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Die Eigenthumsgrenzen, namentlich wo sie lediglich
durch Pflugfurchen gebildet werden, sind — auch wenn die
Absicht widerrechtlicher Aneignung von Land seitens der
Brenznachbaren nicht vorliegt — dem steten Wandel unter⸗
worfen.
Wird die Pflugfurche nur um einige Centimeter unrich—
tig gezogen, so können bei jahrelauger Wiederholung schließlich
erhebliche Grenzverschiebungen entstehen. Noch erheb⸗
licher werden aber die Letzteren, wenn die Pflugfurchen in
der Absicht der Landaneignung gezogen werden. So ist es
bei gewannförmiger Lage der Ackerstücke, wie sie nament«
lich in dem meist sehr zerstückelten Grundbesitze der Rhein—
provinz und der Provinz Hessen-Nassau, sowie in Theilen
der Provinzen Westfalen, Hannover und Sachsen vorzu⸗
herrschen pflegt, eine häufige Erscheinung, daß die Acker—
stücke von Minorennen oder von anderen Personen, welche
ihre Rechte nicht persönlich wahrnehmen können, von Jahr
zu Jahr schmaler zu werden pflegen, auch wohl ganz ver—
schwinden.
In der Katasterverwaltung ist die Erfahrung gemacht
worden, daß Vermessungen, welche vor etwa einem halben
Jahrhundert in einer jeden Zweifel an sorgfältiger Ausführung
ausschließenden Art und Weise vollzogen sind, heute
durch eine Neumessung ersetzt werden müssen, weil in den
Uckerstücken ein durchgreifender Mangel an Uebereinstim—
mung zwischen Feld und Karte besteht, welcher nur durch
allmälige Grenzverschiebungen hervorgerufen sein kann.
Diesen und anderen, aus der mangelnden Vermarkung
der Eigenthumsgrenzen entspringenden Mißständen vorzu—
beugen, ist schon seit geraumer Zeit Gegenstand der Auf—
merksamkeit bei den Katasterneumessungen gewesen und hat
Veranlassung gegeben, im 82 des Anweisungsentwurfs die
Anordnung einer Neumessung und die Gewährung der mit
einer solchen für die Grundeigenthümer verbundenen Vor—
theile u. A. in der Regel davon abhängig zu machen, daß
die betreffende Gemeinde die Verpflichtung zur ordaungs—
mäßigen Vermarkung der Gemeindegrenzen und der Gren—
zen der Eigenthumsstücke übernimmt.
In Betreff der hierbei vorzugsweise in Betracht kom—
menden Gesichtspunkte wird Folgendes bemerkt:
4. Zu der Vermarkung werden vorzugsweise Gren zsteine
gebraucht, welche bei geeigneter Beschaffenheit den
Grenzpunkt scharf bezeichnen. Aber in Gegenden, wo Grenz—
steine ohne unverhältnißmäßige Kosten nicht zu beschaffen
sind, kann deren allgemeine Verwendung ohne große
Härte von den Grundeigenthümern nicht wohl verlangt werden.
2. Da, wo die Eigenthumsgrenzen durch aufgeworfene
mehr oder minder hohe Wälle mit oder ohne Graben,
durch Hecken ⁊c. vermarkt sind, wird es der weiteren Ver
markung derselben Grenzen durch Steine oder ähnliche ge—
nauere Marken meist nicht nothwendig bedürfen, da umfang—
reiche und allgemeine Grenzverschiebüngen nicht leicht vor⸗
kommen, im Uebrigen aber etwaige Grenzzweifel und Un—
ordnungen im Anschluß an die unterirdisch vermarkten
Messungspunkte nach den Stückvermessungsrissen behoben
werden können.
83. Das Gleiche gilt von den zur Vermarkung der
Tigenthumsgrenzen dienenden Wassergräben, wie solche
namentlich in den Niederungsgegenden in oft erheblicher
Breite und Tiefe vorzukommen pflegen.
4. In sumpfigen Wiesen sind, wenn die Vermarkung
nicht durch Gräben erfolgt, angekohlte Holzpfähle, welche
in der Erde noch mit einem ebenfalls angekohlten Quer⸗
holz versehen sind, verwendbar.
