Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

z 15. In Betreff jeder einzelnen aufbewahrten Lym—
phenmenge muß vom Impfarzt der Name des einzelnen
Abimpflings, von welchem dieselbe entnommen ist, derart
aufgezeichnet werden, daß der Abimpfling stets ohne Weiteres
festgeftellt werden kann. Die Vermischung der Lymphe von
zwei oder mehreren Abimpflingen ist verboten.
8 16. In jedem Impfgeschäfts-Termin soll ein Ver⸗
treter der Ortspolizeibehörde des Impfstationsortes, sowie
jeder betheiligten EGemeinde, gegenwärtig sein, den Impfarzt
in seinen Obliegenheiten unterstützen und die Ordnung auf—
recht erhalten.
z 17. Die Ortspolizeibehörde hat dafür Sorge zu
tragen, daß in jedem Termin, in welchem Wiederimpflinge
zur Impfung oder zur Nachschau gelangen, ein Lehrer an—
wesend ist. Derselbe sorgt in dem Termin im Einvernehmen
mit dem Impfarzt und dem Vertreter der Ortspolizeibehörde
für Aufrechterhaltung der Ordnung unter den Wiederimpf⸗
ingen.
Auch hat die Ortspolizeibehörde zu erwägen, ob die
Umstände es erfordern, daß die Schulkinder auf ihrem Wege
von und zu dem Termin durch einen Begleiter beaufsichtigt
werden, und zutreffendenfalls dafür zu sorgen, daß eine
zuverlässige Person dazu bestellt wird.
8 18. Die zulässige höchste Anzahl der zu einem Ter—
min vorzuladenden Impflinge wird im zweifelhaften oder
strittigen Fall durch die Kreis Polizeibehörde nach Anhörung
des Kreis⸗Physikus festgesetzt.
z 19. Impfpflichtige oder andere zur Impfung gelangen—
den Personen mit unreinen Armen, Händen oder Aermeln
ind von der Impfung zurückzuweisen.
Trier, den 27. April 1886.

Anlage J.
Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Aussührung des Impf⸗
geschäfteß zu befolgen sind.
J4. Allgemeine Bestimmungen.
Z I1. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten,
wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Croup, Keuchhusten,
Flecktyphus, rosenartige Entzündungen, in größerer Ver⸗
dreitung anftreten, ist die Impfung während der Dauer der
Epidemie nicht vorzunehmen.
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfge—
schüftes davon Kenntniß, daß derartige Krankheiten in dem
hetreffenden Orte herrschen oder zeigen sich dort auch nur
einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung
an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen
Behörde davon Anzeige zu machen.
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krank—
heiten in Behandlung, so hat er in zweckentsprechender Weise
deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person
zu verhüten.
32. Bereits bei der Bekanntwmachung des Impfter⸗
mines ist dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der
Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften fuͤr die öffent⸗
lichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge
während der Entwickelung der Impfblattern erhalten.
8 3. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einver—
nehmen mit der Ortspolizei-Behörde für die nöthige Ord—
nung zu sorgen, Ueberfüllung derzfür die Impfung bestimmten,
 Raͤume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben
zu veranlassen.
Die gleichzeitige Unwesenheit der Erstimpflinge und
Wiederimpflinge ist thunlichst zu vermeiden.

der

B. Gewinnung der Lymphe.
J. Bei Verwendung von Menschen-Lymphe.
8 4. So lange die Impfung mit Thier⸗-Lymphe für
die öffentlichen Impfungen nicht zur Ausführung gelangt,
geziehen die Impfärzte die zum Einleiten der Impfung er—
forderliche Lymphe aus den Landes-Impf-Instituten. Für
ein ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung
bezro. zur Abgabe von Lymphe an andere Uerzte haben die
Impfärzte durch Entnahme von Lymphe von geeigneten
Impflingen selbst zu sorgen.
8 5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Wieder⸗
impfen entnommen werden soll (Ab⸗, Stamm-, Mutter—
impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und
als voükommen gesund und gut genährt befunden werden.
Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren
Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren
Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden
haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich
geboren und nicht das erste Kind seiner Eltern sein. Von
diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht de—
geringste Zweifel obwaltet.
Der Äbimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden
und Ausschlägen jeder Art, von Kondylomen an den Se—
säßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel
von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase
der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Ver—
biegungen der Knochen; er darf demnach kein Zeichen von
Syphilis, Skrophulofis, Rhachitis oder irgend einer anderen
konstitutionellen Kraukheit an sich haben.
8 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Noth—
falle und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur Anwen
dung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wieder—
geimpften Abimpflings muß mit besonderer Sorgfalt nach
Maßgabe der im 8 8 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
8 7. Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und
waunn er seine Lymphe erhalten hat. Insbesonder hat er
wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur
Abgabe au andere Aerzte aufbewahren will, den Namen
der Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen worden
ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen
Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über
die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nach
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
8 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als
am gleichnamigen Tage der auf die Impfnng folgenden
Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen
sollen, müssen reif und unverletzt sein und auf einem nu
mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf ge—
bildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen benutzt
werden.
Mindestens zwei Blattern müssen am Impfling uner—
öffnet bleiben.
8 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch
Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer
Umgebung zur Vermehrung der Lymphenmenge ist zu ver—
meiden.
            
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