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1I886.
Bferde KushebungsReglement.
Auf Ihren Bericht vom 17. Juni d. J. genehmige Ich
hiermit das anliegende Pferde-Aushebungs-Reglement unter
Aufhebung des gleichnamigen Reglements vom 12. Juni 1878.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen und die zur
Ausführung erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Ems, den 22. Juni 1886.
gez. Wilhelm.
Für den Minister des Innern.
ggez. v. Goßler. Lucius. v. Scholz.
Bronsart v. Schellendorff.
An die Minister des Innern, für Landwirthschaft,
der Finanzen und des Krieges.
Auf Grund und in Ausführung der 88 25—27 und
des 8 36 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13.
Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 129), lautend wie folgt:
„8 25. Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegs—
mäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer
verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter
Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden
Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandt—
schaftspersonal;
Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich
der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thier—
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl,
welche von ihnen zur Beförderung der Posten
kontraktmäßig gehalten werden muß.
8 26. Die Sachverständigen (8 25) sind für jeden Liefe—
rungsverband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines
von der Landesregierung bestellten Kommissars statt. Die
Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den
bereitesten Beständen der Kriegskasse baar vergütet.
8 27. Das Verfahren bezüglich der Stellung und
Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung der
88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt.
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und
Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder
Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer
Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
Z36. Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden
Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der perio—
dischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung
der Mobilmachungspferde im Königreich Preußen getroffen:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen
des Pferdebestandes.
8F 1. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferde—
bestand im Lande finden in der Regel von 10 zu 10 Jahren,
und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden, auf
jedesmalige Anordnung der Königlichen Ministerien des
Krieges und des Innern Vormusterungen der sämmtlichen
Pferde durch Vormusterungskommissionen statt, deren für
jeden Kreis*) eine eingesetzt wird.
Die vorgenannten Ministerien sind berechtigt, die Vor—
musterungen über 10 Jahre hinaus für das ganze Staats—
gebiet oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben, oder
unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren, all—
gemein oder in einzelnen Landestheilen eine Vormusterung
außerterminlich anzuordnen.
Die Vormusterungskommission wird aus einem vom
kommandirenden General zu bestimmenden Offizier — in
der Regel einem Stabsoffizier — und dem Landrath gebildet.
Die Kommandirung der Offiziere erfolgt durch dasjenige
Generalkommando, zu dessen Pferde-Gestellungsbezirk der
bezügliche Landestheil gehört.
In Berlin und in den der Marine zur Deckung ihres
Pferdebedarfs für die Reichs-Kriegshäfen zugewiesenen Be—
zirken finden Pferde-Vormusterungen nicht statt
8 2. Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein
möglichst einheitliches Urtheil über den Pferdebestand aller
zu dem Pferde-Gestellungsbezirk eines Armeekorps gehörigen
Landestheile gewonnen werden. Die kommandirenden Gene—
rale sind zur Erreichung dieses Zweckes ermächtigt, die als
Kommissare fungirenden Offiziere zu vereinigen und der
Vormusterung einiger Kreise, die durch einen älteren Kaval—
lerie⸗Offizier (Brigade-, Regiments- ꝛc. Kommandeur) vor—
zunehmen ist, beiwohnen zu lassen. Bei den von ihnen
sodann selbstständig auszuführenden übrigen Pferde-Vor—
musterungen sind dieselben Grundsätze bei Beurtheilung der
Pferde zu Grunde zu legen.
8 3. Der Oberpraͤsident bestimmt im Einvernehmen
mit dem kommandirenden General die Orte und Termine,
an welchen die Vormusterungen abgehalten werden.
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem
Besitzer möglichst nicht über einen halben Tag entzogen
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*) Anmerkung. Was in diesem Reglement hinsichtlich der Land⸗
räthe und Kreise angeordnet ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der Ober⸗
amtmänner und Oberamisbezirke in den Hohenzollernschen Landen.
In den Stadtkreisen werden die Funktionen der Landräthe durch die
Polizeidirektoren und, wo solche nicht vorhanden sind, durch die Bürger—
meister (in der Provinz Hannover durch ein Magistratsmitglied) wahr—
genommen:; in der Stadt Berlin durch den Vorsteher der Militärkommission