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Der Oberpräsident im Einvernehmen mit dem komman—
direnden General veranlaßt die sofortige Gestellung des
Ausfalls aus anderen Kreisen der Provinz.
Der Aushebungskommission steht es frei, hierbei erfor—
derlichenfalls die Vorführung sämmtlicher noch vorhandenen
Pferde anzuordnen.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der
Aushebungskommission an die oberen Provinzialbehörden
mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare
Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk
vorhanden sind.
8 37. Sofern die ausgehobenen Pferde eines Kreises
wegen nachträglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles
derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die
3 pCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglich—
keit die übrigen bereits von der Aushebungskommission als
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (88 26 und 27).
—A
kriegsbrauchbaren Pferden nicht erreicht werden, so sind
sämmtliche von den Musterungskommissionen als kriegs—
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vor—
gestellt gewesenen Pferde des Kreises auf Grund des Nationals
(J 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits
auseinandergegangen sein sollte, nimmt der Landrath bezw.
dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes
und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung
nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestim—
mungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an
die Truppentheile.
8 38. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat
der Landrath dem Regierungspräsidenten über den Verlaus
des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und dem—
selben eine Uebersicht nach Anlage Kbeizufügen.
Die Regierungspräsidenten stellen diese Uebersichten kreis—
weise zusammen und überreichen dieselben nebst entsprechen—
dem Berichte dem Oberpräsidenten.
8 39. Die erforderlichen Druckformulare zu den nach
Z 18 vorräthig zu haltenden Verfügungen, den Nationalen
(Anlage O.), Eidesformulare (Anlage —).), Verzeichnisse (An—
lage P.), Anerkenntnisse (Anlage G.) und Uebersichten über
das Aushebungsgeschäft (Anlage H.) haben die Königlichen
Regierungen für Rechnung des Militäretats anfertigen zu
sassen und schon im Frieden den Landräthen in genügender
Anzahl zu übermachen. Die Liquidationen über die Be—
schaffungskosten qu. Formulare sind von den Regierungen
aufzustellen und an die betreffenden Intendanturen zur An—
weisung zu übersenden.
Jur Berejthaltung der „Blanquets zu den Marschrouten
und Regsttons schernenic sowie der den Transportführern
zu behändigendeit Quittungsformulare über Naturalver—
pflegung, Vorspann und Fourage, Quatierbescheinigungen,
ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeug,
Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die
Militärbehörde.
Anlage 4. 16u 87).
Uebersicht
der im —
Bezeichnung
des
Ortes.
— (Gezirk ——) bei der periodischen Vormusterung
im Jahre 18...vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde.
Gesammtzahl
der
nach der Reichs-Viehzählung
von — —
— mit Ausschluß der
Militärpferde und der
unter 4 Jahr alten vor
handenen Pferde.
Es sind zur
Vor⸗
musterung
vorgeführt
Hiervon
werden als
kriegs⸗
brauchbar
bezeichnet
Dieselben siud
geeignet als
Reit⸗ —— Vor⸗
gen⸗der—
ööe mertungen.
—D —
——
e e
Pferde.
Pferde.
Pferde.
Summe