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schaufelten Eis⸗ und Schneemassen haben, wenn es für
nothwendig erachtet wird, die resp. Angrenzer auf ihre eigene
Kosten zu beseitigen.
8 ILI.
Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten,
die Zugänge zu den Häusern resp. Grundstücken, sowie die
längs derselben sich hinziehenden Straßenstrecken auf der
Miite der Fahrbahn in einer Breite von zwei Fuß täglich
morgens vor Beginn des Personenverkehrs mit Sand, Asche
oder Sägemehl zu bestreuen.
812.
Bei Frostzeit darf weder reines noch unreines Wasser
oder andere Flüssigkeiten auf die Straßen laufen gelassen
oder ausgeschüttet werden.
8 13.
Die übelriechende Stoffe und Flüssigkeiten enthaltenden
Behälter der Gewerbetreibenden dürfen nur zur Nachtzeit
gereinigt werden.
8 14.
Niemand darf auf ösffentlichen Straßen und Plätzen
Gegenstände, welche den freien Verkehr behindern, aufstellen
oder niederlegen, noch Gegenstände irgend einer Art aus
Bebäuden, Gärten, Hofräumen auf die Straße werfen.
8 15.
Angespanntes Vieh muß beim Tränken an den Brunnen⸗
trögen ausgespannt werden. Auch ist das Waschen von
Fulterkräutern und sonstigen unreinen Gegenständen in den
Brunnentrögen und bei den Brunnen untersagt.
8 16.
Bespannte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht
in den Straßen nicht stehen bleiben und müssen während
des nothwendigen Haltens so an der Seite der Straße
aufgefahren werden, daß dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. 817.
Die Eingänge zu den Gast- und Schenkwirthschaften
müssen jeden Abend von eintretender Dunkelheit ab bis zur
Polizeistunde durch eine über der Hausthüre oder neben
derselben angebrachte, hellscheinende Laterne erleuchtet werden.
8 18.
Die Eingänge zu den Kellern der resp. Gebäude, sie
mögen innerhalb oder außerhalb derselben angebracht sein
müssen so eingerichtet und mit Thüren versehen resp. zuge—
legt werden, daß keine Vertiefungen, welche zu Unfällen
Veranlassung geben können, vorhanden sind. Edenso müssen
Treppen, die im Innern oder vor den betreffenden Gebaäu—
lichkeiten hergestellt sind, mit Schutzgeländer versehen werden
wenn ohne solche Schutzvocrichtung Unfälle entstehen können
Bei Neubauten sind diese Geländer gleich an den Treppen
anzubringen, während bei älteren Gebäuden dieselben binnen
3 Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieser Ver—
ordnung zu errichten sind.
819.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorstehen—
der Polizeis Verordnung werden, sofern nicht nach dem Straf—
gesetze oder andern Gesetzen und Verordnungen höhere
Strafen verwirkt sind, mit einer Geldbuße bis zu Reun
Mark bestraft.
820.
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, wozu er nach
der gegenwärtigen Polizei-Verordnung verpflichtet worden
ist, oder was ihm soust von der Polzeibehörde, sonst bei
Ausführung dieser Verordnung geboten worden ist, hat zu
gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur Ausführung ge—
bracht wird, vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafen und
der Verpflichtung zum Schadenersatze.
g 21.*
Die den vorstehenden Anordnungen entgegenstehenden
früheren Local-Polizei Verordnungen werden hierdurch auf—
gehoben.
Gersweiler, den 20. Januar 1887.
Der Bürgermeister.
Mainz.
Saarbrücken, den 24. Januar 1887.
Der Könialiche Landrath Dr. von Voß.
Heffentlicher Anzeiger.
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