58. In Gegenden, in denen große Besitzstände vor—
herrschen und deshalb kein sonderlicher Werih darauf ge—
legt wird, ob die Grenzmarken größeren Raum einnehmen,
oder nicht, ist die Vermarkung ducch Grenzhügel weit
verbreitet und auch als ausreichend anzusehen, wenn im
Innern des Hügels der eigentliche Grenzpunkt durch einge—
segte unverwesliche Gegenstände scharf markirt ist. Die
Letzteren pflegen aus Schlacken, Ziegelstücken, Glas-, Thon⸗,
Porzellanscherben u. dgl. m. zu bestehen. Noch besser wer—
den zu diesem Zwecke Hohlziegel in der nachstehend unter
Nr. 6 bezeichneten Art etwa 30 em tief lothrecht versenkt
und daun mit dem Erdhügel überschüttet.
6. Allein auch ohne Aufschüttung eines Erdhügels
wird sich die unterirdische Vermarkung zu möglichst
ausgebreiteter Verwendung empfehlen, in der Weise, daß
Hohlziegel von etwa 10 cm quadratför migem Quer—
schnitt und von etwa 80 em Länge mit runder Längshöh—
lung von etwa 5 bis 6 em Weite, deren Mittellinie den Grenz—
punkt bezeichnet, etwa 30 em unter die Erdoberfläche in
sothrechter Stellung versenkt werden. Solche Hohlziegel
unterscheiden sich, worauf Werth zu legen ist, durch ihre
iußere Form von den Drainröhren, so daß Verwechselungen
zwischen Grenzpunkten und Messungspunkten nicht vorkom—
men können, werden im Uebrigen aber wie die Drainröhren
hergestellt werden müssen, so daß sie gleiche Dauerhaftig⸗
keit mit Letzteren erhalten.*)
Diese Art der Vermarkung durch Hohlziegel hat selbst
vor der Vermarkung durch Grenzsteine den Vortheil der
größeren Schärfe, der größeren Dauerhaftigkeit und meist
auch der größeren Billigkeit voraus. Insbesondere ist nicht
uußer Acht zu lassen, daß die zu Tage tretenden Grenz—
steine zwischen Grundstücken, welche der landwirthschaftlichen
Kultur unterliegen, oft ein störendes Hinderniß für die
Ackerbestellung beim Pflügen, wie für das Ecrnten beim
Mähen mit der Sense bilden, und daß aus diesem Grunde
mancher Grenzstein absichtlich oder durch Urachtsamkeit beim
Pflügen oder Fahren ꝛc. aus dem Boden gehoben und gar
nicht oder unrichtig wieder eingesetzt wird, alles Uebelstände,
welche bei der oben bezeichneten Urt der Grenzvermarkung
entweder gar nicht, oder doch in geringerem Grade vor—
kommen werden. Der Versenkung der Marken unter die
Bodenoberfläche wohnt zwar der nicht zu leugnende Mangel
bei, daß das Grenzzeichen nicht jederzeit sichtbar ist. Allein
es wird die Erwartung berechtigt sein, daß die Grundeigen—
hümer gleichwohl über den Standort der unterirdischen
Marken genügend unterrichtet bleiben werden, um dieselben
jederzeit ohne Schwierigkeit aufzufinden, zumal sie hierin
durch den Nachweis der Grenzmarken in den ihnen leicht
zugänglichen Stückvermessungsrissen wesentlich werden unter—
ttützt werden.
7. Von hervorragender Wichtigkeit für die gute Er—
haltung und leichte Wiederauffindung bezw. Wiederherstel⸗
lung der Grenzmarken, sowie für die exakte Ausführung
der Urvermessung und der späteren Fortschreibungsver—
messungen, nicht minder für die genaue Flächeninhaltsbe—
rechnung ist es, daß in regelmäßigen (gewannförmi—
gen) Feldlagen die Grenzmarken so gesetzt werden, daß
sie, quer über die Einzelgrundstücke gesehen, möglichst in
geraden Linien, sogenannten Steinlinien stehen.
Von der Grenze (Gewanngrenze), auf welche die Ein⸗
zelgrundstücke mit ihren Breiten stoßen, muß die nächste
*) Der Verwendung von massiven Ziegeln steht das Bedenken ge⸗
ringerer Dauerhaftigkeit entgegen.