Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellver—
treters ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Die NMitglieder der Kommissionen und deren Stell—
vertreter sind durch den Landrath mittelst Handschlags zu
verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen des
betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte
zu betrauen, empfaͤngt die Aufträge des Landraths und
sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren pünkt—
liche Ausführung.
z 15. Milglieder der Musterungskommissionen haben
auch in Friedenszeiten die Verpflichtung, den Landräthen bei
Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizu—
stehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen
nach bestem Wissen nachzukommen.
3 16. Den Mitgliedern der Musterungskommissionen
werden, wenn sie solches beanspruchen, für Ausübung ihrer
Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Be—
stimmungen Aber die entsprechenden Kompetenzen der ver der
Abschätzung vorr Flurscheden Nre nd e der am
Juli 1878. (Reichsgesetzblatt Seite 280) Allerhöchft gereh·
migten-Abuünderrugen Ser Instruktion vom 2. September
1875 zur Aussichrung des Gesetzes üUber die Raturalleistungen
fur die bewaffnete Machtim Frieden vom 13. Februcer 1878
gewährt;
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thier—
ärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten nach den gleichen
Saͤtzen, wie vorstehend angegeben.
8 17. Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen
Musterungsbezirken eines jeden Aushebungsbezirks so früh—
zeitig stattzufinden, daß dte zur Vorstellung vor die Aus—
hebungskommission (5 24) bestimmten Pferde zu den für
das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aus—
hebungsort (8 28) eintreffen können.
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung
gemäß 8 11 aus.
8 18. Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls
theilt der Landrath dem mit Leitung der Geschäfte beauf—
tragten Mitgliede jeder Musterungskommission ein Verzeich—
niß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kate—
gorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der
Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8 23).
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeinde- und
Gutsvorsteher mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer
zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes,
des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Gemeinde- und Gutsvorsteher,
sowie an die Musterungskommissionen zu richtenden Ver—
fügungen sind vom Landrath schon im Frieden bereit zu
halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie,
je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Tele—
gramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu
expediren.
8 19. Jeder Pferdebesißer ist nach erhaltener Auf—
forderung verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde mit Aus—
schluß der im 8 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit
und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs—
Aufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern
die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der
Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Militärärzte
oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung
selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst“ einberufenen Offizieren,
Militärärzten oder-Beamten des inaktiven und Beurlaubten—
standes so viele ihrer eigenen Pferde von der Aushebung
zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung
etatsmäßig zu stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde
nicht ungesäumt und vollständig vorführen, haben außer der
zesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine
zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird.
8 20. Der Landrath hat die erforderlichen Anord—
nungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei dem Muste—
rungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizei⸗
diener u. s. w.) zu sorgen.
Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verpflichtet,
gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die voll—
ständige Gestellung der Pferde zu überwachen und die Kom—
mission die fehlenden zu bezeichnen.
F 21. Die Musterungskommission hat an dem zur
Musterung bestimmten Tage auf dem Sammelplatze des Be—
zirks pünktlich zu erscheinen und nach Auleitung der Anlage B
eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Ausson—
derung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmt—
liche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National nach Anlage &
— bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes
— zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des
Bezirks und außerdem auf je drei Pferde des Kontingents
ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten
Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist
letzteres sofort dem Landrath zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern be—
ziehungsweise deren Beauftragten der Aushebungskommission
an dem (nach 88 18 und 19) vom Landrath bestimmten
Tage vorzuführen.
Der Oberpräsident kann im Einvernehmen mit dem
kommandirenden General anordnen, daß ein höherer Zuschlag
ausgewäht, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmt—
licher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- und Vorder
pferde) der Aushebungskommission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegs
brauchbaren Pferde werden gleich nach der Musterung i
ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des
—
strafung der Besitzer zu veranlassen.
8 22. Das leitende Mitglied der Musterungskommission
hat dem Landrath nach Schluß der Musterung sogleich über
den Verlauf derselben Bericht zu erstatten.
8 23. Für die Ausdehnung und Abnahme der zu ge—
stellenden Pferde bildet jeder Kreis der Regel nach einen
Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Kreise, wenn deren räumliche
Ausdehnung und die Höhe des zu stellenden Kontingents an
Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch den Oberprä—
sidenten im Einvernehmen mit dem kommandirenden General
in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden.
Der Oberpräsident bestimmt schon im Frieden, im Ein—⸗
vernehmen mit dem kommandirenden General, an welchen
Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs—
bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage die—
selbe beginnt.