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Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
ichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 30. Dezember 1885.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862.
Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Schuld⸗
verschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre
1862 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1886 bis
31. März 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe VIII werden vom 1. März d. J. ab von der Kon—
wolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten
rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der
Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden
Ponats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a / M. bezogen wer—
den. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf—
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
3 sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
jungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
rine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonftigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
ichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 12. Februar 1886.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst
Allerhöchster Ordre vom 8. Maͤrz d. Is. der Stadtgemeinde
Baden⸗Baden die Erlaubniß zu ertheilen geruht, Loose zu
der von ihr mit Genehmigung des Großherzoglich Ba⸗—
dischen Ministeriums des Innern zum Besten der diesjäh—
rigen Baden⸗Iffezheimer Rennen zu veranstaltenden Aus—
pielung von Gegenständen der Kunst, der Industrie und
des Gewerbes auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar
im ganzen Bereiche desselben zu vertreiben.
Trier, den 256. März 1886.
In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. Nov
v. J. gefaßten Beschlusses wird von der unterzeichneten Kö—
niglichen Regierung auf Grund der 88 11 und 12 des Ge—
seßes über die Polizei Verwaltung vom 11. März 1850
(G.⸗S. S. 265) für den Umfang des Regierungsbezirks
Lrier die nachstehende
PolizeiVerordnnng, betreffend die Verhütung der Gefähr—
dung militärischer Pulvertransporte,
erlassen:
Die Begleit-Commandos militärischer Pulvertransporte
haben Behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte
die ihnen begegnenden Wagenführer, Schiffsführer, Reiter
und sonstigen Personen zu den je nach Umständen erforder—
lichen Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu
langsamem Vorbeipassiren oder Ausweichen, zum Unterlassen
von Tabackrauchen, zum Auslöschen von Feuer — aufzu—
fordern.
Wer solcher Aufforderung nicht ungesäumt Folge leistet
wird — unbeschadet des nöthigenfalls zur Anwendung zu
bringenden unmittelbaren Zwangs — nach 8 367 Nr. F
des Strafgesetzbuches bestraft.
Trier, den 26. Maärz 1886.
Bekanntmaung, betreffend die Verloosung der 4prozentigen Staatsanleiher
von 1850, 1852 und 1853.
In der Extra-Nummer unseres Amtsblattes vom 24. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 3. ds. Mts. über die an demselben
Tage bewirkte Verloosung der 400tigen Staatsanleihen von
1850, 1852 und 1853 veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Rentmeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforde—
rung aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsver—
lusten die Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu be—
wirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei⸗
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. März 1886.
Gemäß Mittheilung des Königlichen Consistoriums der
Rheinprovinz wird die evangelische Kirchen-Collekte für die
dtettungs-Anstalt zu Düsselthal im laufenden Jahre am
15. Sonntage p. trin, dem 3. Oktober ds. Is., erhoben
werden.
Die Königlichen Steuerkassen weisen wir mit Bezug—
nahme auf die Bekanntmachung vom 22. Januar ds. 33
(Amtsblatt Nr. 4) an, die Erträge dieser Kollekte in Em
pfang zu nehmen und an unsere Hauptkasse abzuliefern.
Trier, den 29. März 1886.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unterm 4. Mai 1881 gegen den Tagelöhner Johanp