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Ir. 2.
Montag, den 22. August
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Fortsetzung aus Nr. 38.
Anlage A.
Wahlordnung,
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden und
zu den späteren Genossenschaftsversammlungen (Artikel III
des Landesgesetzes, II, 7 der Ausführungsanweifung vom
4. Juni 1887).
ISS7.
8 5. Stimmen, welche auf nicht Wählbare (Artikel JII
des VLandesgesetzes) entfallen, oder die Gewählten nicht
deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von
mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind
nur die Stimmen guͤltig, welche auf die zuerst und bis zur
Erfüllung der Zahl der zu wählenden eingetragenen Namen
entfallen. Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen
entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde nach 8 10
dieser Wahlordnung, der Leiter der Wahl.
g 6. Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen,
welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der
Wahl zu ziehende Loos.
877. Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch
Akklamation, Handerheben ꝛc.) erfolgen, wenn nicht mehr,
als der zehnte Teil der Unwesenden widerspricht.
g 8. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen
und vom Leiter der Wahl zu vollziehen.
Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, die Zahl der auf
die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen
Stimmen, Name, Stand, Beruf, Wohnort der Gewählten.
sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stim—
men für ungültig erklärt worden sind, zu ersehen sein.
Ebenso sind eventuell in dem Wahlprotokoll die Gründe
anzugeben, aus denen einzelne Gemeinden (Gutsbezirke)
nach 88 1, 2, 4 dieser Wahlordnung unvertreten geblieben
sind.
g 9. Der Leiter der Wahl hat das Wahlergebniß
den Erschienenen mitzutheilen. Die Gewählten werden,
sofern sie bei der Wahlhandlung nicht erschienen waren,
3 der auf sie gefallenen Wahl schrifteich in Kenntniß ge—
etzt.
8 10. Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich au
die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, werden
vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.
Anlage B.
5 1. In jedem Kreise (Oberamtsbezirk) hat der Land⸗
rath, (Oberamtiann) in der für amtliche Publikationen
üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis zu
welchem ihm seitens der Gemeindevertretung resp. Gemeinde⸗
hehörde auf Grund des Artikel III des Landesgesetzes und
zemäß Il, 7 der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1887
zie Wahlmänner zu bezeichnen sind.
Die Bezeichnung der Wahlmänner hat durch schrift—
liche Anzeige unier genauer Angabe von Vor- und Zuname,
Stand, Beruf, Wohnort zu erfolgen.
Gemeinden (Gutsbezirke), welche die Frist oder eine
etwa bewilligte Nachfrist versäumen, bleiben bei der Wahl—
handlung unvertreten.
8 2. Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den An—⸗—
forderungen des Artikel 3 des Landesgesetzes nicht entsprechen,
so hat der Landrath (Oberamtmann die betreffende Ge—
neindevertretung resp. Gemeindebehörde unter Angabe der
Gründe, aus welchen die Bezeichnung der Wahlmänner
zu beanstanden war, mit einer Frist von einer Woche zur
Bezeichnung anderer Wahlmänner aufzufordern. Erfolgt
eine anderweite Bezeichnung nicht, oder entsprechen die
anderweit bezeichneten Wahlmänner wiederum nicht, den
Anforderungen des Artikel III des Sandesgesetzes, so bleibt
die betreffende Gemeinde (Gutsbezirk) vorbehaltlich der Be⸗
schwerde nach 53 10 dieser Wahlordnung bei der Wahl—
handlung unvertreten.
8. Der Landrath (Oberamtmann) beruft die bezeich—
neten Wahlmänner, soweit sie dem Artikel III des Landes-—D
beraumung der Wahl zu erlassender, Tag, Stunde und
Wahllokal genau bezeichnender Einladung in die Kreisstadt
und leitet die Wahlhandlung.
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie
ergangene Einladungsschreiben.
8 4. Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen durch Stimmzettel in der Weise vorgenommen,
daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimm⸗
zettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind.
Wahlregulativ.
betreffend die Wahl der auf Grund des 8 51 Abs. 4 resp.
Abs. 6 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl.
—ADD
vom 4. Juni 1887 zu wählenden Beisitzer der Schieds—
gerichte und deren Stellvertreter für diejenigen Sektionen,
deren Bezirke über die Grenzen Preußens nicht hinausgehen.
8 I. Innerhalb eines jeden Kreises (Oberamtsbezirks)
hat der Landrath (Oberamtinann) resp. Bürgermeister fest—
zustellen: