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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
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sowohl hier als
ruswärts bei den
Vostanstalten.
Amtliches Anzeigeblatt für
— —
Ar. As.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften werden die Auf⸗-nahme-Prüfunugen
für die Lehrer-Seminare des Re—
gierungsbezirks Trier für 1888 in folgende Ordnung statt—
unden:
J. Für die Aspiranten evangelischer Confession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler
vom 19. bis 21. März.
II. Für die Aspiranten katholischer Confession;
Bei dem Seminar zu Wittlich
vom 21. bis 23. Nugust, und
hei dem Seminar zu Prüm
vom 14. bis 16. Mai.
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen Schulamts-—
Praͤparanden, welche bis zum 1. Oktober 1888 das 17.
——— vollendet und das 24. noch nicht überschritten
haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
ginn der Prüfungen an den betreffenden Seminar-Direktor
ju richten und denselben beizufügen:
1. Der Geburtsschein;
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
bon einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtig—
en Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest;
ein von der Polizeibehöcde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bez u. ein Abgangszeugniß von der
is dahin besuchten Lehranstalt;
cin Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbilbung erhalten;
die Erklärusg des Vaters oder aun dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, datz er die Wittel zum Unter—
zalte des Uspiranten während der Dauer des Seminar—
ursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
oerfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginn derselben per—
sönlich bei dem Seminar-Direktor Eppink zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie sich verpflichten, alle von der Anstalt in baarrm
GBelde oder in Naturalien empfangenen Unterstützungen zu
zu erstatten und außerdem als Enigeld für den genossenen
Unterricht je dreißig Mark für jedes in der Anstalt zuge⸗
brachte Halbjahr zu zahlen:
1. wenn fie vor Beendigung ihrer Ausbildnna das Se⸗
Montag, den 28. November
1587.
—
minar, ohne dazu durch Krankheit genöthigt zu fein,
freiwillig verlassen oder aus demselben wegen mangel⸗
hafter Führung unfreiwillig entfernt werden sollten;
wenn sie sich während der ersten drei Jahre nach
Ablegung der ersten Lehrerprüfung weigern sollten,
die von der zuständigen Provinzial- oder Central—
behörde ihnen zugewiesene Stelle im öffentlichen
Schuldienste zu übernehmen.
Coblenz, den 12. Oktober 1887.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Colleginm.
2.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
zinn der Prüfung an den Seminar-Direktor Münch in
Saarburg zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impsschein und Revaccinationsschein, sowie ein
von einem zur Führung eines Dienstsiegels berech—
tigten Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß vog der
bis dahin besuchten Lehranstalt,
1. ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, ia dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
5. die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unter—
halte der Aspiraatin während der Dauer des Semi—
nar-Kursus gewähren werde, mit der Bescheinigung
der Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen
Mittel verfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisen—
den Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginn derselben per—
jönlich bei dem Seminar⸗Direftor Münch zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Rufnahme bestimm—
ten Aspirantihnen haben unter Milverpflichtung ihrer Väter
resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar
jede von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zu—
Jewiesen werden, ihnen übertragene Schulstelle zu über—
ijehmen und mindestens drei Jahre zu verwalten, im Weige—
cungsfalle aber, sowie im Falle der durch ihre Führung
veranlaßten oder der nicht durh ihren Gesundheitszustand
nothwendig gewordenen freiwilligen Entfernung von der An—
stali vor Beendigung ihrer Ansbildung:
a. alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu—
erstatten, und
b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Uuter
richtsgeld von 830 M. zu zahlen haben.
Coblenz, den 20. Oktober 1887.
Koͤnigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium