Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespalten—
Petitzeile
oder
V deren Raum
0 10 Pfg.

Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
wswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken. J

Montag, den 24. Mai
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862.
Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Schuld⸗
verschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre
1862 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1886 bis
31. März 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe VIII werden vom 1. März d. J. ab von der Kon⸗
trolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten
cechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der
Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden
HPionats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Impfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a / M. bezogen wer—
den. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf⸗
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
GBenügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Fxemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Juhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonftigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuͤldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

Nr. 21.

I886.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 12. Februar 1886.

Bekannima Lung, betreffend die Verloosung der Aprozentigen Staatsanleiher
von 1850, 1852 und 1858.
In der Extra-Nummer unseres Amtsblattes vom 24. d
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 3. ds. Mts. über die an demselben
Tage bewirkte Verloosung der 40tigen Staatsanleihen von
1880, 1852 und 1883 veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amtsblatte
 beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Rentmeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei⸗
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Ziusverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. März 1886.

Durch die Entdeckung und schleunige Meldung eines
am 19. v. Mis. im Distrikt 110 b der Königlichen Ober—
försterei Saarbrücken ausgebrochenen Waldbrandes hat sich
der Grubenarbeiter Johann Schackmann aus Riegelsberg
verdient gemacht.
Wir bringen dies hiermit belobigend zur öffentlichen
stenntniß.
Trier, den 4. Mai 1886.

— — — — — —

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Landbrief—
träger auf seinem Bestellgange ein Annahmebuch mit sich
zu führen, welches zur Eintragung der von ihm angenom—
menen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen,
Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und Nachnahme—
sendungen dient. Will ein Auflieferer die Eintragung selbst
bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch
vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des
Landbriefträgers muß dem Ubsender auf Verlangen durch
Vorlegung des Buches die Ueberzeugung der stattgehabten
Eintragung gewährt werden.
Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Land⸗
hriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der
Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.