Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

——

flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls ver⸗
zaͤngt.
Ges wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das
Bezirksgefängniß zu Saargemünd abzuliefern.
Saargemünd, den 1. April 1886.
Kaiserliche Staatsanwaltschaft.
Bei der am 7. Dezember v. J. stattgehabten Ausloo—
sung von
12 Stadtobligationen über Mk. 1000
2 e n 500
nach dem Privilegium vom 29. September 1884 sind von
Obligationen à Mk. 1000 die Nummern 38, 50, 51, 91,

142, 195, 254, 260, 301, 845, 386 und 462, von Obli—
gationen à Mk. 500 die Nummern 18 und 73 gezogen
worden und sollen daher getilgt werden.
Zur Auszahl derselben ist Termin auf den 1. Jult
1886 festgesetzt und werden die Inhaber aufgefordert, den
Nominalwerth der Obligationen nebst erfallenen Zinsen
gegen Rückgabe der Obligationen und Zinskoupons an dem
genannten Tage oder später bei der Stadtkasse Saarbrücken
zu erheben. Mit dem 1. Juli 1886 hört die Verzinsung
der ausgelgosten Obligationen auf.
Saarbrücken, den 17. März 1886.
Der Bürgermeister
Feldmann.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Unter Bezugnahme auf die Kreisblatts-Bekanntmachung vom 29. Mai 1878 werden die Herren Bürgermeister ersucht
für Absührung der Jahresbeträge der Gemeinden an die hiesige Elementarlehrer-Wittwen-Kasse (Rendant Mielke) Sorge
zu tragen.

Nachweisung
der Beiträge zur Elementarlehrer-Wittwen- unst Waisen-Pensionskasse pro 188687.

Vor handene Jahresbeitrag
der
Lehrer⸗ Gemeinden
stellen. à 12 Mark.
M19

Beitrag der
Lehrerstelle
pro
Semefter
7,50 Mark.
44

he

RBürgermeisterei.

Summa.

VBemerkungen.

4

3

Saarbrücken.
St. Johann ..
Malstatt⸗Burbach
St. Arnualn.
Bischmisheim.
Dudweiler.
Bersweiler
Zeusweiler.
dleinblittersdorf.
dudweiler ..
Püttlingen
—A
Sulzbach ..
Friedrichsthal
Völklingen

21 252
28 336
23 276
8 96
18 156
25 — 300
7 84
14 168
60
132
4 168 -
13 13536 37 3 50
23 276 172 448 50
15136 97 1 253 50
19 228 1429 01 870 80
Summa. s α—- V
Saarbrücken, den 27. März 1886.

2137
210
— 172
2 oͤd
297
187
52
35
7

50
50

50
50

inel. 3 Gewerbevorschulstellen

0

1
12
3
14
15

Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver⸗
ilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen:
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
„Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
‚des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
„ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver—
„pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, Hecken,
er Pflanzen abzuraupen oder abraupen zu
„lassen.“
‚„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab⸗
„genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—
‚gleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
.wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder

„Heiden, noch für Häuser und andere Gebäulichkeiten
„Feuers-Gefahr entstehen kann.“
„Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten haben unter persönlicher Verant—
„wortlichkeit für jede entdeckte Vernachlässigung, au
„‚die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
‚setzes in ihren resp. Amtsbezirken zu wachen.“
.Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
„Abraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
„vernachlässigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
zund Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
„bewerkstelligen zu lassen. Die Quittungen der da—
„zu bestellten Arbeiter über das ihnen gebührende
Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
            
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