Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Montag, den 10. Oktober
Bekanntmachung der Central-Behörden.

1887.

Branntwein, welcher auf dem Transport sich befinden
sollte, ist von dem Waaren-Empfänger sofort nach Ankunft
vorschriftlich anzumelden.
3. Die Anmeldung hat mittelst Benutzung der von den
Steuerstellen oder den noch etwa sonst bekannt gemacht
werdenden Stellen den Anmeldepflichtigen kostenlos zu ver⸗
abfolgenden Nachsteuerdeclarationsformularen nach Unlei—
tung des Vordruckes der Formulare, nach Liter-Menge und
Alks holstärke nach Tralles bei nicht mit Zucker versetztem
Branntwein und mit Angabe der Aufbewahrungsräume zu
erfolgen, auch muß sie, sofern der Brauntwein zu gewerb—
lichen ꝛc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll,
behufs demnächstiger Erlangung der Nachsteuerbefreiung
mit den entsprechenden Anträgen in Spalte 9 versehen sein.
4. Insofern für Orte, in welchen sich keine Steuer—
stellen befinden, nicht noch für Annahme der Anmeldungen
besondere Sammelstellen bekannt gemacht werden sollten,
ift jede Anmeldung von dem Anmeld velichtigen innerhalb
des in 1l angegebenen Zeitraumes der Steuerstelle des Be⸗
zirks einzureichen.
5. Auf Grund der einzelnen Anmeldungen und der
der Steuerbehörde freistehenden Revision der angemeldeten
Mengen, zu welchen der Anmelder die erforderlichen Hülfsdienste
 zu leisten oder leisten zu lassen verpflichtet ist, be—
rechnet die Bezirkssteuerstelle den Betrag der zu entrichten—
den Nachsteuer mit Ausscheidung der steuerfrei zu lassen—
den Mengen und hat diesen unverweilt dem Betreffenden
schriftlich bekannt zu geben.
6. Innerhalb 8 Tagen nach dieser Bekanntgebung hat
insoweit nicht etwa auf besonderen Antrag Stundung ⁊c.
eintritt, die Zahlung der Nachsteuer bei der Hebestelle gegen
Quittung zu erfolgen.
7. Die Steuerstellen, bei welchen hiernächst die Aus—
führungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 24. Juni in
Betreff der Nachversteuerung eingesehen werden können, sind
angewiesen, über die Bedingungen der Stundung ꝛc. die
etwa erlangte Auskunft zu geben.
8. Unrichtige Deklarationen in der Absicht der Hinter—
ziehung der Nachstener und sonstige Hinterziehungen und
die Verletzung der sonst auf die Nachsteuer bezüglichen Be—
stimmungen werden nach Maßgabe der hinsichtlich der
Verbrauchsabgabe in dem Gesetz vom 24. Juni d. J. ge⸗
troffenen Strafbestimmungen geahndet.
Cöln, den 26. September 1887.
Der Provinzial-Steuer⸗Direktor,
Freusberg.
Auf Anweisung des Herrn Finanzministers wird zur
illgemeinen Kenntniß gebracht, daß die gemäß 8 46 des
Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni d. J, für die Zeit
dom J. Zuli bis 30 September d. J. erhöhte Steuer—

In Ausführung des 8 4 der Vorsckriften über die
Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau—
sache vom 6. Juli 1886 bestimmen wir hierdurch, daß das
Studium auf den technischen Hochschulen zu München,
Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Braunschweig und Darm—
stadt mit derselben Wirkung für die diesseitigen Staatsprüfungen
 zurückgelegt werden kann, wie auf den Preußi⸗
ichen technischen Hochschulen.
Berlin, deu 18. September 1887.
Der Minister der Der Minister der geistlichen, Un—
zffentlichen Arbeiten. terrichts- und Medizinal-Ange—
Manbach. legenheiten.
In Vertretung: Lucanus.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Betanntmochang der in Betreñ der zum 1. Cklober d. Is. einttetenden
Nachversituerung des Branntweins.
Auf Grund einer Ermächtigung des Herrn Finanz—
Ministers wird behufss Ausiührung des Gesttzes, beereffend
die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni d. J. in
Bezug auf die in dem 8 46 angeordnete Nachversteuerung
des am 1. Oktober d. Is. im freien Verkehr befindlichen
Branntweins mit 0,80 M. für das Liter reinen Älkohols
Nachstehendes bekannt gemacht:
1. Aller am 1. Oktober d. J. im freien Verkehr be—
findliche undenaturirte Branntwein (Spiritus, Liqueure,
Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzien irgend wel—
cher Art vermischte geistige Getränke, Obstbranntwein, par—
fümirten Spiritus, ferner sogenannte Branntweinefsenzen,
Arrak, Rum, Cognae, sowie Mischungen von Branntwein
nit anderen Flüssigkeiten), ist behufs Feststellung der Nach⸗
steuer und der etwa gesetzlich eintretenden Befreiung von
dieser nach Maßgabe der Vorschriften in Satz 2, unter 1,
2 und 3 des 8 46 des vorgedachten Gesetzes vis spätestens
den 3. Oktober d. J. — diesen Tag eingeschlossen —
cchriftlich mittelst verbindlicher Declaration in doppelter
Ausfertigung bei der Steuerstelle des Bezirls, zu welchen
der Wohnort gehört, anzumelden.
2. Die Verpflichtung zu dieser Anmeldung, von wel⸗
her allein ausgenommen sind a. Gewerbtreibende, welche
die Erlaubniß züm Ausschänken oder zum Kleinhandel haben
und deren Gesammtvorrath am 1. Oktober d. J. nicht
mehr als 40,Liter reinen Uikohols beträgt und b. diejenigen
Haushaltungsvorstände, deren Gesammtvorrath nicht mehr
als 10 Liter reinen Alkohols beträgt, und hiernächst zur
Entrichtung der festgestellten Nachsteuer liegt dem Inhaber
des Branntweins ob, gleichviel, ob derselbe in eigenen oder
fremden Räumen aufbewahrt wird.
            
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