Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag.

Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. F

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 8.

Montag den 18. Januar

1886.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 10. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 40/otigen Staatsanleihe von 1868 4.
In der Nummer 51 unseres Amtsblattes vom 17.
d. Mis. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 2. d. Mis. über die an demselben
Tage bewirkte 10. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 490tigen Staatsanleihe von 1868 A veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herxren Landräthe,
Bürgermeister, Rentmeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—⸗
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Rapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 21. Dezember 1885
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den
Prioxitäts-Obligationen der Munster⸗Hammer Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Priori—
äts⸗Obligationen der Münster-Hammer Eisendahn über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Jannar 1886 bis 31. Dezember
1889 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII
werden vom 4 Januar k. J. ab von der Koutrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt am Main vezogen
verden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
iungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haden sind. Genügt dem
Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das
eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen
sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
dei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa—
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisunger
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Zinsschein«
anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeschniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
zeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
von den Königlichen Regierungen in den Amtesblättern zu
bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine-Reihe nur dann, wenn
die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß in Zu—
kunft 20 Stück Zinssheine für einen Zeitraum von zehn
Jahren und nicht mehr 8 Stück Zinsscheine für 4 Jahrt
werden ausgereicht werden und daß die den Zisscheinen
Reihe VII jetzt beigegebene Auweisung zur Abhebung der
Zinsscheine Rei,e VIII eine dementsprechende Fassung er—
halten hat.
Berlin, den 18. Dezember 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent.
lichen Kenntniß gebracht.
Trier. den 30. Dezemder 1885.

Bekanntmachung, die Prufung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungskommission für Hufschmiede (Amts—
blattbekanntmachnng vom 11. April 1885 S. 120) ist ein
Prüfungstermin
auf den 15. März 1886
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Junmi 1884 (G.S. S. 805) erforderlicht
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hier
mit aufgefordert,
mindesteus 4 Wochen vor diesem Termine bei dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Rönigl.
Departementsthierarzt Fuchs hierselbst unter Ein—
reichung des Geburtsscheins, etwaiger Zeugnisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter Ein—
sendung der Prüfungsgebühr von 10 Mk. sich zu
Prüfung zu melden.
            
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