Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekann tmachungen anderer Behörden.
Nach den bestehenden Vorschriften hat je der Land⸗
briefträger auf seinem Bestellgange ein An—
nahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintra⸗
Jzung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werth⸗
Ingabe, Einschreibsenduñgen, Postanweisungen, gewöhnlichen
Packeten und Nachnahmesendungen dient. Witll ein Auf—
Jeferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Land—
briefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintra⸗
zung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß
dem' Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches
die Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt
werden.
Durch die Eintragung in das Aunahmebuch des Land—
driefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der
Seudung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher
im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die
Eintragung selbst zu besorgen oder doch darouf zu achten,
daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird.
Trier, den 5. Dezember 1887.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Theusner.

gleicher Weise wie das Betreten der dortselbst belegenen
Militairschießstände für unbefugte Pecsonen verboten.
82.
Die Uebertretung vorstehender Polizeiverordnung wird
mit Geldbuße bis zu 30 Mark, im Falle des Zahlungsun—⸗
vermögens mit entsprechen der Haft bestraft.
Saarbrücken, den 15. August 1887.
Der Bürgermeiste r
gez. Feldmann.
Die in 8 2 der vorstehenden Polizei-Verordnung
enthaltene Strafandrohung wird hierdurch auf Grund des
z 5 Abs. 2 des Gesttzes über die Polizei-Verwaltung vom
I1. März 1850 (Gesetz Sammlung Seite 265) genehmigt.
Trier, den 4. November 1887.
Konigliche Regierung, Abtheilung des Innern.
gez: von Geldern.
Für die Richtigkeit.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1887.
Der Bürgermeister
Feldmann.

Personal-Chronik.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei- Verwaltung vom 11. Mär, 1850 wird unter Zu—
stimmung der Stadtverordneten-Versammlung von dem
unterzeichneten Bürgermeister für den Polizeibezirk Saar—
brücken nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Das Betreten der im Gemeindewald der Stadt Saar⸗
drücken belegenen Forstdistrikte 16, 16, 18, 19, 20, ge⸗
naunt Tiefenthal, begrenzt durch die Kommunikationswege
Saarbrücken-Krughütte und Saarbrücken-Schönecken, ist in

Der kathol. Lehrer Peter Engel zu Obersalbach, Kreis
Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv bestätigt
worden.
Die evang. Lehrerin Amalie Bauer zu Neuwied ist an
die evang. Schule zuͤ Ludweiler, im Kreise Saarbrücken, be—
rufen worden.

Saarbrücken, den 27. Dezember 1887.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.

Heffentlicher Anzeiger.

„Am Golde hängt, nach Golde drängt doch Alles“
zumeist auch nach dem Goldklang einer schönen klaren Stimme, die eins
der wenigen Güiter ist, welches sich Jedermann erhalten und bewahren
kann. Man darf sich nur nicht leichtsinnig einer Erkältung aussetzen, oder
man muß, leidei man trotzdem an einer solchee, sofort das in den Apo—
ihelen erhältliche Dr. R. Vock's „Pectoral“ in Anwendung bringen. Die
Bestandtheile sind außen auf jeder Schachtel angegeben. 60

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ucge (namentlich zum Transpor'
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Ferner verschiedene Sorten Ausstattungssachen:
Leichenkleider, Spitzen. Vorden und Schleifen.
FC s11eh, Schreinermeister.
nrewelerstraßße NRa.
Redaction des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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