8 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aus—
hebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
) dem Landrath oder defssen gesetzlichem Vertreter als
Civilkommissarius,
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden
Offizier als Militärkommissarius, dem ein zweiter
Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Kreis in mehrere Aushebungsbezirke getheilt
ist (283), so bestimmt der Regierungspräfident schon im
Frieden den Civilkommissarius für jeden ferneren Aus—
hebungsbezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder
vom Landrath zuzuziehender Thierarzt und
2) drei von der Kreisvertretung von sechs zu sechs Jahren
zu wählende Taxatoren.
8 25. Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbe—
scholtene Personen, welche das volle Vertrauen der Einge—
sessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem
als Anlage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Land—
rath oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes
zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der
darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National bei—
zufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter
für dieselben gewählt, welche der Landrath im Bedarfsfall
einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell
zuzuziehenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten ge—
maß 8 16.
Für die landräthlichen Büreaugehülfen, welche außer—
halb des Kreisortes bei der Musterung und Aushebung mit—
wirken, dürfen Diäten mit 5 Mark für jeden Tag und
Reisekosten mit 30 Pfg. für das Kilometer bei Reisen auf
dem Landwege bezw. 10 Pfg. für das Kilometer, neben 2
Mark für jeden Zu— und Abgang, bei Reisen auf Eisen—
bahnen und Dampfschiffen liquidirt werden.
g 26. Die von den Musterungskommissionen ausge—
wähllen, beziehungsweise sämmtliche von denselben als kriegs—
brauchbar erachtelen Pferde werden von der Aushebungs—
kommission an den dazu bestimmten Tagen (8 28) einer
nochmaligen Prüfung unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden ( 11), so
werden sämmtliche gestellungspflichtigen Pferde (68 4 und
19) der Aushebungskommission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde find in ein
National nach Anlage O (Ʒ 21) einzutragen und nach den
verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Ver—
wendung hat der Militärkommissar zu entscheiden und seine
Grunde hierfür auf Wunsch dem Civilkommissar anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes
Mitglied der Musterungskommission hat — sofern nicht die
Mufterung noch während des Aushebungsgeschäftes fortdauert,
und jedenfalls nach Beendigung derselben, bezw. bei deren
Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des Musterungs—
bezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei
besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten
Pferde vorgeführt werden und erforderlichenfalls die Herbei—
schaffung der fehlenden zu veranlassen.
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8 27. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pfer⸗
den ist das auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent,
sowie 8 pCt. Zuschlag als Reserve auszuwählen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach
Anlage C ( 21), die Reservepferde in ein besonderes National
eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimm—
ten etwa noch vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden
in den von der Musterungskommission eingereichten Natio—
nalen (8 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über
diese Pferde gleichfalls ein National nach Anlage C an—
gefertigt.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen
zunächst nicht abgenommen, sondern nur von den Besitzern
auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents
an gerechnet, disponibel gehalten.
8 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissarius
geleitet wird, ist nur der Werth der Pferde in ge—
wöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der
Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung ab—
zusehen.
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission
besonders seine Taxe an, welche in die betreffende Kolonne
des Nationals O (& 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen
und dem Eigenthümer sofort bekannt gemacht, während die
einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet
die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu
zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören,
so hat derselbe sich der Abschätzung zu enthalten. Statt
seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
g 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens des
Eigenthümers versehen sein mit:
Halfter
Trense, — — —
zwei / Stricken Und —
gutem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die
Besitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen
und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten
hnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar
zu veranlassen.
8 30. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen,
an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so
kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungskom—
mission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle
die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 31. Nach erfolgter Abschätzung findet die Ueber—
nahme der Pferde durch den Militärkommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee—
korps unter der Mähne an der linken Seite des Halses ein—⸗
gebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel
bersehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppen—
theil), sowie der Name des Kreises angegeben ist.
8 32. In denjenigen Kreisen, wo auf Anordnung der
oberen Provinzialbehorden, Fahrzeuge und Geschirre nebst Zu—