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Bezüglich der in diesum Falle zu gewaäͤhrenden Ver⸗
gütung, sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen fin⸗
den die Bestimmungen des 89 sinngemäße Anwendung.
Fiur den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen
sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bau—
leitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß
mit den Erben desselben fortsetzen oder dafselbe als aufge—
söͤst betrachten will.
818. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten
hat der Unternehmer — unbeschadet der im
z 19 vorgesehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei
dem für den Ort der Bauausführung zuständigen Gerichte
Recht zu nehmen.
8 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten
Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Ver⸗
trages sind, wenn sdie Beilegung im Wege der Verhandlung
zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer
nicht gelingen sollte, zunächst der bauleitenden Behörde zur
Entscheidung vorzulegen.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die An⸗
rufung kines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortführung
der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden
Behörde getroffenen Änordnungen darf hierdurch nicht auf⸗
gehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Ver—
fahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen
Zivil⸗Prozeß-⸗Ordnung vom 30. Janunar 1877 88
851-3872 in Anwendung. Bezüglich der Ernennung der
Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Ver⸗
tragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe
maßgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß
sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das
Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernen—⸗
nung desselben erfolgt — mangels anderweiter Festsetzung
in den besonderen Bedingungen — durch den Präsidenten
oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen
Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende
Behörde angehört.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Ver⸗
fahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
820. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die
Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sen—
dungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unterneh⸗
mers erfolgen, trägt der Letztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unterneh⸗
mer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Kosten des Veriragsabschlusses fallen iedem
Theile zur Hälfte zur Last.
Bekanntmachung, betreffend die 8. Verloosung von 37/2prozentigen unterm
2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen.
In der Nummer 12 unseres Amtsblattes vom 24. März
d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. Maͤrz 1887 über die an dem⸗
jelben Tage bewirkte 8. Verloosung von 34 prozentigen
unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen ver⸗
öffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts⸗
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Rentmeister und Gemeinde⸗Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidnung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er⸗
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 31. März 1887.
Bekanntmachung, betreffend die Verloosung von Schuldverschreibungen der
Ad /ligen Staatsanleihen von 1850, 1882 und 1883.
In der Nummer 12 unseres Amtsblattes vom 24. März
d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. März 1887 über die an demselhen Tage
bewirkte Verloosung von Schuldverschreibungen der 4procentigen
Staatsanleihen von 1850, 1882 und 1853 veröffent.
licht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Buͤrgermeister, Rentmeister und Gemeinde-Empfänger zur
kinfsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Glechzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver⸗
meidung weiterer Zinsverluste an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 31. März 1887.
Die Verwaltung der die Königliche Oberförsterei Reun—
kirchen und Fischbach umfassenden Forstkasse zu Sulzbach
ist dem Regierungs-Secretariats- Assistenten Lichtherz üder—
ragen worden.
Trier, den 14. Mai 1887.
— —————
Bekanntmachung anderer Bebhörden.
In den nachbezeichneten Orten des Ober⸗Postdirektions⸗
bezirks Trier (mit Ausschluß des Fürstenthums Birkenfeld)
befiehen gegenwärtig amtliche Verkaufsstellen für Postwertheichen
ꝛc. und zwar im Kreise Saarbrücken:
Altenkessel bei Herrn Ludwig Zeller,
Altenwalde, „ Ernst Zenge,
Bischmisheim b. Carl Altpeter,
Brebach bei Frau Ww. Th. Haupt,
Buchenschachen bei Herrn M. Hansen,
Clarenthal bei Herrn Colling,
Dudweiler bei den Herren Leby — Coblenz, Rectenwald
zF. Louis und J. Kuhn,
Fischbach b. Sulzbach bei Herrn Jung,
Friedrichsthal bei Herrn Christian Neurohr,
Fürstenhausen,,Jacob Phil. Huppert Sohn.
Jagersfreude, H. Johann,
Maͤlstatt-Burbach b., Wagner,
Püttlingen bei Herrn Baldauf,
Saarbruͤden bei den Herren L. Knipper, W. Hoff⸗
nmann,
. Mertz, Baldes und
Dietz,