Nr. 28, 39, 151, 404, 15327, 676, 744, 767, 838,
359, 919, 1122, 1141, 1250, 1526, 1599, 1642, 1684,
1746, 1907, 1915, 1940.
Dieselben werden den Besitzern hierdurch auf den 2.
danuar 1888 zur baaren Rückzahlung gekündigt.
Die ausgelossten Schuldverschreibungen lauten auf
Gold, und wird deren Rückzahlung in Reichswährung nach
den Bestimmungen der Bekanntmachung des Herrn Reichstanzlers
vom 6. Dezember 1873, betreffend die Uußerkurs⸗
setzung der Landes-Goldmünzen ꝛc. (Reichsanzeiger Nr.
282), sowie nach den Ausführungsbestimmungen des Herrn
Finanz-Ministers vom 17. Marz 1874 (Reichsanzeiger
Nr. 68, Position 3) erfolgen.
Die Kapitalbeträge werden schon vom 185. Dezember
d. J. ab gegen Quittung und Einlieferung der Schuldver⸗
schreibungen nebst den zugehörigen Zinsschein-Anweisungen
ind den nach dem 2. Januar 1888 fälligen Zinsscheinen
Nr. 5—10 an den Geschäftstagen bei der Regierungs—
Haupikasse hierselbst, von 9 bis 12 Uhr Vormittags, aus⸗
zezahlt.
Die Einlösung der Schuldverschreibungen kann auch
bei sämmtlichen übrigen Regierungshauptkassen, bei der
Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin, sowie bei der
sereiskasse zu Frankfurt a. M. bewirkt werden.
Zu diesem Zwecke sind die Schuldverschreibungen nebst
den zuügehörigen Zinsschein-Anweisungen und Zinsscheinen
schon vom J. Dezember d. J. ab bei einer der letztgedach—
sen Kassen einzureichen, welche dieselben der hiesigen Re—
gierungshauptkasse übersenden und, nach erfolgter Feststel⸗
lung, die Auszahlung besorgen wird.
Bemerkt wird:
J. Die Einsendung der Schuldverschreibungen nebst
den zugehörigen Zinsschein-Anweisungen und Zinsscheinen
mit oder ohne Werthangabe muß portofrei geschehen.
2. Sollte die Abforderung des gekündigten Kapitals
bis zum Fälligkeitstermine nicht erfolgen, so tritt dasselbe
von dem gedachten Zeitpunkte ab zum Nachtheile der
Bläubiger außer Verzinsung.
Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle
übrigen Z33-0 und 4prozentigen vormals Hannoverschen
Landes- und Eisenbahn-Schuldverschreibungen bereits frü—
her gekündigt sind, und werden deshalb die Inhaber,e der
unten verzeichneten, noch nicht eingelieferten, mit dem Kün—
digungstermine außer Verzinsung getretenen, Hannoverschen
Staatsschuldverschreibungen an die Erhebung der Kapita—
tien derselben bei der hiesigen Regierungshauptkasse hier⸗
durch nochmals erinnert.
Hannover, den 6. Juni 1887.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Cranach.
Verzeichniß
der bereits früher gekündigten und bis jetzt nicht einge⸗
iieferten, nicht mehr verzinslichen vormals Hannvverschen
dandes⸗- und Eisenbahnschuldverschreibungen.
Lit. H. 3 *lo
uuf 2. Januar 1874 gekündigt: Nr. 830 über 100 Thlr.
sturant.
Lit. N. 32 *
auf 1. Dezember 1866 gekündigt: Nr. 7128 über 200 Thlr.
Kurant,
wisinh dNanuar 1873 gekündigt: Nr. 4163 über 100 Thlr.
DhuD,
auf 1. Dezember 1874 gekündigt: Nr. 4162 über 100 Thlr.
Gold.
Lit. B I. 400
auf 1. Dezember 1874 gekündigt: Nr. 2880 über 100 Thlr.
Kurant.
Lit. F I. 400
auf 1. Dezember 1874 gekündigt: Nr. 14110 über 500
Thlr. Gold,
auf 1. Dezember 1874 gekündigt: Ne. 18934 über 100
Thlr. Kuraut.
Lit. G I. 400
auf 1. Dezember 1874 gekündigt:
Nr. 1464, 1465, 5421 über je 100 Thlr. Kurant.
Lit. H I. 400
auf 1. Dezember 1874 gekündigt:
Nr. 3644, 4580 über je 200 Thlr. Kurant,
1320 100
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Gefang enen⸗
Verpflegungs⸗
kosten
pro Etatsjahr
—1886 /87.
A.. 9
Beitrag zu den
Ausgaben für
Utensilien und
Inventarien⸗
stücke des Justiz
arresthauses pri
1886/87.
Ab2
8
*
Pürgermeisterei.
Summa
—A
Saarbrücken .. 70 168 90
St. Johann .. 49 122 49
Malflatk. Burbach 72 122 92
St. Arnual .. 79 10 139
Bischmisheim.. 01 20 31
Dudweiler .. 82 86 52
Friedrichsthal. 42 42 62
Bersweiler .. 39 9 38
deusweiler .. 25 28 08
cleinblittersdorf. 54 15 84
Ludweiler .. 48 17 43
Püttlingen . 1 2713 27 67
Sellerbach . 7 56 17 536
Sulzbach.. 7 46 101 46
Völklinge — 2805 81125 38
Summna57770s 308 231 816 98
An Verpflegungskosten für Gefangene, welche im hie—
sigen Justizarresthause bezw. in der Strafanstalt zu Trier
mernirt waren, haben die Gemeinden und bez v. Bürger—
neistereien des Kreises die in Spalte 8 der Nachweisung
ausgeworfenen Beträge zu erstatten. Behufs Einziehung
der Letzteren von den zur Erstattung Verpflichteten sind die
betreffenden Verpflegungs-Nachweisungen zur Anfertigung
von Auszügen in Circulation gesetzt worden.
Ferner haben die Kantonalgemeinden des Kreises zu
den Äusgaben für Beschaffung von Utensilien und Inven—
tarienstücken des Justizarresthauses hier pro 1886187 auf
Grund des Minifleriai Rescriptes vom 11. Januar 1885
den Betrag von 305 Mk. 28 Pfg. beizutragen und sind
die einzelnen Buürgermeistereien nach Maßgabe der Bevölke—
rung mit den in Spalte 4 der Nachweisung vorgetragenen
Summen betheiligt.