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Nr. 193 über 1000 Fl. wiederholt mit dem Bemerken auf⸗
gerufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 1.
Januar 1887 aufgehört hat.
Formulare zu den Quittungen werden von den gedach—
ten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 15. September 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Bei der heute öffentlich bewirkten 83. SerienVer⸗
loosung der Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855
sind die 44 Serien: 12. 41. 85. 108. 163. 176. 380. 335.
358. 519. 5326. 548. 560. 574. 604. 605. 626. 628. 731.
739. 750. 758. 810. 841. 874. 918. 925. 963. 1022.
IOSO. 1052. 1123. 1154. 1190. 1211. 1228 1232. 1252.
1316. 13738. 1890. 1447. 1489. gezogen worden.
Die zu diesen Serien gehörigen 4800 Schuldver⸗
schreibungen und die für dieselben am 1. Aprilek. Jahres
zu zahlenden Praͤmien werden am 16. Januar k. Is. und
au den folgenden Tagen öffentlich ausgeloost werden.
Berlin, den 15. September 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
— —
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Da gegen die durch die Regierungs-Amtsblätter unterm
27. Juli 1872 bekannt gemachten Bestimmungen, betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen
Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe, noch viel⸗
fach verstoßen wird, so wird hierdurch wiederholt in Er—
innerung gebracht, daß denaturirtes Salz bei Vermeidung
der gesetzlichen Strafen nicht zu anderen, als den im 8 20
des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von
Salz vom 12. October 1867 — Bundes-Gesetzblatt für
1867 Seite 41 — näher bezeichneten landwirthschaftlichen
uind gewerblichen Zwecken verwendet werden darf.
Töhn, den 5. September 1887.
Der Provinzial⸗-Steuer⸗Direktor.
Freusberg.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bereidigung eines Regierungs⸗Bauführers.
Der Königliche Regierungs-Bauführer Georg Ulrich
Theodor Zeidler aus Colmar hat den vorgeschriebenen
Diensteid für den Preußischen Staatsdienst am 8. d. Mts.
geleistet.
Trier, den 17. September 1887.
Der Regierungs⸗Präsident.
Nasse.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekannimachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XIII zu den
Kurmärkischen Schuldverschreibungen.
Die Zinsscheine zu den Kurmärkischen Schuldverschrei⸗
bungen Reihe XIII Nr. 1 bis 8 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. Nevember 1887 bis 31. Oktober 1891 werden
bom 17. Oktober d. J. ab von der Kontrolle der Staats⸗
papiere hierselbst — Oranienstraße 92 — Vormittags von 9
bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der
letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen wer—
den.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf⸗—
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden In⸗
habern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver—
sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aush ändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen
in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un⸗
entgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 8. September 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 16. September 1887.
Konigliche Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneue—
rung der Wandergewerbe- bezw. Gewerbescheine zum Be—
riebe des Hausirgewerbes wenigstens drei Monate vor dem
Schlusse des laufenden Kalenderjahres bei der Polizeibe—
hörde (dem Bürgermeister) des Wohnortes der betreffenden
Bewerbetreibenden nachgesucht werden.
Wir bringen diese Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es im eigenen Interesse der Gewerbe⸗
treibenden liegt, den vorgeschriebenen Anmeldungstermin
pünktlich einzuhalten, indem sie bei verspäteter Anmeldung
es sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst nach dem
Beginne des naͤchsten Kalenderjahres in den Besitz der nach—
zesüchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der Fort—
setzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Trier, den 14. September 1887.