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Rücksicht darauf, ob die unfertige Arbeit infolge dessen zur
Zeit unbrauchbar oder unverkäuflich ist. Die auszustellen—
den Gegenstände dürfen daher, nachdem daran diejenige Ar—⸗
heit, welche die zeitweilige technische Ausbildung des aus⸗
stellenden Lehrlings darlegen soll, von dem Letzteren aus—
geführt worden ist, nicht irgendwie von anderer Hand be—
arbeitet, z. B. polirt, bemalt, lackirt oder sonstwie dekorirt,
auch nicht nachträglich durch Zuthaten, wie Anbringung von
Schnitzereien, von anderer Hand vervollständigt oder verschö—
nert werden. Andererseits ist zur Klarstellung von Art
und Umfang der Leistung des Lehrlings bei jedem Gegen—
stande, welcher, bevor er dem Lehrlinge übergeben wurde,
von anderer Hand bearbeitet worden ist, z. B. bei einem
Bronzestück, welches ein anderer Arbeiter gegossen und der
Lehrling nachher abgedreht hat, das Sachverhältniß durch
eine dem Gegenstande mitzugebende Beischrift zu erläutern.
Im Anschlusse hieran bemerke ich zur Ergänzung des
Tirenlar-⸗Erlasses vom 24. März 1880 noch Folgendes:
Es ist mehr, als bisher geschehen zu sein scheint, da—
rauf hinzuwirken, daß nur die Werkzeichnungen der auszu—
sttellenden Arbeiten von den Lehrlingen hergestellt werden,
da die letzteren fast ausnahmslos außer Stande sind, für
ꝛeine Arbeit die Skizze oder den Entwurf anzufertigen. Prämiirt
dürfen Zeichnungen überhaupt nicht werden.
Weitere Kosten als diejenigen des Hin- und Hertrans⸗
portes des Ausstellungsgegenstandes dürfen den ausftellen—
den Lehrlingen durch die Ausstellung nicht erwachsen.
Der AÄnkauf ausgestellter Lehrlingsarbeiten für die
Zwecke einer mit der Ausstellung etwa verbundenen Lotterie
wird sich bei strenger Innehaltung der Eingangs aufgestell—
ten Grundsätze in vielen Fällen von selbst verbieten und
Jjat daher, schon um eine ungleiche Behandlung der Aus—
tteller zu vermeiden, ganz zu unterbleiben. Demgemäß sind
mit Ausstellungen, welche sich auf Lehrlingsarbeiten beschrän—
ken. Lotterien überhaupt nicht zu verbinden.
Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß der Zweck
des Erlasses vom 24. März 1880 beeinträchtigt wird, wenn
die Gesuche um Bewilligung von Staatszuschüssen, für
Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten, wie häufig geschieht,
hsier nicht so rechtzeitig eingehen, daß noch die Möglichkeit
bleibt, die Bedingungen, unter welchen die einzelne Ausstel⸗
lung stattfinden soll, erforderlichenfalls abzuändern. Dies
wird nahezu ausgeschlossen, wenn die Staatsunterstützung
erst lange, nachdem die Veranstalter der Ausstellung ihre
Vorbereitungen getroffen haben, bei mir nachgesucht wird.
Die in Absatz 7 des mehrerwähnten Erlasses bestimmte
Frist — der erste October jeden Jahres — bezieht sich nicht
auf Ausstellungen, welche während des laufenden Etatsjah⸗
res stattfinden sollen, sondern auf solche, welche für das
aächstfolgende in Aussicht genommen sind.
Berlin, den 30. April 1887.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Magdeburg.
Der evangelische Ober⸗-Kirchenrath hat beschlossen, für
die Berliner Stadt-Mission auch in den Jahren 1887, 1889
und 1891 in sämmtlichen evangelischen Kirchen seines Auf-—
eine allgemeine Kirchensammlung abhalten zu
assen.
Dementsprechend ist Seitens des Konsistoriums der
Rheinprovinz unter dem 5. d. M. der Termin für die dies—
jährige Einsammlung der gedachten Kollekte auf den 8.
Sonntag post trinit. den 26. Juni d. Is., anberaumt worden.
Eine Empfehlung der Sammlung gelangt mit dem
evangelischen kirchlichen Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß.
Die eingesammelten Beträge sind durch Vermittelung
der Königlichen Steuerkassen an unsere Hauptkassen abzu—
führen.
Trier, den 27. Mai 1887.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Land—⸗
briefträger auf seinem Bestellgange ein An—
nahmebuch mit sich zu führen, welches zur Ein—
tragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werh—
ingabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen
Packete und Rachnahmesendungen dient. Will ein Auf—
cieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Land—
briefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung
des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die
Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Land—⸗
briefträgers ist der Beweis des geschehenen Uebergabe der
Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher
im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die
Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten,
daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirlt wird.
Trier, den 24. Mai 1887.
Der Kaiserliche Ober Postdirektor.
In Vertretung.
Scheuer.
Uebersicht von den Verwaltungs-Resultaten der Rheinischen Provinzial,
Feuer⸗Societät für das Jahr 1886.
J. Einnahme.
Gesammtbetrag der Beiträge und Prämien MA. 3166791,80
Zinsen von den Werthpapieren und aus—
stehenden Forderungen... 2137 175, 66
Sonstige Einahmen, insbesondere Antheil der
Rückversicherer an den Brandvergütungen 1322616,98
Summa der Einnahmen. 467685883,94
II. Ausgaben.
Gesammtbetrag der festgestellten Entschädig—
ungen incl. Abschätzungskosten. .2583858,-Für
gemeinnützige Zwecke (ß 109 des Soc⸗.
Reglements). 23937,75
Verwaltungskosten einschließlich der Remune—
rationen der Bürgermeister und Geschäftsführer
und der Hebekosten....
Sonstige Ausgaben, insbesondere Prämien
an die Rückversichere.21430882,99
Summa der Ausgaben. 4482951,95
Ueberschuß der Einnahmen gegen die Aus—
gaben. 2133 163,99
III. Gesammt-Vermögen der Societät am
Schlusse des Berichtsjahres.
Activa.
Rüständige Einnahmenn. 14135,69
3792600 Mk. Nennwerth Werthpapiere zum
Courswerthe voonn..4346404,20
Hypothekarische Ausleihunge.... 38487,18
Werth des Hauses und des Inventars.. 3800000,00
Summa der Activa 4749027,07