Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Spezial⸗(Interims⸗)Quittungen nicht mehr, son⸗
dern nur noch zu den General-(Jahres-MQuittungen
zu erfordern.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen angeordnete
bezw. zugelassene Vereinfachung der Quittungs-Be—
sche inigungen erstreckt sich überhaupt nicht auf die
Bescheinigungen der denJahresrechnungen beizufügenden
Beneral-Quittungen.
Auch verbleibt es bezüglich des Quittungswesens
m Uebrigen bei allen vorstehend nicht abgeänderten
Bestimmungen; unberührt bleibt namentlich die Vor—
schrift, daß die Identität des dem zahlenden Beamten
unbekannten Empfängers mit den Bezugs- resp. Em⸗
pfangsberechtigten gehörig festzustellen ist, da der
zahlende Beamte dafür, daß die Zahlung an den Be—
rechtigten erfolgt, verantwortlich ist.
Potsdam, den 29. Oktober 1885.
Ober⸗Rechnungskammer.
Im Anschlusse an unser Impf-Regulativ vom 19. Juli
1876, abgedruckt im Amtsblatt 1876 Nr. 30, und unter
Hinweisung auf die Strafbestimmungen in den 88 14, 185,
16 und 17 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874
ordnen wir im Auftrage der Herren Minister des Innern
und der geistlichen, Unterrichtss und Medizinal-Angelegen—
heiten zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Impf—
geschäftes Nachstehendes für den Umfang unseres Verwal—
tungs-Bezirks an.
A. Im Allgemeinen.
z 1. Jeder Arzt hat bei Vornahme von Impfungen
und Wieder Impfungen nach Maßgabe der die Anlage 1
bildenden Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen
zu verfahren.
z.2. Die Ortspolizeibchörde hat dafür zu sorgen, daß
möglichst bei der Bekanntmachung der öffentlichen Impf—
Termitze, jedenfalls aber vor dem Beginne der Impfung
bezw. Wieder-Impfung durch den Impfarzt sowohl den Un—
zehörigen (Eltern, Vormund, deren Vertteter) jeder impf—
oflichtigen Person, als auch jeder andern zur öffentlichen
Junpfung (Wieder-Impfung) gelangenden Person oder falls
dieselbe unmündig ist, den Angehoͤrigen derselben die die
Anlage II bildenden Verhaltungsvorschriften zur Kenntniß
nahme und Nachachtung behändigt werden.
Aerzte, welde Privat-Impfungen vornehmen, haben
diese Verhaltungs-Vorschriften vor der Impfung den Impf—-ingen
 bezw. deren Angehörigen auszuhändigen und fich
zum Bezuge der erforderlichen Druckexemplare deßhalb mit
der Orts-Polizeibehörde in Verbindung zu setzen.
8 3. Jede Person, welche geimpft oder wiedergeimpft
wird, bezw. jede Person, welcher die Fürsorge fuüͤr eine
solche obliegt, hat sich vor und bei der Impfung, sowie
nach derselben bis zur beendeten Vernarbung der Impf—
stellen nach den die Anlage II bildenden Vorschriften zu
halten, bezw. dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Für—
sorge unterliegenden geimpften oder wiedergeimpften Per—
sonen dieselben befolgen.
B. Im Besonderen.
8 4. Die Impfung unterbleibt an jedem Orte und bei
den Bewohnern eines jeden Ortes, an welchem eine im
Sinne des 8 1 Absatz 1 der Anlagen J und III aufgeührten
 ansteckenden Krankheiten besteht, so lange dieselben
eine größere Verbreitung hat, oder an welchem sich auch
nur einzelne Fälle an Impfrothlauf zeigen, bis zum völli—
zen Verschwinden des letzteren.

10.

