Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekannimachung wegen Ausreichung der Zinsscheire Reihe XIII zu den
Kurmãrkischen Schuldverschreibungen.
Die Zinsscheine zu den Kurmärkischen Schuldverschrei⸗
bungen Reihe XIII Nr. 1 bis 8 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. November 1887 bis 81. Oktober 1891 werden
dom 17. Oktober d. J. ab von der Kontrolle der Staats⸗
bapiere hierselbst — Oranienstraße 92 — Vormittags von 9
bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der
letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptlassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
rünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beaus—
ragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
—D—
zu welchem Formnlare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
GBenügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs-—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ift es doppelt vorzu—⸗
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Fxemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden In⸗
habern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver—
sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen
in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un—
entgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 8. September 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentiichen
 Kenntniß gebracht.
Trier, den 16. September 1887.
Koönigliche Regierung.

Im Anschluß an den Circularerlaß vom 15. November
o. J. betreffend die praktische Ausbildung der Königlichen
Negierungs-Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbau—
faches, bestimme ich nach Benehmen mit dem Herrn Kriegs⸗
Minister das Nachstehende:
1. Königliche Regierungs-Bauführer, welche den ein—
iährigen praktischen Vorbereitungsdienst (5 5 folgd.) der
mit dem vorerwähnten Erlasse veröffentlichten Anweisung
pom 15. November v. J.) oder die weitere achzehnmonat—
liche praktische Dienstzeit (8 11 folgd a. a. O.) oder beides
bei einem Garnison-Baubeamten zurückzulegen wünschen,

haben ihre bezüglichen Gesuche durch Vermittelung des
Präsidenten derjenigen Behörde, bei welcher sie als König—
liche Regierungs-Bauführer zugelassen sind, an die betreffende
Königliche Intendantur zu richten.
2. Die Königlichen Intendanturen entscheiden selbst⸗—
ständig auf diese Gesuche, im Falle der Annahme unter
entsprechender Mittheilung an den Präsidenten der unter
lbenannten Behörde.
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der
Militär-Verwaltung erfolgt eine gleiche Benachrichtigung
vie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Uebersendung der
in 88 9 und 18 der Anweisung vom 15. Novpember v. J.
bezeichneten Zeugnisse.
4. Für die Dauer des Dienstes bei der Militär⸗-Ver⸗
waltung sind die Königlichen Regierungs- Bauführer von
der im 8 35 Abs. 3 der Vorschriften über die Ausbildung
ꝛc. für den Staatsdienst im Baufache vom 6. Juli 1886
angeordneten Einreichung des Geschäftsverzeichnisses an den
vorgesetzten Präsidenten ꝛc. entbunden.
Die Ausbildung der Königlichen Regierungs-Bauführer
wird im Uebrigen im Dienstbereich der Militäc⸗Verwaltung
in allen Beziehungen nach denjenigen Bestimmungen geleitet
und überwacht werden, welche für den mir unterstellten
Bereich der Preußischen Staatsbauverwaltung maßgebend sind.
Berlin, den 21. Oktober 1887.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
gez. Maybach.
Vorstehende Bestimmungen bringen wir unter Bezug—
nahme auf die in No. 49 unseres vorigjährigen Amtsblattes
abgedruckte Anweisung für die practische Ausbildung der
Regierungsbauführer des Hoch- und des Ingenieurdaufachs
vom 15. November v. J. zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 2. November 1887.

Bei Gelegenheit des am 15. October d. Is. in dem
Hause Nr. 154 zu St. Arnual im Kreise Saarbrücken aus.
gebrochenen Brandes hat sich der Fabrikbesitzer J. Schmidt
daselbst durch seine Entschlossenheit und opferwillige Aus—
dauer bei den Löscharbeiten ganz besonders ausgezeichnet,
was wir hiermit belobend zur oͤffentlichen Kenntniß bringen.
Trier, den 28. Oktober 18873.
Bekanntmachung anderer Behörden.

Postpacketverkehr mit Shanghai.
Die in Shanghai bestehende deutsche Postanstalt nimmt
fortan auch an dem Austausch von Postpacketen im Ge—
wicht bis 5 kg theil. Der Austausch erfolgt auf dem
Wege über Bremen mittels der deutschen Postdampfer.
Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto
aus Deutschland nach Shanghai beträgt bei diesem Ver—
kehr für ein Postpacket im vorgedachten Gewicht 3 M.
20 Pfg. (Sperrgut 4 M. 80 Pfg.)
Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten aus
Verlangen Auskunft.
Berlin, W., 21. Oktober 1887.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts
von Stephan.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Peter Malter, Hütten—
arbeiter aus Bliesen, Kreis St. Wendel, welcher flüchtig ist,
            
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