner
Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichtet sei, der
Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt bei—
zutreten“, genügen nicht.
d) Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen
Copulationsschein, beziehungsweise eine Heiraths-U kunde,
die als mit dem Heirathsregister gleichlautend von dem
Standesbeamten bestätigt und mit dem Standesamtssie—
gel verfehen ist. Die in den Geburtsattesten vorkom—
menden Zahlen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben
sein und die Vor- und Zunamen beider Eheleute in
den Geburtsscheinen müssen mit den Augaben des Copu—
lationsscheins oder der Heiraths-Urkunde genau überein—
stimmen.
Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht jün—
ger als 21 beziehungsweise 16 Jahre alt sein können, und
da viele eintretende Mitglieder sich schon vor dem Inkraft—
treten des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R. G.«Bl.
S. 28) verheirathet haben, so wird noch eine geraume Zeit
vergehen, ehe Taufe und kirchliche Copulationsscheine von
uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburts- und Hei—
raths⸗-Urkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert werden
dürfen. Es wird daher Folgendes bemerkt:
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburts—
zeit sind ungenügend, sind solche Angaben im Copulations—
scheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa fehlender
besonderer Gevurts-Atteste nur dann gelten, wenn die
Trauung in derselben Kirche erfolgt ist. in welcher die
Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulations- und
Geburts⸗-Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchendücher
einer und derselben Kirche gemacht werden.
Der Unterschrift und der Charakterbezeichnung des Aus—
stellers der Kirchenzeugnisse muß das Kirchensiegel deutlich
beigedruckt sein. Wenn die Aussteller die Recipienden selbst
find oder zu dem Recipienden in verwandtschaftlichen Ge—
ziehungen stehen, so muß das betreffende Attest von der
Ortsobrigkeit unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubiagt
oder von einem andern Geistlichen unter Beidrückung des
demselben zustehenden Kirchensiegels mit vollzogen sein.
Auch sind diese Tokumente stempelfrei, den Predigern aber ist
es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher Zeug⸗
nisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von
75 Pfennigen, zu fordern.
c. ein ärztliches, von einem opprobirten practischen
Arzte ausgestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgen—
dee Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht,
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft
Herr N. N. weder mit ver Schwindsucht, Wassersucht noch
einet anderen chronischen Krapkheit, die ein baldiges Ab—
sterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank,
noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines
Alters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu ver—
richten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
unserer Anstalt, oder wenn solche nicht vorhanden sind, von
vier anderen bekannten redlichen Männern dahin bekräftigt
verden:
„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das
Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt hat, nicht
wissen.“
Wohnt der Recipient außerhalb Berlin, so ist noch
außerdem ein Certificat hinzuzufügen, dahin lautend,
„daß sowohl der Arzt, als die vier Zeugen das Attest eigen⸗
händig unterschrieben haben, auch keiner von ihnen ein Vater,
Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzu—
nehmenden oder der Frau desselben sei.“
Dieses Certificat darf nur von Notar und Zeugen von
einem Gerichte oder von der Ortspolizeibehörde ertheilt
werden.
Das Attest, die Zeugen-Aussagen und das Certificat
dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein,
je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. Oktober
erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in
allen Theilen Wort für Wort genau beobachtet werden.
111. Die Aufnahme-Termine sind der i. April und 1
Oktober eines jeden Jahres.
Wer also nach J zur Reeeption berechtigt ist und diese
durch eine Königliche Regierungs- resp. Bezirks-Haupt- oder
Instituten-Kasse, oder durch einen unserer Commissarien be—
wirken will, hat an dieselben seinen Antrag und die zu JII
genannten Dokumente vor dem 1. April oder 1. Oktober so
zeitig einzureichen, daß sie spätestens bis zum 15. März
oder 15. September von dort aus bei uns eingehen können.
Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeitpunkte gemacht und
bis dahin nicht vollständig belegt worden sind, werden von
den Königlichen Kassen und Kommissarien zurückgewiesen
und können nur noch bis zum Ablaufe der Monate März
und September in portofreien Briefen unmittelbar an uns
selbst eingesandt werden, dergestalt, daß sie spätestens am
31. März oder 30. September hier eingehen.
In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine wer⸗
den keine Receptions-Anträge angenommen und keine Auf—-nahmen
vollzogen.
IV. Den zu II genannten Attesten sind womöglich gleich
die ersten pracnumeérando zu zahlenden halbjährigen Beilräge
beizufügen, die nach dem Tarife zu dem Gefetze vom 17. Mai
1856 sehr leicht berechnet werden können. Dieser Tarif isl
in der Gesetz- Sammlung für 1856 S. 479 ff. abgedruck!
und Jedermann zugänglich. Derselbe, in die Reichswährung
umgerechnet, ist auch im Verlage der ehemals Decker'schen