III. Bil dung der Schiedsgerichte.
(88 50 bis 583 des Reichsgesetzes).
In solchen Sektionen, deren Bezirk über die Grenzen
Preußens nicht hinausgeht, ist der Sitz des für die—
eͤlbe errichteten Schiedsgerichts (4 50 des Reichsge—
setzes) die Kreisstadt.
Die erste Wahl der nach 8 51 Abs. 8 des Reichs—
gesetzes von der Sektion zu wählenden Beifitzer und
deren Stkellbecfteter TAbs. 6) erfolgt durch die gemäß
(I, 7 dieser Ausführungsanweisung berufene Versamm—
lung der Wahlmänner und nach der für diese Ver—
ammlung geltenden Wahlordnung (Anlage A) jedoch
mit der Maßgabe, daß die beiden Beisitzer, die bei—
den ersten und die beiden zweiten Stellvertreter in
je einem besonderen Wahlgange zu wählen sind.
In Stadtkreisen, welche nur aus einer Gemeinde
hestehen, erfolgt die erste Wahl dieser beiden Bei—
sitzer und deren vier Stellvertreter durch die Stadt—
verordneten-Versammlung (Bürgervorsteher-Kollegium
c.).
Etwa erforderlich werdende Nachwahlen und die
nach 8 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes demnächst vor—
zunehmenden Ergänzungswahlen fuͤr diese beiden Bei—
tzer und ihre Stellvertreter werden durch den Sektionsvorstand
vollzogen.
Bezüglich der nach 8 51 Ads. 4 des Reichsgesetzes
aus dem Arbeiterstande zu wählenden Beisitzer und
deren Stellvetreter (Abs. 6) gilt für diejenigen Sek—
tionen, deren Bezirke über die Grenzen Preußens
aicht hinausgehen, Folgendes:
3. Falls im dem Bezirke der Sektion eine nach 8 51
Abs. 4 des Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts- oder
Betriebskrankenkasse oder mehrere solcher Kassen
vorhanden sind, so erfolgt die Wahl nach Maßgabe
des in Anlage B beigefügten Wahlregulativs.
Befinden sich dagegen in dem Bezirke der Sektion
keine nach 8F 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes wahlbe⸗
rechtigte Orts- oder Betriebskrankenkassen, so erfolgt
die Wahl in den Landkreisen (Oberamtsbezirken)
durch die Kreisversammlung (Amtsversammlung);
in den Stadtkreisen durch die Stadtverordnetenver—
sammlung (Bürgervorsteher-Kollegium ꝛc.) nach
den innerhalb dieser Versammlungen für die sonstigen
Wahlen geltenden Vorschriften.
Die nach Ul, 13 und 14 dieser Ausführungsanwei—
iung gewählten Beisitzer und Stellvertreter werden von
der auf sie gefallenen Wahl durch den Leiter der
Wahl mittelst eingeschriebener Briefe in Kenntniß ge⸗—
ietzt.
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtiging
haben die Gewählten dem Leiter der Wahl eine
waige Ablehnung unter Angabe der Gründe schrift⸗
lich anzuzeigen.
Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so gilt die Wahl
als angenommen.
Die Anzeige der Ablehnung hat der Leiter der Wahl
an die höhere Verwaltungsbehörde abzugeben.
Erkennt diese die Gründe der Ablehnung als ge—
setzlich (G 29 Abs. 2 des Reichsgesetzes) an, so hat sie
eine Nachwahl zu veranlassen.
Andernfalls hat sie den Ablehnenden über die Un—
zulässigkeit der Ablehnung aufzuklären und wenn der—
selbe trotzdem bei seiner Ablehnung verbleibt, die An—
Jelegenheit an den Minister für Landwirthschaft, Do—
12.
—13.
15.
mänen und Forsten zur weiteren Veranlafsung gemäß
z 58 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes abzugeben.
Der Leiter der Wahl hat die nach III, 13 und 14
dieser Ausführungsanweisung gewählten Beisitzer und
Stellvertreter unter genauer Angabe von Vor⸗ und
Zuname, Stand, Beruf, Wohnort der höheren Ver—
waltungsbehörde anzuzeigen, welche ihrerseits in
gleicher Weise nach Erledigung der gemäß III, 15
dieser Ausführungsanweisung etwa erforderlich gewor—
denen Maßnahmen, die Gewählten dem Minister für
— Domänen und Forsten, namhaft
macht.
Die Wahlen nach III, 18 und 14 dieser Ausführungsanweisung
müssen bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden
haben, die Anzeige nach III, 16 muß dem
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
bis zum 1. März 1888 erstattet sein.
Die vierjährigen Wahlperioden (5 51 Abs. 7 des
Reichsgesetzes laufen vom 1. April 1888 ab.
Die nach Ablauf der ersten zwei Jahre erstmalig
ausscheidenden Beisitzer und Stellvertreter werden bei
dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch
den Vorsitzenden desselben, und sofern vor dem Ab⸗—
lauf dieser Periode das Schiedsgericht nicht zusammentreten
sollte, durch den Vorsitzenden unter Zuziehung
eines vereideten Protokollführers ausgeldvost.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über Unter—
flützungs- und Ersahansprüche (512 des Reichsge⸗
gesetzes) sind die Vorschriften unter J und II der
zur Ausführung des Abschuitis B des Reichs⸗
gefetzes erlassenen Anweisung vom 26. Juli 1886
(Meinist. Bl. f. d. i. Verw. S. 187) maßgebend.
Hinsichtlich des seitens der Ortspolizeibehörden ge—
äß 8 56 des Reichsgesetzes zu führenden Unfallver—
zeichnisses finden die in der Cirkular-Verfügung der
Minister für Handel und Gewerbe und der öffentli—
chen Arbeiten vom 7. November 1885 (Minist. Bl.
fud. i. Verw. S. 246) zur Ausführung der gleichen
Bestimmung in 8 52 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juni 1884 gegebenen Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Die gemäße8 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes den Ge—
meindebehoͤrden zu gewährende Vergütung wird auf
vier voem Hundert der für die Berufsgenossenschaft
eingezogenen Beträge festgesetzt.
Die in' den 88 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 93 Abs. 2
des Reichsgeseßes vorgesehenen Strafen fließen
in die Kaffe derjenigen Berufsgenossenschaft, innerhalb
deren Bezirk sie festgesetzt sind.
Die Votstände der Berufsgenossenschaften haben
von dem durch das Reichsversicherungsamt genehmiglen
Statut und jedem späteren Nachtrage je ein
Exemplar an den Minister für Handel und Gewerbe,
des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten einzureichen.
Berlin, den 4. Juni 1887.
Der Minister des Innern,
von Puttkamer.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.
Vucius.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
von Boetticher.