Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. Ferner entlassen wurde wegen andauern⸗
der Krankheit. 1 8Zögling
4. Es betrug die Durchschnittsbesuchsziffer
a) der Elementarschule.. ..49 “„chüler
bp) der Religionsschule... 24,
im Ganzen 73 Schuͤler
5. Die Zahl der in der Anstalt ausgebildeten
Lehrer ist auf 300 gestiegen.
s. Auszug aus der Rekapitulation der Einnahmen und
Ausgaben: J. Einnahmen:
1. Rest. .Mk. — —
2. Vom Grundeigenthunn... 4 109090 —
3. Zinsen: a verbriefte. 3663 530
b von rentbaren Papieren. 1275818
14. Von Berechtigungen, Schenkungen
und Gemeinde-BeiträgÄen.. .43142 55
Hebungen aus den Staatsfsonds.. „4938 44
Hebungen an Schulgeld.. 830 —
Zuschüsse der die Anstalt besuchenden
vLehrer-Zögling.3323 95
Zinsen des Pensionsfondd....1133 33
Zuschüsse von ausgebildeten Semina—
risten.4417 05
Zuschuß aus dem Judenschaftsfonds
des ehemaligen Herzogthums West—
satet 6
11. Zinsen aus der Sparkasse. ..
12. a. Legat des sel. Kurators Herts-Köln
b. Eine Bonner ESynagogen-Obli—
gation (Geschenk des stellvertr. Ku—
rators Goldschmidt-Bonn)... „300 —
e. Eine ausgeloste Kölner Synago—
gen⸗Obligation.

75 —
Mtk. 17185 26
II. Ausgaben:
. Besoldungen.. .. . Mtk. 8940 —
2. Andere persönliche Ausgaben... „ 1345 —
3. Zu Unterrichtsmitteln..... 98 95
4. Zur Unterhaltung der Utensilien. 5 9 50
5. Kosten der Verpflegung.4 268648 60
6. Für Heizung u. .w... 143 90
7. Für Bauten und dazu gehörige Aus—
Jaben.
Abgaben, Zinsen und andere Lasten
Zur Unterstützung dürftiger Semina—
ristenn. 142 —
Pensionssonds. .. .. 4185 38
Verschiedenes.. 3 108s 74
Rückzahlnng an die Königliche Regie—
rungs⸗Haupt-Kasse..„ 27 99
Zinsbare Anlagen (siehe Einnahme
Titel 12),. .— 675 —
AIiige
Ich nehme aus diesen Ergebnissen abermals Veran⸗
lassung, die anerkennenswerthen Bestrebungen der Stiftung
zur Unterstützung durch die Synagogen-Gemeinden und jü—
dischen Glaubensgenossen zu empfehlen. Die Verwaltungsbehörden
 der Provinz werden hierdurch aufgefordert, dem
Stiftungs-Kuratorium zur Förderung der Stiftungszwecke
nach Möglichkeit behülflich zu sein.
Münster, den 30. November 1886.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Westfalen.
gez. von Hagemeister.

Vorst ehende Bekanntmachung, aus welcher die fortge—
setzte erfreuliche Wirksamkeit der Marks-Haindorf'schen Stif—
tung zur Bildung von Slementarlehrern und Beförderung
von Handwerken und Künsten unter den Juden hervorgeht,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Coblenz, den 30. Dezember 1886.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 bis 6 des Gesetzes über die Po—
lizei- Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung
der Gemeinde-Vertretung wird für den Polizei-Bezirk der
Gemeinde Sulzbach folgende Polizei-Verordnung erlassen
81.
Masken und Maskeraden auf Straßen und öffent—
lichen Plätzen sind nur an den drei Faschingstagen nach dem
Vormittags-Gottesdienste erlaubt.
Für Masken- und andere geordnete Züge ist die orts—
polizeiliche Genehmigung unter Einreichung des Programmes
24 Stunden vorher besonders nachzusuchen.
82.
Verboten sind jedoch alle Masken und Maskeraden,
welche gegen Religion und Gottesverehrung überhaupt,
gegen die guten Sitten, insbesondere anstößig, für Gegen—
ftände der öffentlichen Achtung herabwürdigend oder lächer—
lich, sowie für obrigkeitliche und Privatpersonen beleidigend
sind, oder auch das Anstandsgefühl verletzen.
83.
Ebenso ist es den maskirten Personen untersagt, auf
Straßeu, Bällen oder Tanzböden mit Waffen, — weder
offen, noch verborgen, — zu erscheinen; die Ehrbarkeit durch
Aeußerungen oder Geberden zu verletzen, Veranlassung zu
Streitigkeiten zu geben, oder auf irgend eine sträfliche Weise
Auflauf oder Tumult zu erregen. oder die allgemeine Ruhe
zu stören.

8 4.
Ob eine Person als maskirt zu betrachten sei, ist in
dem einzelnen Falle von dem dienstthuenden Volizei-Beam—
ten zu entscheiden.

85.
Wenn eine maskirte Person durch einen Polizei-Beam—
ten aufgefordert wird, demselben zu folgen, so ist sie ge—
halten dieser Aufforderung unweigerlich Folge zu leisten und
die verlangte Aufklärung zu geben, und auf erhaltene Wei—
sung sich zu entfernen.

86.
Alle maskirten Personen über 14 Jahren, die au
Straßen und Bällen und sonstigen, den öffentlichen Lust—
barkeiten gewidmeten Orten erscheinen, müssen mit einer
von dem Bürgermeisterei-Amte ausgestellten für den Polizei—
Bezirk gültigen Karte legitimirt sein. Diese Karte, wofür
eine Gemeinde-Abgabe von 50 Pfennigen entrichtet werden
muß, ist für den Tag der Ausstellung und die darauffol—
gende Nacht gültig, und in sichtbarer Weise an der Vorder—
seite der Kopf- oder Brustbekleidung zu befestigen und zu
tragen.
Die Ausgabe dieser Karten erfolgt durch das hiesigt
Polizei⸗Commissariat.
7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden
mit Geldbuße bis zu 9 Mark und im Nichtzahlungsfalle
            
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