Aulage B. (zu 8 32).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken be—
stimmten Fahrzeugen und Geschirre nebst Zubehör.
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der
nothwendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein,
möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, ein
starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen
und mindestens 25 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie
müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehm—
barer Wagendeichsel, zwei Steuerketlen oder zwei Auf—
haltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke
versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgen—
kranz mit eisernen Reifen versehenen Räder soll nicht
unter 11m und nicht über 1mm 60 em, die Breite
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8
em betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh
oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen
Bretterkasten oder aus zwei Leitern mit Brettfüllung
oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen,
muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum
Auflegen eines Wagenplans und mit einem Sizthbrett
bezw. Bocksitz für den Fahrer ausgestattet sein. Spann⸗
ketten können mitgeliefert werden. Der innere Be—
ladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagen⸗
boden soll mindestens 2,25 cbm betragen.
2) Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landes-—
fitte Kummt- oder Sielengeschirre — letztere mit Hals—
koppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von
Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter, nebst
starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum
Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile
müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
3) An Wagenzubehoͤr sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wassereimer aus Holz oder Blech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 x1g
Wagenschmiere,
Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 em bis 3 m
lang,
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte),
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ctr. Hafer.
4) An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu
liefern:
2 Deckengurte,
2 Halfterketten, ungefähr Um 30 cm bis 1m 70
eim lang und nicht über ein 1k8 schwer,
neue Kardätsche,
Striegel,
l Train⸗ (Fahr-) Peitsche.
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den
vorstehenden Bedingungen möglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen
ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst für die
beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls
dürfen aber die Bedingungen über das Gewicht des Wagens und
die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge
zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Anforderungen
entsprechend geändert werden. J
— — x ιισ 12 — —D———
9 — F
— D
— D—— —D
— αα _ v⸗ 81
d — ttsage F (zu 8 32).
Verzeichnihß
der für militärische Zwecke als tauglich anerkannten und angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör
aus dem Kreise —— Musterungsbezirk ———
Bemerkung. Die Verzeichnisse sind am Schluß von ommissarien und Taxatoren durch Namens-Unterschrift und Datum zu vollziehen.
4
16.
17.
zweispännige
WVagen mit
Obergestell,
Spriegeln,
Sitzbrett und
Steuerketten.
3*
3
— 58
5
—
28
2555
38
5
8
5*88*
23
»346.7*
——
—
276
3
8
Taxe der abgenommenen Fahr—
zeuge und Geschirre nebst Zubehör.
Vor⸗ und
Zuname Wohn⸗
* ort und
Besihers.l Kreis.
Für
velchen
Trup⸗
pen⸗
ibel.
1
Sum—⸗
me
ieser
drei
Taren
Durch⸗
chnittsbetrag
Bemerkungen.
2
x
5
3
*
Tarator
in in
zah· Worter
Marf
In den Rubriken zu 17
werden Beträge von
einer halben Mark
und darüber für eine
voslle Mark gerech—
net; Beträge unter
einer halben Marlb
bleiben außer Ansatz
J