Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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mögen. Behufs der Immatrikulation haben 1) diejenigen
Studirenden, welche die Universitätsstudien beginnen, inso—
fern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß
und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige
ausreichende Legitimations-Papiere, 2) diejenigen, welche
don anderen Universitäten kommen, außer den vorstehend
dezeichneten Papieren noch ein vollständiges Abgangszeug—
niß von jeder früher besuchten Universität vorzulegen. Die—
jenigen Juländer, welche keine Maturitäts-Prüfung bestanden,
»eim Besuche der Universität auch nur die Absicht haben,
sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise
oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach
zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten
Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund
des 8 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 nur nach
borgängiger, ihnen hierzu Seitens des Königlichen Univer—
sitäts-Curatoriums ertheilter Erlaubniß immatrikulirt werden.
Bonn, den 8. April 1886.
Die Immatrikulations-Commission.
Stedbrief.
Gegen den unten beschtiebenen Peter Sinnwell ohne
Stand aus Sulzbach, Sohn von Gastwirt Johann Sinnwell,
velcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Miß—
handlung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem
Amtsgericht zu Sulzbach vorzuführen.
Beschreibung.
Alter: 15 Jahre, Größe: 1,38/42 m, Statur: schlank,
Haare: schwarz, Stirn: niedrig, Augenbrauen: schwarz,
Augen: braun, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Zähne:
gesund, Kinn: rund, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: dunkel—
gelblich, Sprache: deutsch, Kleidung: dunkle Joppe, Weste
und Hose von gleichem Stoff, schwarzer Filzhut. Besondere
Kennzeichen: hat Sommersprossen im Gesicht und an den
dänden.
Saarbrücken, den 9. April 1886.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Hüttenarbeiter Franz
Kinzer aus Namborn, welcher flüchtig ist, ist die Unter—
uchungshaft wegen Jagdvergehens verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem König—
lichen Amtsgericht zu St. Wendel vorzuführen.
Beschreibung.
Alter: 24 Jahre, Größe: 1,64 m, Statur: kräftig,
haare: blond, Augen: blau, Eesicht: rund.
Saarbrücken, den 10. Upril 1886.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.

Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Wilhelm Franz, Tage⸗
löhner aus Saarbrücken, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗
suchungshaft wegen schweren Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justizarresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 27 Jahre 4 Monate, Größe: 1,68 m, Statur:
antersetzt, Haare: schwarz, Stirn: niedrig, Bart: kleiner
chwarzer Schnurrbart, Augenbrauen: schwarz, Nase: breit,

Mund: dicke Lippe, Zähne: gesund, Kinn: breit, Gesichts—
farbe: gesund, Sprache: deutsch, Kleidung: dunkler Tuch
anzug, schwarzer Filzhut oder seidene Mütze.
Saarbrücken, den 12. April 1886.
Köonigliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.

Bekanntmachung.
Der unterm 19. September 1884 gegen den Fuhrmann
Johann Eich aus Rentrisch erlassene Steckbrief wird hier—
durch als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 14. April 1886.
Konigliche Staatsanwaltschaft
Pattberg.

Polizei⸗Verordnung, betreffend den Transport der Leichen nach dem
Begräbnißplatze der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850, 8 6 lt. b. d, k und i, des Kaiser—
lichen Decrets vom 18. Mai 1806, Ubschnit III, und im
Anhang an die Friedhofs-Ordnung der Stadt St. Johann
a. d. Saar vom Mai 1867, resp. unter Abänderung der—⸗
selben, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versamm
lung folgende Ortspolizei-Verordnung für den Umfang des
Polizeibezirks der Stadt St. Johann a. d. Saar erlassen
Artikel 1.
Die Leichentransporte nach dem Begräbnißplatze der
Stadt St. Johann a. d. Saar dürfen nur von dem durch
die Polizei-Verwaltung dieser Stadt bestätigten Fuhrunter—
nehmer ausgesührt werden. Der Name des Fuhrunter—⸗
nehmers wird veröffentlicht.
Artikel 2.
Der Transport der Leichen darf ohne polizeiliche Ge—
nehmigung nicht anders als mittelst der öffentlichen städtischen
Leichenwagen geschehen.
Artikel 83.
Die Bezahlung des Unternehmers (Artikel J) finder
nach einer besonders zu publicirenden Taxe statt.
Artikel 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (Fuhr⸗
besitzer und Begräbnißveranstalter) werden mit Geldbuße
von neun Mark oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Die Verordnung tritt mit deren Bekanntmachung ir
Kraft.
St. Johann a. d. Saar, den 3. April 1886.
Der Bürgermeister
gez. Falkenhagen

Bekannimachung.
Mit Bezug auf obige Polizei-Verordnung wird hier—
mit bekannt gemacht:
1) der städtische Fuhrunternehmer für den Leichentrans—
port nach dem Begräbnißplatze der Stadt St. Johann
a. d. Saar ist der Lohnkutscher Ferdinand Thomas
hierselbst;
2) die Taxe für Benutzung des Leichenwagens ist für
Erwachsene und Kinder 5 Mark;
3) die Leichen kleiner Kinder dürfen auch nach dem Be—
gräbnißplatze getragen werden.
St. Johann a. d. Saar, den 3. April 1886.
Der Bürgermeister
gez. Falkenhagen
            
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