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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 49.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens
und Unwendung gleicher Grundsätze bei Abhaltung der
Prüfungen von Sprachlehrerinnen hat der Herr Minister
der geifilichen, Unterrichtss nud Medizinal-Angelegenheiten
unterm 5. August er. folgende Prüfungs-Ordnung erlassen:
Z 1. Die Befähigung für den französischen und den
englischen Sprachunterricht an mittleren und höheren Mäd—
henschulen kann von Bewerberinnen, welche dieselbe nicht
schon durch erfolgreiche Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung
n Gemäßheit der Prüfungs-Ordnung vom 24. April 1874
erlangt haben, durch Ablegung der Prüfung für Sprach—
lehrerinnen erworben werden.
8 2. Prüfungs-Kommission.
Zur Abhaltung dieser Prüfung wird in jeder Provinz
eine desondere Kommission gebildet. Dieselbe besteht aus
dem Kommissarius des Provinzial-Schulkollegiums als Vor—
fitzenden und zwei bis drei von dieser Behörde ernannten
zuderen Mitgliedern, von welchen eines der auf Grund der
Prüfungsordnung vom 24. April 1874 ernannten Kommis—
sion angehören muß.
88. Termin der Prüfungen.
In jeder Provinz werden jährlich mindestens zwei
Prüfungen abgehalten. Die Termine werden von dem
Provinzial⸗Schul⸗Kollegium auf das Jahr angemessen ver—
cheilt, in jedem Jahre möglichst zu derselben Zeit angesetzt
und durch die Amtsblätter der Provinz bekannt gemacht.
34. Alterund Qualifikation der zu Prüfenden.
Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zu—⸗
zelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
—
digung zur Verwaltung eines Lehramts nachgewiesen haben.
85. Anmelduug zur Prüfung.
Die Meldung für die Prüfung ist spätestens 4 Wochen
vor dem Prüfungstermine dem Provinzial⸗Schulkollegium
zinzureichen und es ist in dem Gesuche anzugeben, ob die
Ablegung der Prüfung in beiden Sprachen und wenn nur
in einer, in welcher von beiden sie beabsichtigt wird. Der
Meldung sind beizufügen:
ein selbstgeferiigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatte
der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter,
Zie Confession und der Wohnort der Bewerberin an—⸗
zugeben ist;
2. ein Tauf⸗ bezw. Geburtsschein;
3. Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung
und über etwa schon bestandene Prüfungen;
4) ein amtliches Führungszeugniß;
5) ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berech⸗
tigten Urzte ausgesielltes Zeugniß über den Gesund⸗
heitszustand.
Montag, den b. Dezember
1887.
86. Eintheilung der Prüfung.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und
mündliche — und eine pralktische.
8 7. Schriftliche Prüfung.
In der schriftlichen Prüfung-haben die Bewerberinnen
unter Aufsicht in Clausur anzufertigen:
I. eine Uebersetzung eines schwierigen Prosaabschnittes
aus der deutschen in diejenige fremde Sprache, in
welcher die Bewerberin eine Lehrbefähigung zu er—
langen beabsichtigt.
Ebenso eine Uebersetzung eines Abschnittes erzählen—
der Prosa aus derjenigen fremden Sprache, in wel—
cher die Bewerberin eine Lehrbefähigung zu erlangen
beabsichtigt, in die deutsche.
Für jede der zwei bezw. vier Arbeiten werden zwei
Stunden Zeit gewährt.
Bei der Äufertigung der schriftlichen Arbeiten ist der
Bebrauch eines Wörterbuches gestattet. Die Texte der zu
uübersetzenden Abschnitte werden auf Vorschlag der Mitglie—
der der Kommission von dem Vorsitzenden derselben be—
stimmt.
88. Mündliche Prüfung.
In der mündlichen Prüfung haben die Bewerberinnen
für diejenige Sprache, in welcher sie eine Lehrbefähigung
zu erwerben beabsichtigen, nachzuweisen:
1. Die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt ohne Vorbe⸗
reitung in gutes Deutsch zu übersetzen, Fertigkeit im
mündlichen Gebrauch der fremden Sprache, gute Aus—
sprache und Kenntniß der Gesetze der Aussprache,
sichere Kenntniß der Grammatik, übersichtliche Kennt—
niß der Litteraturgeschichte der drei letzten Jahrhun—
derte und genauere Bekanntschaft mit einigen hervor—
ragenden Werken, Kenntniß der für die Schullektüre
besonders geeigneten Schriftsteller, sowie Bekanntschaft
mit den Elementen der Metrik.
Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Erziehung
und des Unterrichts und Vertrautheit mit der WMetho—
dik des Unterrichts in den beiden, bezw. der einen
fremden Sprache.
Im Deutschen: Vertrautheit mit einer Leselehre, mit
den Hauptsachen aus der Methodik des Sprachunter⸗
richtes, einige Kenntniß von den Hauptwerken der
Dichtung, naͤhere Bekanntschaft mit der Jugendlitte⸗
ratur.
Die Bewerberin muß Stoffe, welche dem Unter⸗
richtsgebiete der Volksschule angehören, sowohl münd⸗
lich wie schriftlich zusammenhängend darstellen können,
mit den Hauptregein der Rechtschreibung, der Gram⸗
mnatit und der Stylistik vertraut sein und dieselben
sicher und richtig anzuwenden wissen.
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