Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

verkehren, und namentlich von solchen Theilen der
Berüste, welche im Eidboden liegen und durch Anfaulen
eiden können, sind durch den verantwortlichen Betriebs—
eiter thunlichst oft sorgfältig zu untersuchen, und
schadhafte Stellen sind alsbald gründlich auszubessern.
Ueberall da, wo die Höhe oder Beschaffenheit der
Arbeitsstelle dem Arbeiter einen ausreichend sicheren
Standpunkt bei seinen Verrichtungen nicht gestatten,
muß für eine ordnungsmäßige Verwendung von Noth—
seilen Sorge getragen werden.
Lauforücken zur Förderung sind mit einem festen
Bohlenbelag und bei einer Höhe von mehr als 2
Metern mit einem festen Geländer zu versehen.
Das unbefugte Betreten der Bremsberge, Maschinen—
zäuser und sonstiger Betriebsgebäude ist untersagt.
Bei Schacht⸗und Bremsbergsörderungen dürfen Per—
sonen auf den zur Förderung dienenden Förderschalen
zezw. Fördergefäßen nicht befördert werden.
Soll auf geneigten Bahnen mit frei laufenden
Wagen gefördert werden, so ist jeder Wagen mit
einer zuverlässigen Bremsvorrichtung zu versehen.
Bei solchen Arbeiten, welche ihrer Natur nach zu
Augenverletzungen leicht Veranlassung geben können,
sind Schutzbrillen zu tragen.
Betrunkene sind von der Arbeit in den Brüchen fern zu
halten und sofort von der Arbeitsstelle zu entfernen.
F 10. Alle Steinbrüche und Gräbereien, welche im
Tagebau betrieben werden, sind zu umzäunen oder derartig
abzusperren, daß Niemand ohne eigenes grobes Verschulden
in dieselben hinabstürzen kann.
511. Für die unterirdisch betriebenen An—
lagen gelten außer dem im 8 8 unter a, b, c, d, e, h,
i, K, J und im 89 unter a bis e gegebenen Bestimmungen
noch folgende Vorschriften:
Die Beschäftigung unter Tage von jungen Leuten
unter 16 Jahren und von weiblichen Arbeitern ist
untersagt.
Die Baue sind nach den Regeln des Bergbau's zu
führen und wo es nöthig ist, zur Sicherheit dar Ar—
Jeiter gegen Zusammenbruch der Strecken und Schächte
zrdnungsmäßig zu unterstützen.
. Schächte sind, soweit sie nicht zur Förderung dienen,

gegen das Hinabstürzen von Personen durch feste
Umzäunungen von mindestens 2 meäHöhe zu sichern.
An Förderschächten sind selbstthätige Schachtver—
schlüsse an der Hängebank und an der Sohle anzubringen.
Wo die Einfahrt der Arbeiter durch einen Schacht
erfolgt, ist ein ordnungsmäßig mit Ruhebühnen ver—
sehener Fahrschacht herzustellen.
Das Fahren am Seil oder auf der Förderschale
ist untersagt.
8 12. Wird ein Bruch oder eine Grube der im 81
genannten Art mit mehr als 2 Arbeitern betrieben, so hat
der Unternehmer bezw. Betriebsleiter an dem Eingang bzw.
am Zechenhause oder an einer sonst in die Augen fallen—
den Stelle einen Ubdruck dieser Polizei-Verordnung fort—
während in lesbarer Form angeschlagen zu erhalten.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord—
nung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im
Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
8 14. Diese PolizeisVerordnung tritt mit dem 1. Ja—
nuar 1888 in Kraft und sind mit demselben Tage alle die
Anlage und den Betrieb von Brüchen und Gruben betref—
jsenden Lokal⸗-Polizei-Verordnungen sowie die bis dahin gül—
tige Bezirks-Polizei-Verordnuag vom 11. Juli 1854 auf—
zehoben.
Trier, den 29. November 1887.

Personal⸗Chronik.

Veränderungen im Justiz⸗Beamten⸗Personal des Königlichen Landgerichts
Saarbrücken im Monat November 1887.
Ernannt sind:
der Gerichts-Assessor Boden zum Notar für den Be—
zirk des Landgerichts Saarbrücken mit Anweisung
seines Wohnsitzes in Grumbach,
der Militäranwärter Pillon zum Gerichtsdiener bei
dem Amtsgerichte zu Saarbrücken.
Der Postpraktikant Ott in Saarbrücken ist als Post
sekretär angestellt worden.

Saarbrücken, den 19. Dezember 1887.
Der Königliche Landrath Pr. von Voß.

Heffentlicher Anzeiger.

„Wen es juckt, der kratze sich“ sagt das Sprüchwort. Wie
iber soll man sich kraßen, wenn es hinten im Halse juckt und man dort
enen lästigen, fortwährenden Huftenreiz empfindet, wie er bei jedem Catarrh
ich geltend macht. Im Halse kann man sich nicht kratzen, da hilft nur Dr.
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