Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfa.
den Kreis Saarbräücken.
Abounements⸗
preis:
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
nuswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
—X 5ñ I.
Montag, den 19. Dezember
ISST.
5 cauf weißem Papier, Dagegen dürfen Formulare zu Post-Bekanntmachungen
der Central Behörden Packetadressen füc Packetaufschriften nicht verwendet werden.
Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird auch im Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und
Jahre 1888 ein dreimonatlicher Kursus in der Königlichen kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift
Turnlehrer-Bildungs-Anstalt zu Berlin abgehalten werden. muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zu⸗
Termin zur Eröffnung desselben ist auf Vittwoch, den 4. treffenden Falls also den Frankovermerk, den Nachnahme—
Aprilek. J. anberaumt worden. hetrag nebst Namen und Wohnung des Abpsenders, den
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerbe—⸗ Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des
rinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde sp ätestens Berlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe
bis zum 15. Jannarek. Is., Meldungen anderer Bewerbe- dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten
cinnen unmittelbar bei mir bis zum 1. Februar k. ISs. uach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers,
unter Einreichung der in Nr. 4 der Aufnahme-Bestimmungen duf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Posthom
24. November 1884 bezeichneten Schriftstücke anzu- bezirks (O., W., 80. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleu—
bringen. J 7 daee gragt d wean oie
Berlin, den 28. November 1887. ackete aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne
4 595 mgegebenen Wert nach Orten des Deutschen Reichs-Post-Der
Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und zehiets beträgt bis zum Gewicht von 5 e 53
Medizinal⸗Angelegenheiten. zuf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Eni—
J. A. ernungen.
de la Croix. Berlin W., 2. Dezember 1887.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
In Vertretung:
Sachse.“
Für die im Jahre 1888 zu Berlin abzuhaltende Turn⸗
lehrerprüfung ist Termin auf Freitag, den 24. Februar k.
Is. und folgende Tage anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber
sfind bei der vorgesetzten Dienstbehörde bis zum 1. Januar
. Is., Meldungen anderer Bewerber unmittelbar bei mir
pätestens bis zum 15. Januar k. Is. unter Anschluß der
in 84 der Prüfungsordnung vom 10. September 1880
bezeichneten Schriftfiücke anzubringen.
Berlin, den 24. November 1887.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
J. A.
de la Croix.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
26. November d. J. II. 14030 dem Vorstande der christ—
lichen Gemeinschaft St. Michael zu Berlin die Erlaubniß
ertheilt, am 81. Dezember d. Is. eine öffentliche Verloosung
von christlichen Büchern und Schriften zu veranstalten und
die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie
zu vertreiben. Zu dieser Lotterie dürfen 10000 Loose zu
je 50 Pfg. ansgegeben werden und es muß der Gesammtwerth
der Gewinne 8000 Mark betragen.
Trier, den 1. Dezember 1887
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an
das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen
bdald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den
etzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wo—
durch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Papp⸗
kasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten ꝛc. sind nicht zu
denutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, voll⸗
ständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift
nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so
empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Pa—
piers, welches der ganzen Flaͤche nach fest aufgeklebt wer—
den muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Äufschriften
Polizei⸗Verordnung über die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen
und Grabereien.
Auf Grund der 88 6 und 11 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir
für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks was folgt:
8 1. Die Anlage und der Betrieb von Steinbrüchen
und Gräbereien, welche zur Gewinnung solcher Mineralien
dienen, die gemäß 51 des Allgemeinen Preußischen Berg—
gesetzes vom 24. Juni 1865 dem Verfügungsrecht
des Grundeigentümers unterliegen, jedoch mit
Ausnahme der, nach 8 214 des genannten Berggesetzes
der Beaufsichtigung durch die Bergbehörden unterliegenden
Dachschiefergruben, Traßbrüche und unterirdisch betriebene