Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren.
811. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen
erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine an—
steckende Krankheit herrscht, (ßK 1) nicht in das Impflocal
gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter
dieses spätestens am Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen.
Anlage III.
Vorschriften, welche von den Ortspolizeibehörden bei der Ausführung des
Impfgeschäftes zu befolgen sind.
5 1. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten,
vie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten,
Fleckiyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbrei—
sung auf, so wird die Impfung ausgesetzt.
Aus einem Hause, in welchem Faͤlle der genannten
rankheiten zur Impfzeit vorgekommen sind, dürfen Kinder
zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch haben
sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermin fern
zu halten.
Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häu—
sern müssen getrennt von den übrigen Impflingen vorge—
nommen werden.
Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die na—
ürlichen Pocken aufgetreten sind.
z 2. Für die Impfung sind helle, heizbare, genügend
zroße, gehörig gerinigte und gelüftete Räume bereit zu
stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warte—
raumes vom Operationszimmer gestatten.
Bei kühler Witterung find die Räume zu heizen.
z 3. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im
Impftermine zur Stelle, um im Einvernehmen mit dem
Impfarzte für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen.
Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen.
Bei der Widerimpfung und der darauf folgenden
Nachschau sei ein Lehrer anwesend.
8 4. Eine Ueberfuͤllung der Impfräume, namentlich
des Operationszimmers werde vermieten.
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach
Größe der Impfräume.
8 5. Man verhüte thunlichst, daß die Impfung mit
Nachschau bereits früher Geimpfter zusammenfällt.
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Re⸗
daccinaden, Schulkinder) möglichst voneinander zu trennen.
86. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge
mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zum
Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern
können vom Termine zurückgewiesen werden.

— — — —

——

Bekanntmachung anderer Behöoͤrden.
Bekanntmachung.
Der von der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft zu Saar⸗
gemünd unterm 1. April 1886 gegen die Dienstmaägd Bar—

bara Frangois zu St. Avold erlassene Steckbrief wird hier—
durch als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 5. Mai 1886.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.

Personal⸗Chronik.
Die evangelische Lehrerin Fanny Fröschel zu Sulzbach
Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv be—
stätigt worden.
Die evangelische Lehrerin Lina Kirschberg zu Dud—
weiler, Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv
bestätigt worden.
Der evangelische Lehrer Friedrich Rimbach zu Veldenz
im Kreise Bernkastel, ist an die evangelische Schule zu
Sulzbach, Kreis Saarbrücken, berufen worden.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? be
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezert. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussicht aui Ver—
besserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
3. 2) 1. Mai 1886, Trier, Königl. Strafanstalt, 8)
Gefangen-Hilfsaufseher, 4) Zuverlässigkeit, Energie, kräftige
Körperkonstitution, 53) —, 6) auf Kündigung, 7) keine, 8)
900 M jähliche Remuneration in monatlichen Raten postnumsérando,
 9) ja, wenn auch nicht in nächster Zeit, durch
Aufrücken in eine etatsmäßige Gefangenaufseherstesle mit
mindestens 300 MA. Gehalt und 180 M. Ntiethsentschädigung.
4. 2) sogleich, wird bei der Einberufung bestimmt,
Obers-Postdirektion Triec, 3) 8 Landbriefträger, 4) körper—
liche Rüstigkeit, Gewandtheit, Elementarschulkenntnisse, 5) 6
Monate, 6) auf 4wöchentliche Kündigung, 7) 200 46., kann
auch durch monatliche Einkommensabzüge von miudestens
3 . gebildet werden, 8) je 480 M. bis 540 A. Gehalt
und der gesetzmäßige Wohnungsgeldzuschuß, 9) ja, 10) Be—
werbungen an die Ober-Postdirektion in Trier.
5. 5) 1. Juni 1886, Deutz. Bahnpostamt 9, Ober⸗
Postdirektion Coln (Rhein), 8) Postschaffner im Begleitungs;
dienst, 4) Elementarschulkenntnisse, 5) 6 Monate, 6) auf
1wöchentliche Kündigung, 7) 400 MAb, kann durch Gehalts⸗
abzüge gebildet werden, 8) 800 M. Gehalt und 180 4
Wohnungsgeldzuschuß, 9) bis 1350 46

Saarbrücken, den 10. Mai 1886.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.
            
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