gegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeits-⸗ Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andern—
falls derartige Reclamationen als nicht zu beurtheilen, un—
nachsichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Zur Prüfung gelangen sämmtliche Militär-Reklama⸗
tionen, ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche
deim diesjährigen Musterungs-Geschäft auf ein Jahr zurück⸗
gestellt wurden.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs Geschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Buͤrgermeister und Ortsvorsteher wollen
für mehrmalige ortsübliche Publication dieser Bekanntmach—
uing und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß Niemand
für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vor⸗
schützen kann.
Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, daß die Herren Bür—
zermeister an sämmktlichen Geschäftstagen im Termine
zu erscheinen haben, falls nicht deren vorherige Dispensi—
tung wegen dringender amtlicher Geschäfte hiervon durch
den Unterzeichneten erfolgt ist.
Saarbrücken, den 10. Juni 1887.
Die Herren Bürgermeister werden hierdurch ersucht,
ür die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen Ober—
Ersatz-Geschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—
und hauptsächlich Ruͤckmarsche nach ihren resp. Wohnorten
möglichst Sorge tragen zu wollen, um den in den letzten
Jahren bei dieser Gelegenheit mehrfach vorgekommenen
Excessen vorzubeugen.
Saarbrücken, den 15. Juni 1887.
Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
heutigen Tage — das diesjährige Ober⸗Ersatz-Geschaͤft be—
treffend — ersuche die Herten Bürgermeister ich hierdurch,
mir spätestens bis zum 28. d. Mits.
1. ein Verzeichniß der bei der Aushebung concurriren⸗
den Brüder,
eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, soder
die über sie verhängte Straft noch nicht verbüßt
haben, mit Angabe der betreffenden Urteile und der
Dauer der erkannten Strafe, einzureichen,
sodann sind mir in demselben Termine
noch diejenigen zum Ober⸗Ersatz⸗Geschäft beorderten
Mannschaften zu bezeichnen, welche sich zu der vor—
geladenen Zeit in hiesiger Strafanstalt in Haft
befinden.
Saarbrücken, den 15. Juni 1887.
Saarbrücken, den 20. Juni 1887.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.
DHeffentlicher Anzeiger.
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Preis per Pfund: 1.60
Geteimnisse unseres Organismus. Während des Jahres
scheidet das Blut fortwährend unbrauchbare Stoffe aus, die, wenn sie nicht
rechtzeitig nach außen abgeführt werden, die mannigfachsten und oft schwere
Krankheiten hervorrufenkönnen. Im Frühjahr und Herbst ist aber die
rechte Zeit, um die sich im Körper abgefetzten, überflüssigen und die Thätig⸗
keit der einzelnen Organe hemmenden Stoffe und Säste Galle und Schleim)
durch eine regelrechte, den Körper nicht schädigende Abführkur zu entfernen
und hierdurch schweren anderen Leiden, welche durch diese Stoffablagerungen
leicht hervorgerufen werden, vorzubeugen. Nicht nuͤr für Diejenigen, welche
an gestörter Verdauung, Verstopfung, Blähungen, Hautausschlag, Blutandrang,
Schwindel, Trägheit“ und Müdigkeit der Glieder, Hypochondrie, Hyserie,
Hämorrhoiden, Shhmerzen im Magen, in der Leber und den Darmen leiden,
sondern auch den Gesunden oder den sich für gesund haltenden kann nicht
dringend genug angerathen werden, dem kostbaren rothen Lebenssaft, der
unsere Adern und Äederchen durchströmt, die volle Reinheit und Stärkung
durch eine zweckmäßige und regelmäßig durchgeführte Kur vorsichtig zu wah⸗
xen. Als das vorzüglichste Mittel hierzu können Jedermann die Apotheker
Richard Brandt'schen Schweizerpillen, welche unsere hervorragendsten medici—
nischen Autoritälten als ebenso wirksam wie absolut unschädlich wärmstens
empfehlen, aufs beste angerathen werden und findet man dieselben in den
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Redaction des nicht⸗ amtlichen Theils. Druc und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken