Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag den 8. März

1886.

Bekanntmachung der Central-Behörden.

Vekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom
9. November 1883 bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchster
Erlafses vom 27. v. Mts. den Regierungs-Rath von Stock—
hausen zu Cöln zum Verwaltungs-Mitgliede und zugleich
zum Vorsitzenden der Rheinischen Deputation für das Hei—
mathwesen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze der
Deputation zu ernennen geruht haben.
Cobleuz, den 18. Februar 1886.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.

Belanntmachung wegen Ausreichung neuer Zinsscheine zu den Schuldver⸗
schreibungen der Reichsanleihe vom Jahre 1878.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 zu den Schuld⸗
verschreibungen der Deutschen Reichsanleihe von 1878 über
die Zinsen für die vier Jahre vom 1. April 1886 bis 31.
März 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden
Reihe werden von der Königlich Preußischen Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts,
pom 1. März d. J. ab Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Ge—
schäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbankhauptstellen
und Reichsbankstellen, sowie durch diejenigen Kaiferlichen
Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine solche Bankanstalt
aicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu wel—
chem Formulare ebenda unentgeltlich zu haben sind. Ge—
nügt dem SCinreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte
Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß ein⸗
fach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
oorzulegen.
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—
plar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichunz der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa—
e mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
nlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat der—
selben die Anweisungen mit einem doppelten Verczeichniß
einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsdescheinigung
 versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aus—
häudigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge—
dachten Ausreichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 3. Februar 1886.
Reichsschuldenverwaltung,
Sydow.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu der
Prioritäts⸗Obligationen der Münster-⸗Hammer Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Priori—
täts. Obligationen der Münster-Hammer Eisenbahn über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1886 bis 31. Dezember
1889 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII
werden vom 4. Januar k. J. ab von der Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Wonats
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt am Main bezogen
werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
sungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haven sind. Genügt dem
Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das
eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen
sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa—
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Ziusschein—
anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
            
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