8 5. Darüber, ob einer der in 8 4 gedachten Fälle
vorliegt, ferner, ob die natürlichen Pocken in irgend einer
Form (schwer oder leicht, als ächte — Variolen — oder
modifizirte — Varioloiden —) an einem Ort ihres Bezirks
aufgetreten sind, hat sich die Orts-Polizeibehörde während
der Impfzeit fortdauernd Kenntniß zu verschaffen, ebenso
jeder Arzt in betreff des Ortes, an oder aus welchem der—
selbe eine Person impfen will.
8 6. Falls die Orts⸗Polizeibehörde oder der Impfarz!
in Erfahrung gebracht hat, daß einer der zu 84 gedachten
Fälle vorliegt, so sind dieselben verpflichtet, schleunigst sich
gegenseitig davon zu benachrichtigen und für die Aufhebung
der etwa anberaumten Impf-Termine Sorge zu tragen.
z 7. Falls ein Zweifel darüber obwaltet, ob eine der
im 8 1 Apsatzel der Anlage Jund III aufgeführten Krank—
heiten in größerer Verbreitung besteht, so ist die Entschei.
dung der Kreis-Polizeibehörde einzuholen, welche nach An—
höruug des Kreis-Physikus zu erfolgen hat.
8 8. Aus einem Hausstande, in welchem eine der zu
8 4 gedachten, sowie der in 8 1 der Anlage II aufgeführ—
ten Krankheiten besteht, sowie aus einem Hause, in welchem
Fälle einer der zu 8 4 gedachten Kraukheiten oder die
natürlichen Pocken auch nur in einem Falle zur Impfzeit
dorgekommen sind, darf Niemand zu einem öffentlichen Impf—
Termine gelangen. Die Orts-Polizeibehörde hat darüber
zu wachen, daß diesem Verbote entsprochen wird und jeder
Zuwiderhandlung vorzubeugen. Tritt eine solche erweislich
ein, so ist die verbotswidrig zum Termin? gelangte Person
unverzüglich von demselben zu entfernen und hat der Impfarzt
 darüber zu befinden, ob der Termin aufgehoben wird.
8 9. Die öffentliche Impfung oder Nachschau darl
nicht in einem Hause vorgenommen werden, in welchem ein
Fall einer der zu 84 gedachten Krankheiten oder von na—
türlichen Pocken besteht.
810. Der Impfarzt hat sich im Impfungs-Termin Kennt—
niß davon zu verschaffen, daß die Behändigung der Ver
haltungs-Vorschriften (Unlage II.) nach Maßgabe der gegen—
wärtigen Bestimmung zu 8 2 stattgefunden hat, und im
Falle des Gegentheils die nachträgliche Behändigung im
Impfungs⸗-Termin zu besorgen.
8 11. Der Impfarzt ist verpflichtet, in dem Impfungs—
Termin den Nachschau-Termin bekannt zu machen und in
dem letzten für die besichtigten geimpften oder wiederge—
impften Personen die Impfscheine auszufertigen.
8 12. In den Impfgeschäftsterminen hat der Impfarzt
erforderlichenfalls für die angemessene Erwärmung der Ge—
schäftsräume durch Vermittelung des Vertreters der Orts—
polizeibehörde des Impfstationsortes Sorge zu tragen.
8 13. Falls dem Impfarzte die Entnahme von Lymphe
von geeigneten Impflingen zum Fortführen der Impfung
unmöglich gemacht wird, so wird zwar die Verwendung von
aus zuverlässiger Quelle bezogenem Impfstoff unvermeidlich
sein; der letztere ist aber vor der Verimpfung möglichsi
sorgfältig zu prüfen und darf nur verwendet werden, wenn
über seine Reinheit und Unschädlichkeit kein Bedenken be—
steht; auch sind in solchem Falle die Hindernisse, welche
fich dem Impfarzt bei den Versuchen der eigenen Entnahme
von Lymphe entgegengestellt haben, in dem Impfbericht
unter eingehender Darlegung der Umstände anzuführen.
g 14. Darüber, daß die Abimpflinge und deren Elterr
die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, ist jeder Arzt,
welcher Lymphe entnimmt, verpflichtet, sorgfältig sich Ueber⸗
zeugung zu verschaffen.
            
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