Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die am 1. Juli 1887 fälligen Zinsscheine der
Preußischen Staatsschulden werden dei der Staats—
schulden-Tilgungskasse — M. Taubenstraße 29 hierselbst
—, bei der Reichsbank-Hauptkasse, sowie bei den früher
zur Einlösung benutzten Kniglichen Kassen und Reichsbank—
Anstalten vom 24. d. Mts. ab in den gewöhnlichen Ge—
schäftsstunden eingelöst.
Die Zinsscheine sind, nach den einzelnen Schuldgat—
tungen und Werthabschnitten geordnet, den Einlösungsstellen
mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stückzahl
und den Betrag für jeden Werthabschnitt angibt, aufgerechnet
 ist und des Einliefernden Namen und Wohnung
ersichtlich macht.
Wegen Zahlung der am 1. Juli fälligen Zinsen für
die in das Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen
bemerken wir, daß die Zusendung dieser Zinsen mittels
der Post sowie ihre Gutschrift auf den Reichsbank-Giro—
konten der Empfaugsberechtigten zwischen dem 17. Ju ni
und 8. Juli erfolgt; die Baarzahlung aber bei der
Staatsschulden-⸗Tilgungskasse am 17. Juni,
bei den Regierungs-Hauptkassen am 24 Juni
und bei den mit der Annahme direkter Staatssteuern außerhalb
 Berlins betrauten Kassen am 1. Juli beginnt.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse ist für die Zins—
zahlungen werktäglich von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß
des vorletzten Tages in jedem Monat, am letzten Monatstage
 aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet.
Die Inhaber Preußischer 4prozentiger und
Zizprozentiger Konsols machen wir auf die
durch uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrich—
ten überdas Preußische Staatsschuldbuch, Zweite
Ausgabe“ aufmerksam, welche durch jede Buch—
handlung für 40 Pfennig oder von dem Ver—
leger J. Guttentag (D. Collin) in Berlin durch
die Post für 46 Pfennig franko zubeziehen sind.
Berlin, den 4. Juni 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow.
Bekanntmachungen anderer Behöoͤrden.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Be—
rathung mit der Gemeinde⸗Vertretung wird von dem unter⸗
—A0—
für den Polizeibezirk Malstatt erlassen:
81.
Das Betreten der im Polizeibezirke Malstatt und in
den Königlichen Forstdistricten Hirschwiese, Heiligengraben
und Sitters belegenen Militärschießstände, sowie das
Betreten der genannten Forstdistricte durch unbefugte Ver—
sonen, ist verboten.

82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 10,
Thaler und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Befängnißstrafe geahndet.
Malstatt-Burbach, den 3. April 1868.
Der Bürgermeister. gez. Meyer.
l 3085 8 II.
Genehmigt:
Trier, den 20. April 1868.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
gez. Schrader.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhö—
rung der Stadtyerordneten-Versammlung wird zur Erhal—
fung der im Königlichen Forstdistricte Ludwigsberg und im
Polizeibezitke Malstatt-Burbach, Jagen 51 der Königlichen
Oberförsterei Saarbrücken vorhandenen Anlagen und zum
Schutze des dieselhen besuchenden Publikums durch den unter—
zeichneten Bürgermeister nachstehende Polizei-Verordnung
eriassen.

81.
Wer in dem oben genannten Walddistricte außerhalb
der vorhandenen Wege oder auf einem durch Abgraben als
verboten bezeichneten Wege betroffen wird, verfällt in eine
Strafe von 8 Wik. Ausgenommen von diesem Ver bote ist
nur die zur Restauration gehörige Pachtfläche.
82.
Wer Pflanzen, Sträucher, Bäume oder irgend eine
der vorhandenen Anlagen beschädigt, wird außer der etwa
auf Grund des Holzdiebstahlsgesetzes verwirkten Strafe, und
des durch die Forstoerwaltung festzusetzenden Schadenersatz es
mit einer Strafe von 6 bis 12 Mark belegt.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt in Kraft, sobald die
höhere Genehmigung derselben und nachdem auch deren
ortsübliche Bekanntmachung erfolgt sein wird.
Malstatt-Burbach, den 12. November 1867.
Der Bürgermeister, gez. Meyer.
I. B. 15455.
Genehmigt:
Trier, den 4. Dezember 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
gez. von Krosiak.
Die vorstehenden Polizei-Verordnungen werden hier—
nit in Erinnerung gebracht mit dem Hinzufügen, daß nach—
dem nunmehr auch die Militärschießstände im Ludwigsberge
»on dem in Saarbrücken garnisonirenden 8. Rhein. Inf.
Rgmt. Nr. 70 mit benutzt werden, auf die strengste Be—
folgung der erlassenen Verbote wegen Betretens des ge—
nannten Forstdistrictes gehalten werden muß und Zuwider—
handlungen gegen diese Verordnungen unnachsichtlich ge—
ahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 21. Mai 1887.
Der Bürgermeister, Meyer.
Sterbekasse der evangelischen Lehrer des
Kreises Saarbrücken.
Am Samstag, den 9. Juli er.,
Nachmittags 3 Uhr,
im Café Schuhmann dahier auzerordentliche General-Versammlung.

Tagesordnung:
Aenderung des Statuts.
Saarbrücken, den 14. Juni 1887.
Der Vorstand.

Personal-Chronik.

Die kath. Lehrerin Marie Wagner zu Alte⸗Glashütte
im Kreise Forbach, ist an die paritätische Schule zu Jägers—
freude, im Kreise Saarbrücken, berufen worden.
            
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