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Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. —
Montag, den 12. September
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preu⸗
zen ꝛc.
Nachdem die Vertretung der Stadt Malstatt-Burbach
an der Saar in ihrer Sitzung vom 14. April 1887 be⸗—
schlossen hat, die zur Tilgung von Schulden, zum Bau
lines Schlachthauses und zur Erweiterung des Wasserwerkes,
sowie zu Schulhausbauten erforderlichen Mittel im Wege
einer Änleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Gemeindevertretung
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkünd⸗
Jare Unleihescheine im Betrage von 280000 Mark
ausstellen zu dürfen,“
da sich hiergegen weder im Juteresse der Gläubiger noch
der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß
z 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von
lnleihescheinen im Betrage von 280000 Mark, in Buch—
staben: „Zweihundertfünfzigtausend Mark“, welche in folgen—
den Abschnitten:
40 000 Mark zu 1009 Mark
185 000 Mark Aberh
r
zusammen 250000 Mark
aach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Pro⸗
zent jahrlich zu verzinsen und mittelst Verloosung jährlich
hbom 1. April 1888 ab mit wenigstens Einem Prozent des
Kapitalbetrages der ausgegebenen Anleihescheine, unter Zu—
wachs der durch die allmaͤhlige Tilgung ersparten Zinsen,
zu tilgen sind,
durch gegenwärtiges Privilegium Unfere landesherliche Ge—
nehmigung ertheilen.
Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung,
daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus her⸗
ↄorgegangenen Rechte geltend zu machen befngt ift, ohne
zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver—⸗
oflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbe—
haltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befrie—
digung der Inhäber der Anleihescheine eine Gewährleistung
Seitens des Staates nicht übernommen.
Urtkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Begeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1887.
(IL. 8.) gez. Wilhelm.
zgez. von Puttkamer. von Scholz.
1887.
Privilegium
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe—
scheine der Stadt Malstatt-Burbach an der Saar
im Betrage von 250 000 Mark.
Regierungsbezirk Trier.
Anleihescheine
der Stadt Malstatt-Burbach au der Saar.
J. Ausgabe, Buchstabe No. über Mark
Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums
vom 15. Juli 1887. (Amtsblatt der Königlichen
Regierung zu Trier vom ken No. Seite und
Gesetz⸗ Sammlung für Seite laufende No. ).
Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu
Trier genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten-Ver⸗
sammlung zu Malstatt-Burbach an der Saar vom 14. April
1887 wegen Aufnahme einer Schuld von 250000 Mark
hekennen wir uns hiermit Namens der Stadt Malstatt⸗
Burbach a. d. Saar durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer
Darlehnsschuld bon Mark, welche an die Stadtge—
meinde baar gezahlt worden und mit vier Prozent iährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 250 000 M.
erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren
1887 bis spätestens 1917 einschließlich aus einem Tilgungs—
stocke, welcher mit wenigstens einem Prozent des Kapitals
jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Au—
eihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in
dem Monate Oktober jeden Jahres. Der Stadt bleibt
jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstär—
ken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche An—
leihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen
wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rüdzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekauntma—
chung erfolgi sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah—
ungstermin in dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preu—
zischen Staatsanzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Re—
gzierung zu Trier, und in
Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt
hvon der StadtverordnetenVersammlung mit Genehmigung
des Königlichen Regierungs-Präsidenten in Trier ein an—
deres Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu
J. B. 53431.
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Rheinproviuz.