Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sowie der im Zuge der Wadgassen— Völklinger Eisenbahn
stehenden Saarbrücke bei Wehrden Folgendes verordnet:
1. So lange die Fangedamms- und Fundamentirungs⸗
Arbeiten an den in der Saar stehenden Mittelpfeilern die—
ser beiden Brücken in Ausführung begriffen sind, darf die
Fahrrinne zwischen diesen Pfeilern und dem rechtsseitigen
Saarufer nicht von zwei oder mehreren Schiffen zu gleicher
Zeit bei der Bergfahrt passirt werden.
2. Die zu Berg fahrenden Schiffer haben, bevor sie
eine der beiden Brückenbaustellen passiren, einen zuverlässi—
gen Boten stromaufwätts bis zu der nächstgelegenen —
Bouser⸗ bezw. Wehrdener⸗ — sSchleuse zu senden, welcher
die zu Thal kommenden Schiffe zu benachrichtigen und zu
veranlassen hat, daß sie im Schleusenuntergraben anlegen
und dort so lange liegen bleiben, bis die zusammengehöri—
gen Bergschiffe die betreffende Baustelle passirt haben.
3. Die zu Thal fahrenden Schiffer haben, devor sie
mit ihren Schiffen den Schleusenuntergraben verlassen, sich
an der Brückenbaustelle selbst zu überzeugen, ob sie in ge—
wöhnlicher Weise oder durch Sackenlassen die Baustelle pas⸗
siren können, damit die Fangedämme ꝛc. nicht der Gefahr
einer Beschädiguug oder Zerstörung durch die vorbeifahren—
den Schiffe ausgesetzt sind.
4. Sämmtliche die Baustelle passirenden Schiffe müs—
sen mit dem vorgeschriebenen Maste versehen und deren
Zugtaue so hoch aufgezäunt sein, daß durch letztere während
des Passirens der Baustelle die baulichen Einrichtungen am
rechten Saarufer nicht beschädigt werden; dagegen soll aber
Seitens der betreffenden Eisenbahn-Bauverwaltung zum
Passiren der Schiffe an der Baustelle die nöthige Hülfe
mittelst der daselbst verfügbaren Menschen- und Pferde—
kräfte geleistet werden.
5. Das Passiren der Brücken-Baustellen während der
Nachtstunden und bei Dunkelheit ist untersagt.
6. Für das Passiren der Eisenbahnbrücke zu Wehrden
bleibt im Uebrigen nach wie vor unsere Polizei-Verord⸗
nung vom 15. Juni 1885 in Betreff des Schiffs-Verkeh—
res zwischen der Eisenbahnbrücke und der Schleuse zu Wehr⸗
den genau zu beachten.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit einer Geldbuße bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Trier, den 22. August 1887.

Nachweisung
der Markt⸗- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
pro Monat Juli 1887.
Saarbrücken. St. Johann. Saar⸗
— 7— — louis.
* 4
20 60 20 56
20 — 20 30
19 50 20 10
16 50 15 98
16 — 15 78
15 50 15 88
18 66
13 35
18 04
283 50
22 75
10 —
8 80
z 90
440
6 10 s 40
1 26 147
112 1 25
120 1 25
1— 1 15
140 1 35
160 1 55
2 19 242
345.400 381
—30 — 40
— 34 — 32
60 — 50
44 — —
40 — 40
— 60 — 60
8—320
380 470
—20 —20
180 160

Gerste,

Hafer,

Erbsen.
Bohnen ..
dinsen...
dartoffeln. ..
Stroh, Richt⸗
drumm .
deu..3*
Kindfleisch von der Keule
vom Bauch.
Schweinefleisch ..
Kalbfleish
dammelfleisch
Speck, ger..
Eßbutter ..
kier,.
Weizenmehl Nr. 1
Roggenmehl
Derstengraupen .
Berstengrütze .
Hirse..
Reis, Java...
Kaffe, Java mittlerer.
gelber gebrannter
Salz, gewöhnliches..
Schweine⸗Schmalz....
Erbsen, gelbe zum Kochen.
Speisebohnen, weiße
Linsen..
Essig

.pro

Saarbrücken, den 5. September 1887.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.

Heffentlicher Anzeiger.

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