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Montag.
Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 338.
Montag, den 15. August
1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung von Saar⸗
hrücken darauf angetragen hat, der Stadt Saarbrücken be—
hufs Beschaffung der Mittel zur Tilgung von Schulden,
zum Ankauf von Grundstücken, zum Neubau einer Gasan⸗
stalt und zur Ausführung anderer gemeinnütziger Anlagen,
hie Aufnahme einer Anleihe von 860 000 Mark, in Buch—
staben: „drei Hundert sechszig Tausend Mark“ gegen Aus—
X
bersehener, Seitens der Gläubiger unkündhbarer Anleihe⸗
scheine zu gestatten; nachdem bei diesem Antrage im Inte⸗
resse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich
Nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Ge—
mäßheit des 82 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗
zung zur Äusstellung der gedachten Anleihescheine zum Be—
rage von 360000 Mark, in Buchstaben: „drei Hundert
sechszig Tausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten
60 000 Mk. zu 500 Mk.
300000, „1000,
zusammen 8300000 Wek.
hach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Pro⸗
—00
Jahre 1888 ab jährlich mit wenigstens zwei Prozent des
Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten An—
eihescheinen zu tilgen sind.
Die Ertheilung erfolgt mit der Wirkung, daß ein jeder
Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen
Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise
der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbe—
haltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedi—
zung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung
Seitens des Staates nicht übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Begeben Berlin, den 29. Juni 1887.
(L. 8.) gez. Wilhelm.
393. von Puttkamer. von Scholz.
Privileginum
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe—
icheine der Stadt Saarbrücken, im Betrage von
360 000 Mark.
Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu
Trier genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten-Ver—
sammlung vom 11. Februar 1887 wegen Aufnahme einer
Anleihe von 860000 Mark bekennen sich die Endesunter—
zeichneten Namens der Stadt Saarbrücken durch diese, für
seden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare
Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark,
welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und
mit vier Prozent jährlich zu verzinfen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 860 000 M.
erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren
1888 bis spätestens 1914 einschließlich aus einem Tilgungsstocke,
welcher mit wenigstens zwei Prozent des Kapitals
ährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten An⸗
seihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in
dem Monate Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt
sedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu ver⸗
—
eihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die ver—
stärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem
Tilgungsstocke zu—
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine
werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge,
sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen
soll, öffentlich vekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs—
—
anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier,
der Saarbrücker und St. Johanner Zeitung. Geht eines
dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadt—
verordneten-Versammlung mit Genehmigung der Königli—
chen Regierung zu Trier ein anderes Blatt bestimmt.
Biss zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu
entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2.
Januar und 1. Juli, vom heutigen Tage an gerechnet, mit
vier Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitales erfolgt
gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine
dezw. dieses Anleihescheines bei der Stadtkafsse zu Saar⸗
vruücken und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fäl⸗
ligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang⸗
nahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch
die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinsscheine wird
der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Ka⸗
pitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rück⸗
zahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb
5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie
fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gun—
sten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung
Ferlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier.
Anleihescheine der Stadt Saarbrücken
No.: über Mark Deutsche Neichswährung.
Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom
AV
Trier vom ten 188 Seite und
Gesetzsammlung für 188 Seite
laufende No.