Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 838.

Montag, den 19. September

1887.

Bekanntmachung der Central-Behörden.
Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Herbste
1887 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Don⸗
nerstag, den 17. November d. Is. und folgende Tage an—
beraumt.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerbe⸗
rinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens
z Wochen, Meldungen anderer Bewerberinnen unmittelbar
hei mir spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermine,
omit vor dem 20. Oktober d. Is., unter Einreichung der
z 4 des Prüfungs-Reglements vom 21. August 1875 be—
zeichneten Schriftstücke anzubringen.
Berlin, den 25. August 1887.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal—
Angelegenheiten.
Im Auftrage: de la Croix.

sinwagens, oder auch in beiden Fällen unter einander um
mehr als ein Tausendstel des kleinsten der ermittelten Ge—
wichte, so ist die Waage als unbrauchbar zu erachten, und
muß die amtliche Feststellung der Menge und Stärke des
Branntweins alsdann in der bisherigen Weise (Bundes—
rathsbeschluß vom 4. Juli 1885) bewirkt werden. Sind
dagegen Differenzen von dem gedachten Gewichtswerth nicht
vorhanden, so ist der Mittelwerth der zusammengehörigen
— 33 — für die steuerliche Abfertigung maß—
ebend.
4. Behufs Feststellung der Alkoholstärke ist die Fül—
lung des Bassinwagens nach näherer Anordnung der Steuer—
behörde gehörig durchzurühren, und sind unmittelbar darauf
zwei oder drei Proben derselben aus verschiedenen Höhen
des Bassinwagens zu entnehmen.
5. Ueber die Beschaffenheit des zu benutzenden Bassin—
wagens, insbesondere über alle Oeffnungen und Zubehör—
stücke, sind in der von dem Versender nach dem beigefügten
Muster abzugebenden Anmeldung genaue Angaben zu machen.
6. An der Abfertigung des Branntweins hat in der
Regel ein Oberbeamter der Steuerverwaltung, bis der Wa—
zen unter amtlichen Verschluß genommen ist, Theil zu
nehmen. Nach der Verschlußanlage ist der Wagen, falls
die Abfertigung nicht schon auf der Eisenbahnstation erfolgt,
sofort unter Beamtenbegleitung zur Eisenbahn zu beförbern.
7. Die von der Steuerbehörde für nöthig erachteten
besonderen Vorrichtungen (Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 4) haben
die Versender auf ihre Kosten herzufstellen.
Vorstehender Bundesrathsbeschluß wird hierdurch auf
Grund des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 12. d. Mts.
III. 9665 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge—
bracht, daß der Steuerstelle, welche an der Grenze des Ge—
biets der Branntweinsteuergemeinschaft den Ausgang des
Branntweins zu bescheinigen hat, das Recht gewahrt bleibt,
ausnahms weise von der Richtigkeit des Bruttogewichts des
ausgehenden Wagens und nach der Abnahme des Ver—
schlusses auch von der festgestellten Stärke des ausgehenden
Branntweins Ueberzeugung zu nehmen.
Cöln, den 22 Äugust 1887.
Der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor.
Freusberg.

Bekanntmachung der PVrovinzial-Behörden.

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 9. v. Mts.
8 4189 der Protokolle) beschlossen, daß unter den nach—
tehend zu 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen das Netto—
zewicht des in Bassinwagen zur Ausfuhr gelangendent
Brauntweins, für welchen die Steuervergütung beansprucht
wird, durch Verwiegung der Wagen im leeren und ge—
füllten Zustande mittelst der Centesimalwaagen festgestellt
verden darf:
1. Die Centesimalwaagen dürfen nur in geaichtem Zu—
tande zur Verwiegung der Bassinwagen zugelassen werden.
Bei starkem Winde oder Regen ist zum Schutz gegen
die Beeinflussung der Wiegung durch die Witterung über
der Brücke der Waage während der Verwiegung eine zelt—
artige, nöthigenfalls durch Vorhänge, Einstellbretter u. s.
w. dichter zu schließende Ueberdachung anzubringen.
2. Die zur Verwiegung bei steuerlichen Abfertigungen
in den Betriebsräumen der Fabrikanten zu benutzenden
Bewichtsstücke sind unter amtlichem Verschluß oder doch
unter Separatverschluß des Fabrikinhabers zu halten.
3. Vor jeder steuerlichen Abfertigung eines Bassin—
vagens ist das richtige Functioniren der Waage durch
Probebelastung ihre Brücke zu prüfen.
Außerdem ist jede einzelne Wiegung eines Bassin—
wagens mindestens einmal in der Art zu wiederholen, daß
der Wagen nach erfolgter Taras bezw. Bruttoverwiegung
von der Brücke der Waage ganz heruntergefahren, demnächst
von Neuem auf die Brücke — und zwar thunlichst auf die—
selbe Stelle derselben — gebracht und nochmals verwogen
wird. Differiren hierbei die Ergebnisse der wiederhosten
Verwiegungen entweder des leeren oder des gefüllten Bas—⸗

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Nachdem der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz
durch Erlaß vom 24. v. Mts. gemäß der Allerhöchsten
Verordnung, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen
Stan desvertretung, vom 25. Mai d. Is. bestimmt hat,
daß zum Zwecke der Bildung einer Aerztekammer für die
            
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