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vergütung nur für Brannntwein gezahlt wird, welcher vor
dem 1. Oktsber d. J. entweder aus dem deutschen Zoll—
gebiete thatsächlich ausgeführt oder unter Annahme der
Figenschaft einer ausländischen Waare auf eine öffentliche
Niederlage gebracht oder thatsächlich denaturirt wird.
Cöln, den 27. September 1887.
Der Provinzial-Steuer⸗Direktor.
Freusberg.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekannimachung.
Der unterm 23. April 1882 gegen den Schmiedege—
sellen Friedrich Hahndorf, zuletzt in Saarbrücken aufhaltsam,
erlassene Steckbrief, wird hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1887.
Der Erste Staatsanwalt.
J. V.
Leggemann.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Eckanntmachung, betreffend die Verloosung von Schuldverschreibungen der
prozentigen Staatsanleihen von 1850, 1852 und 1858.
In der Nummer 38 unseres Amtsblattes vom 22. d.
Mis. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. d. M. J. 2064 über die an demselhen
Tage bewirkte Verloosung von Schuldverschreibungen der
1prozentigen Staatsanleihen von 1850, 18862 und 1853
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
fasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Empfänger zur Ein⸗
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Hleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. September 1887.
Königliche Regierung.
von Geldern.
Bekanntmachung, betreffend die vierte Verloosung von 314 prozentigen
unterin 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen.
In der Nummer 38 unseres Amtsblattes vom 22. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 8. September d. Is. J. 2073 über die
an demselben Tage bewirkte vierte Verloosung von 39 pro⸗
zentigen unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuld⸗
scheinen veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amtsdlatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. September 1887.
Konigliche Regierung.
von Geldern.
Das bevorstehende Studien-Semester unserer Univer—
sität nimmt mit dem
15. Oktober ec.
seinen gesetzlichen Anfang. Indem wir dies hiedurch zur
allgemeinen Kenntniß bringen, machen wir Diejenigen,
welche die Absicht haben, die hiesige Universität zu besuchen,
darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginne
des Semesters hier einzufinden haben, um sich dadurch vor
den Nachtheilen zu bewahren, wolche ihnen durch das Ver—
äumen des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich er—
wachsen müssen. Zugleich ersuchen wir hiermit die Eltern
und Vormünder der Studirenden, auch ihrerseits zur Be—
obachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Dis—
ciplin möglichst mitzuwirken. In Ansehung derjenigen
Studirenden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Dürftig—
keitẽä-Atteste die Wohlthat der Stundung des Honorars für
die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder
um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, be⸗
merken wir, daß nach den gesetzlichen Vorschriften derartige
Gesuche bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung, und zwar
die Stundungsgesuche innerhalb der ersten Woche und
die Gesuche um Verleihuug eines Stpendiums innerhalb
der ersten vierzehn Tage nach dem gesetzlichen Anfange
des Semesters von den Petenten in Person eingereicht wer—
den müssen, und daß von denjenigen Studirenden, welchen
die Wohlthat der Stundung bereits zuerkannt worden ist,
unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung von
dem erhaltenen Siundungsscheine innerhalb der ersten
Woche nach dem gesetzlichen Anfange des Semesters bei
der Quästur Gebrauch gemacht werden muß.
Bonn, den 21. September 1887.
Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich-Wilhelms⸗
Universität.
II.
Die Immatriculation für das bevorstehende Studien⸗
semester findet vom
15. October an bis zum 5. November ec.
incl. statt. Später können nach den bestehenden Vorschrif⸗
ten nur diejenigen Studirenden noch immatriculirt werden,
welche die Verzögerung ihrer Anmeldung durch Nachwei⸗
sung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen ver⸗
mögen. Behufs der Immatriculation haben 1) diejenigen
Stuüdirenden, welche die Universitäts-Studien beginnen, in—⸗
sofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schul⸗
eugniß, und, falls sie Ansländer sind, einen Paß oder
onstige ausreichende Legitimations-Popiere, 2) diejenigen,
velche von anderen Universitäten kommen, außer den vor—
tehend bezeichneten Papieren noch ein vollständiges Ab—
zangs-Zeugniß von jeder früher besuchten Universität vor—
zulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitäts—