Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(Schindanger) einzurichten, welcher mindestens zwei Kilo—
meter von den Wohnhäusern und besuchten Wegen entfernt
sein muß und nicht unmittelbar an einem Gewässer oder
Brunnen oder in einem sumpfigen Terrain liegen darf.
Mit Genehmigung der Königlichen Regierung dürfen unter
besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Gemeinden ge—
meinschaftlich einen Wasenplatz besitzen.
82.
Auf diesen Wasenplätzen sind bie Vieh-Kadaver in
einer solchen Tiefe unter der Erdoberfläche zu verscharren,
daß dieselben mit einer Erdschicht von mindestens 1 Meter
Höhe bedeckt sind.
In einer Grube dürfen nicht mehrere Kadaver zugleich
verscharrt werden.
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mer, Kälber ꝛc. dürfen auf dem Grundstücke des Eigenthü—
mers, jedoch nur in einer Entfernnng von mindestens 50
Meter von den Wohnhäusern und Straßen ab und in einer
Tiefe von mindestens 50 Centimeter unter der Erdoberfläche
bei kleineren, und von 1 Meter bei größeren Hausthieren
vergraben werden.
Kadaver von an ansteckenden Krankheiten gefallenen
Thieren sind vor dem Vergraben derselben zu desinfiziren.
83.
Es wird verboten, Thier-Kadaver in Flüsse, Bäche,
Teiche oder Gräben zu werfen.

84.
Der Eigenthümer eines an ansteckeuder Krankheit ge—
storbenen oder deshalb getödteten Thieres muß spätestens
12 Stunden nach erfolgtem Ableben desselben der Ortspolizen
— wenn möglich unter Angabe der Krankheit — Anzeige
davon machen und anfragen, ob besondere Vorsichtsmaß—
regeln bezüglich des Vergrabens des Thieres zu befolgen find
85.
Länger als 24 Stunden darf ein Kadaver nicht im
Stall oder Hof liegen bleiben.
86.
Das Wiederöffnen der Gräber, sowie das Wegnehmen
der Knochen aus denselben darf nur mit Grnehmigung der
Ortspolizei-Behörden geschehen.
87.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden, soweit dieselben nicht in den allgemei—
nen Gesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geld—
buße bis zu 80 Mark bestraft, an deren Stelle im Unver⸗
mögensfalle entsprechende Haft tritt.
Trier, den 18. Januar 1887.

Saarbrücken, den 31. Januar 1887.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.

Heffentlicher Anzeiger.

Amtliche Beglaubigung. Bonn. Sehr geehrter Herr
Nach mehrjährigem Magenleiden sreutses mich, Ihnen hiermit dankerfüllt
die Mittheilung zu machen, daß ich nunmehr von dem Uebel so weit her—
gestellt bin, durch den Gebrauch von Apotheker R. Brandt's Schweizerpiller
und dieselben nur noch als Unterstützungsmittel anwende bei schlechter Ver—
dauung, Appetitlosigkeit und deren Folgen ꝛc., wo ich ste's die wohlthätige
Wirkung dieser Schweizerpillen ohne jede Störung oder Schmerzen wahrnehme
 und selbige deshalb jedem ähnlich Leidenden der Wahrheit gemäf
empfehlen kann. Ihnen nochmals dankend für mich und meine Frau, welche
die genannten Pillen mit gutem Erfolgẽ angewendet, zeichnet Hochachtungs
voll Wilhelm Ritter, Maler, Wenzelgasse Pr. 22. Die Richtigkeit der Unter
schrift beglaubigt, Bonn, den 16. November 1886. A. Morsbach, Rechts
anwalt beim Königlichen Landgericht zu Bonn. (L. 8.) Apotheker R
Brandt's Schweizerpillen sind à Schachtel M. 1 in den Apotheken erhältlich
doch achte man auf das weiße Kreuz im rothen Grunde mit dem Namenswn
 R. Brandt's Die Bestandteile sind außen auf ieder Schachtel ange
geben.

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