Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
 so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu⸗
legen. Im letztieren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden In⸗
habern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver⸗
sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen
in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un⸗
entgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
nittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 11. Mai 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 17. Mai 1887.
Konigliche Regierung.
Nasse.

Bekanntmachung, betreffend die 18. Verloosung von Schuldverschreibungen
der vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 A.
In der Nummer 24 unseres Amtsblattes vom 16. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. Juni d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 18. Verloosung von Schul dverschrei⸗
hungen der vierprozentigen Staats-Anleihe von 1868 4
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts⸗
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Hauptkasse
 und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde⸗-Empfänger zur Ein⸗
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erbebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver⸗
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. Juni 1887.

Baumpflanzungen an Gemeindewegen.
Nachfolgend hringen wir eine Nachweisung der im Herbste
1886 und im Frühjahre 1887 an den Gemeindewegen unse⸗
Den ausgefüͤhrten Baumpflanzungen zur öffentlichen
enntniß.

Es sind in diesem Zeitraume gepflanzt worden im
Kreise:

Obstbãume
Stück

Bäume anderer
Gattungen Iusammen
Stuck Sstück

Bernkastel. 838 255 1093
Bitburg. 648 — 648
Daun .. 144 585 729
Merzig 468 14 477
Dttweiler. 174 49 228
Prüum .. 374 — 374
Saarbrücken. 577 99 676
Saarburg .. 1770 506 2276
Saarlouis.. 324 280 554
Trier Vororte 374 — 374
Trier Landkreis. 3333 4608 7841
St. Wendel... 795 260 1055
Wittlich . . 820 517 1337
—XX—
Vorstehende Zahlen bekunden, daß die Baumpflan—
zungen an den Gemeindewegen in dem verflossenen Jahre
eine anerkenneswerthe Förderung erfahren haben. Wir
geben dem Wunsche Ausdruck, daß auch fernerhin diesem
in wegepolizeilicher und volkswirthschaftlicher Beziehung
vichtigen Gegenstande die verdiente Aufmerksamkeit, welche
ich insbesondere auch auf die sorgfältige Pflege der ange—
pflanzten Bäume zu erstrecken hat, zugewendet werde.
Trier, den 11. August 1887.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat am
4. d. M. dem Vorstande des Pestalozzi⸗Vereins der Rhein—
provinz zu Crefeld die Erlaubniß ertheilt, im Monat Mai
1888 in Duisburg zur Förderung seiner Zwecke eine öffent—
liche Ausspielung von beweglichen Gegenständen zu veran—
stalten und die auszugebenden Loose in der Rheinprovinz
zu vertreiben.
Trier, den 13. Angust 1887.

Seitens des Königlichen Kriegsministeriums ist der 1.
Theil der Militair⸗Eisenbahn-Ordnung enthaltend
a. die Kriegs⸗Transport ⸗Ordnung vom 26. Januar d. J.,
b. den Militairtarif vom 28. Januar d. Is.,
c. die militärischen Ausführungs-Bestimmungen zu 8
und b
herausgegeben worden.
Diese Vorschrift erscheint in dem Verlage der König—
lichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn zu
Berlin, Kochstraße 68/70, bei direktem Bezuge zu dem Preise
von 1,50 Mik. in Pappband mit Leinwandrücken, 1,258 Mk.
geheftet; außerdem ein Sonderabdruck der militärischen
Rusführungs-Bestimmungen zu dem Preise von 75 Pfg.
in Pappband mit Leinwandrücken und 60 Pfg. geheftet.
Trier, den 18 August 1887.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 11 des Gefetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird für die Zeit wäh—
rend der Fangedamms- und Fundamentirungs-⸗Arbeiten für
die zum Legen eines zweiten Geleises erforderliche Erbrei—
lerung der Pfeiler der Saarbrücke im Zuge der Teterchen—
Bouser Eisenbahn, ca. 200 m unterhalb der Bouser Schleuse,
            
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