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V. Die Katholiken der neuen Pfarrei sind verpflichtet,
zu allen Kultusbedürfnissen derselben, namentlich auch zur
Beschaffung eines Pfarrhauses mit Garten und zur Leiftung
einer Miethsentschädigung bis zur Fertigstellung des Ge—
bäudes, nach Maßgabe der bestehenden kirchlichen und staat—
lichen gejetzlichen Bestimmungen beizutragen.
Trier, den 7. Januar 1887.
Der Bischof von Trier.
Ir.Nr. 22. (L. 8.) gez. 5— M. Felix Korum.
I. B. 332.
Die nach der vorstehenden Urkunde vom 7. Januar
1887 seitens des Bischofs von Trier kirchlicherseits ausge—
sprochene Errichtung und Umschreibuug der katholischen
Pfarrei Guichenbach wird auf Grund der von dem Mini—
ster der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegen.
heiten mittels Erlasses vom 20. Dezember 1886 — 6. II
4551 — uns ertheilten Ermächtigung hierdurch von Staatswegen
bestätigt und in Vollzug gesetzt.
Trier, den 14. Januar 1887.
Der evangelische Ober-Kirchenrath hat durch Erlaß
bpom 27. Juli v. J. die Abhaltung einer einmaligen Samm⸗
lung in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz zu
Gunsten des Neubaues einer evangelischen Kirche zu Esch—
weiler genehmigt und ist Seitens des Königlichen Consisto—
riums der Rheinprovinz der Termin anf den Sonntag
Miser. Domini, den 24 April d. J. festgesetzt worden.
Die Königlichen Steuer-Kassen werden angewiesen,
die eingehenden Erträge in Empfang zu nehmen und an
unsere Haupt Kasse abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewilli—
gung der Sammlung begründen, gelangt durch das kirchliche
Amtsblatt des Consistoriums zur Veröffentlichung.
Trier, den 18. Februar 1887.
An Stelle des Regulativs über Ausbildung, Prüfung
und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes
in Verbindung mit dem Militärdienste im Jägercorps vom
15. Februar 1879 ist infolge der inzwischen eingetretenen
mehrfochen Abänderungen und Ergänzungen, sowie in Er—
wägung weiter nothwendig gewordener Abänderungen von
dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten in Verbindung mit dem Herrn Kriegs-Minister
unter dem 1. Februar d. J. ein neues Regulativ festgestellt
und erlassen worden, welches mit dem 1. April d. J. in
Kraft tritt.
Als hauptsächliche Aenderung desselben ist die Bestim⸗
mung, daß der Jägerklasse AII neue Anwärter nicht mehr
zugeführt werden. Bezüglich der jetzt noch vochandenen
Jäger dieser Klasse und der Inhaber des beschränkten Forst⸗
versorgunrgsscheins behält es dagegen im Wesentlichen bei
den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
Das neue Regnlotw kann bei den Königlichen und
Communal O—erförstern, sowie bei den Königlichen Land—
cathsämtern eingesehen werden.
Trier, den 18. Februar 1887.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung, betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.
Im Linblick auf die wiederholt vorkommenden Be—
ichädigungen, welche an Reichs-Telegraphenlinien theils
mit Vorsatz (Zertrümmerung von Isolatoren durch Stein—
würfe ꝛc), theils durch Fahrlässigkeit (unvorsichtiges Fällen
von Bäumen ꝛc.) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch
auf die zur Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche
Beschädigungen getroffenen Bestimmungen des Strafgesetz—
buchs für das Deutsche Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
3317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht,
welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder
stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu drei Jahren bestraft.
8318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt fahrlässigerweise Handlungen be—
geht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark be—
straft.
Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den
Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlaͤssigen Beschädigung
von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige
bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen
werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe von fünfzehn
Mark aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen—
herwaltung gewährt wird, und zwar auch dann, wenn der
Schuldige wegen iugendlichen Alters oder sonstigen persön—
lichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze
herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung
noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges
Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden
ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber
soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolger
kann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher An—
lagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht
diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinie
eintreten zu lassen und im Falle der Ermittelung von Per—
sonen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen her—
beigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstal
hiervon Mittheilung zu machen.
Trier, den 10. Februar 1887.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor
Theusner—
Erfordernisse bei Aufnahme in die Königliche allgemeine Wittwen⸗Verpfle
gungs⸗Anstalt zu Berlin.
J. Nachdem in Folge des Gesetzes vom 20. April v.
J., betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
der Reichsbeamten der Civil-Verwaltung (Reichs-Gesetzbl.
Nr. 9 S. 885), und des Gesetzes vom 20. Mai d. J., be—
treffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der un—
mittelbaren Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 298) der
Beitritt zur Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs—
Anstalt wesentlich eingeschränkt ist und insbesondere die zu
einer Pension aus der Reichs- oder Staatskasse berechtig⸗
ten unmittelbaren Staatsbeamten von dem Eintritte in diese
Anstalt ausgeschlossen sind, kommen, von einzelnen Beamtenklassen
und Hofdienern abgesehen, als aufahmefähig haupt
sächlich noch in Betracht:
1) die im eigentlichen Seelsorger-⸗Amte sowohl unter Kö—
niglichen als unter Privat-Patronaten angesteliten Geistli—
chen, sowie die ordinirten und zu einem Seelsorger-Amte
berufenen Hülfsgeinlichen: