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Mühlst einbrüche, darf nur nach vorheriger schriftlicher An—
zeige an die Ortspolizeibehörde begonnen werden. Diese
Anzeige muß enthalten:
J. den Vor- und Zunamen und den Wohnort des
Unternehmers,
eine genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches
bezw. der Gräberei mit einer Zeichnung, aus welcher
die Entfernung von den nahe gelegenen Gebäuden
und öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Wasserläufen
und Viehtriften, sowie, falls Sprengarbeiten beab—
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jür das Sprengmaterial und des Schutzraumes für
die Arbeiter deutlich ersichtlich sein müssen.
den Vor⸗- und Zunamen der den Betrieb leitenden
Personen nach den Bestimmungen des 8 5,
die Angabe, in welcher Weise der Betrieb geführt
werden soll.
8 2. Wird ein uunterirdischer Bau beabsichtigt, so hat
der Unternehmer unter Einreichung eines von einem konzef—
sionierten Markscheider in 2 Exemplaren angefertigten
Situations-Planes, eines Grund- und Prefilrisses von den
wa schon vorhandenen Bauen, und einer Beschreibung
des beabsichtigten Betriebes durch Vermittelung der Orts
polizeibehörde der Königlichen Regierung Anzeige zu machen.
Auch ist der Unternehmer verpflichtet, das Grubenbild
cegelmäßig mindestens 1 Mal jährlich durch einen konces—
idnierten Markscheider nachtragen zu lassen.
8 3. Die Bestimmungen des 8 1 und z 2 finden
auch auf die schon bestehenden Anlagen Anwendung und
sind die bezüglichen Anzeigen spätestens innerhalb sechs
Wochen nach dem Jukraftreten dieser Verordnung zu er—
tatten.
84. Einer vorherigen Anzeige an die Ortspolizeibe—
örde bedarf es gleichfalls, wenn eine der im 8 1bezeich—
zeten Anlagen außer Betrieb gesetzt werden soll.
In den Fällen, wo Anlagen nicht ununterbrochen be—
rieben werden, sondern der Betrieb in gewissen Zeiträu—
men regelmäßig ruhen soll, bedarf es einer jedesmaligen
Anzeige von der Betriebseinstellung und Wiederinbetrieb—
satzung nicht, es geßügt vielmehr bei der ersten Anzeige der
Tröffnung, dieses Umstandes Erwähnung zu thun.
Bei Einstellung des Betriebes unterirdischer Anlagen
unß das Grubenbild, welches auch die Situation der Tages—
oberfläche in ihrer Lage zu den Grubenbauen ersichilich
machen muß, vollständig nachgetragen werden. Das eine
Exemplar des Grubenbildes ist bei der Ortspolizeibehörde,
das andere auf der Grube oder mit Genehmigung der Orts—
volizeibehörde an einem anderen geeigneten Orte aufzube—
wahren.
8 5. Der Betrieb einer der im 8 1 bezeichneten An—
lagen darf nur unter Aussicht, bezw. Verantwortlichkeit einer
dazu befähigten Person (Aufseher, Bruchmeister) geführt
werden.
Liegen Brüche oder Gruben nahe beisammen, so kann
die Unterstellung unter einen einzigen Betriebsleiter erfolgen.
Die Aufsicht kann geeignetenfalls auch der Betriebs—
Anternehmer, insofern derselbe Sachverständiger ist, oder
ein in diesem Gewerbe ausgebildeter, zur Aufsicht befähigter
Vorarbeiter ausüben.
Der Betriebsleiter hat darauf zu achten, daß der Ab⸗
bau in den Brüchen und Gräbereien unter Befolgung aller
Vorsichtsmaßregeln betrieben wird. Derselbe muß den
sämmtlichen Arbeitern als solcher bekannt gemacht werden.
Der Betrieb unterirdischer Anlagen darf nur von einer
zur Leitung bergmännischer Arbeiten befähigten Person ge—
führt werden. Den Befähigungs-Nachweis hat die betref—
fende Person der Ortspolizeibehörde durch ein von einem
Königlichen Berg-Revierbeamten ausgestelltes Befähigungsattest
zu führen.
86. Wird der Betrieb einer der genannten Anlagen
von einer Person geführt, welche die erforderliche Befähi—
jung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder solche verloren
hat, so ist die Polizeibehörde befugt, die sofortige Ent—
fernung derselben zu verlangen und nöthigenfalls den Be—
rieb so lange einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte
Person angensmmen ist.
8 7. Bezüglich des Betriebes der im 8 1 genannten
Anlagen gelten, so weit derselbe im Tagebau erfolgt,
folgende Vorschriften:
a. In den Brüchen und Gräbereien darf nur bei Tage
gearbeitet werden, doch sind die Ortspolizeibehörden
befugt, unter besonderen Umständen Ausnahmen zu
gestatten.
Personen unter 18 Jahren dürfen nicht ohne Auf—
sicht älterer und erfahrener Leute beschästigt werden.
Mit der Gewinnung einer Gesteinsschicht bezw. einer
Schicht von Mergel, Thon, Lehm, Kies und der—
gleichen darf in der Regel nicht eher vorgegangen wer—
den, als bis die Oberlage (der Abraum) bis zu den
zu gewinnenden Mineral-Massen abgeräumt ist. Bei
einer Höhe des Abraumes (Oberlage, Deckgebirge)
von 6 mund darüber muß derselbe so abgeräumt werden,
daß er vom Bruchrande der entblößten Gesteins- und
Gruben-Wände (Abbaustraßen) jederzeit mindestens
3 mm zurücksteht, bei niedrigerer Höhe des Abraumes
soll dieser Abstand mindestens gleich der halben Höhe
des Abraumes sein. Wo die örtlichen Verhältnisse
ein Abweichen von dieser Bestimmung erforderlich
machen sollten, kann die Ortspolizeibehoörde bezüglich
des Abstandes eine anderweite Bestimmung nach vor—
heriger Berichterstattung an die Königliche Regierung
und mit deren Genehmigung treffen.
Die Böschungen, die Höhe und Breite der Arbeits—
und Abraumstraßen (Abtreppungen) sind der Beschafjenheit
des Materials entsprechend so einzurichten und
zu erhalten, wie es der Schutz der Arbeiter, der Nach—
bargrundstücke und etwa in der Nähe befindlicher
Verkehrswege bedingt.
Die Böschung der Wände soll bei losen Mafsen
15 Grad in der Regel nicht übersteigen, sofern das
Hereinbrechen nicht durch Mauerung oder sonstige
Schutzmittel verhindert ist.
Die Oberkante der Abräumböschung muß von Nach—
bargrundstücken und von dem am äußeren Graben—
rande vorbeiführenden Wege mindestens 1mm entfernt
bleiben, jedoch ist die Ortspolizeibehörde befugt, er⸗
sforderlichenfalls die Innehaltung eines größeren Ab—
standes von bebauten Grundstücken vorzuschreiben und
nach Anhörung der Nachbaren einen geringern Ab—
stand von unbebauten Grundstücken zuzulassen.
Bei Brüchen und Gruben, welche höher als vorüber⸗
führende Wege führen, sind Einrichtungen zu treffen,
um zu verhindern, daß feste oder lockere Gebirgsmas⸗
sen auf die Wege und in die etwa vorhandenen Grä—
den gelangen können.
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