Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zuschließenden Wählerlisten mit der Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen und
die durch 8 2 des Wahlreglements vorgeschriebene Bekanntmachung in Betreff der Auslegung erfolgt ist.
Vei Berichtigungen der Wählerlisten sind die Gründe am Rande der Liste zu bemerken.
Schließlich ist miicht zu verabsäumen, die Duplikate der Wählerlisten mit der amtlichen Bescheinigung der Ueber—
einstimmung mit dem Haupt-Exemplare zu versehen.
Saarbrücken, den 25. Januar 1887.

Den Herren Wahlvorstehern ist unter Zustellung des zweiten Exemplars der Wählerlisten und des Formulars zum
Wahlprotokolle diese Nummer des Kreisblattes Seitens der Herren Bürgermeister mit dem Ersuchen vorzulegen, das ihnen
üͤbertragene Amt zu übernehmen und sich hierbei die genaueste Beachtung der 88 9 bis 18 des Wahlgesetzes und der 88
d bis 22 des Wahlreglements angelegen sein zu lassen, da der gesammte Wahlact durch die Verletzung einer wesentlichen
Foörmlichkeit nichtig werden kann, z. B. wenn während der Wahlhandlung nicht immer mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend find, oder wenn der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig das
Wahllokal verlassen, oder bei der Wahlhandlung einschließlich der Ermittelung des Wahlergebnisses die Oeffentlichkeit aus—
eschlossen wird.
ß Auch ist darauf zu achten, daß die Wählerlisten und die Gegeulisten die Unterschriften des gesammten Wahl—
vorstandes erhalten und die ungültig erklärten Stimmzettel dem Prototolle beigefügt und mit fortlaufenden Nummern ver—
sehen werden, sowie daß die Gründe angegeben werden, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist.
Schließlich ersuche ich die Herren Wahlvorsteher ergebenst, die Wahlprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schrift—
stücken ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig mir einzureichen, daß dieselben noch im Laufe des Mittwochs, des 28. Februar
in meine Hände gelangen.
Saarbrücken, den 25. Januar 1887.
Der Wahlkommissarius des fünften Wahlkreises — Kreis Saarbrücken.
Dr. von Voss, Königl. Landrath.

Terminkalender für den Monat Februar 1837.

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p 29
3 —
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S A8

Beamte, Die Erledigung
welche anordnende
zu berichten haben. Berfügung.

1

43J

Sämmt'iche Herren Bür—
germeister excxl. Saar⸗
brücken u. St. Johanr
sowie die Herren
Communal⸗Oberförster
Sämmiliche Herren
Bürgermeister.
desgl.

12. Oktober 1883,
Nr. 3727.

6. Mai 1885,
Nr. 1920.
30. Inli 1885,
Nr. 3335.
30. Nov. 1878, Nr. b376
28. März 1882,
Nr. 12085.
8 25 ad 11 E. O.
28. September 1875
22. Juli 1882,
Nr. 2785
8. Augnst 1877,
Nr. 5042.

—10.
—10.
—10.

desgl.
desgl.

2
9

desgl.

12

Sämmtliche Herren
Gemeinde-Einuehmer.
DieHerren Bürgermeister
hier, zu St. Johann und
Malstatt⸗Burdach.
Der Herr Kreisbaumeift
Hotop und die Herrer
Bürgermeister zu Saar—
hrücken und St. Johann.

—15.

15.

12. Oktober 1883,
Nr. 3727.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Polizei⸗Verordnung, betreffend das Vergraben des Viehs.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Sammlung 1850

Gegenstand.

Einsendung der erforderlichen Angaben au den Herrn Kreis—
baumeister zur Aufstellung der Nachweisung der aus—
geführten und in Angriff genommsnen größeren Ver—
messungsarbeiten.

Nachweisung über die Zahl und das Verhalten der vor—
läufig aus der Haft entlassenen Strafgefangenen.
Anträge auf Bewilligung von niedrig verzinslichen Darlehen
uͤ. bez. Beihülfen zu landwirthschaftlichen Meliorationen.
Unfälle in gewerblichen Unlagen.
Revssion der Lebensmittel und Ergebniß der mikroskopischen
Fleischbeschau.
Einsendung der Rekrutirungs-Stammrollen.

Nachweisungen J und IIder zur Zwanasvollstrecung über—
wiesenen Gemeindesteuern und Schulgeldrückstände.
Einreichung der Gewerbesteuer-Rolle.

Nachweisung der im vergangenen Jahre ausgeführten und
in Augriff genommenen Vermessungsarbeiten.

Seite 265) verordnen wir für den Umfang unseres Ver—
waltungasbezirkes. was folgt:
81.
In jeder Gemeinde ist zum Vergraben des gefallenen
oder wegen Krankheit getödteten Viehes ein Wasenplatz
            
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