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nete Ziel erreicht hat, sondern es muß ausdrücklich hervor⸗
gehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung
des Baubeamten, aber im Uebrigen selbständig:
1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten
und Lieferungen bearbeitet, den darauf bezuüglichen
Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung auf⸗
genommen, auch den betreffenden Vertrag entworfen
hat,
bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schrift⸗
wechsel mitgewirlt,
eine Abrechnung bezw. den größeren Theil einer
solchen zur Zufriedenheit bearbeitet,
die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das
Rechnungswesen richtig gehandhabt,
in wie weit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung
von Einzelheiten für wichtigere Bautheile bewährt
und endlich
ob und in wie weit er es verstanden hat, den Unter—
nehmern gegenüber sich in geeigneter Weise zu beneh—
men und eine Einhaltung der Verträge in ausrei—
chendem Maße zu erlangen, auch ob er bei der Ab—
nahme von Bauarbeiten und Materialinn die erfor—
derliche Sicherheit in deren Beurtheilung bewiesen
hat.
8 14. Für die Gestattung des Eintritts von Baufüh—
rern während dieses achtzehnmonatlichen Dienstes bei nicht
der Staatsverwaltung angehörigen Baubeamten oder Pri—
bvattechnikern gelten dieselben Bestimmungen, welche in 8
10 für den einjährigen Vorbereitungsdienst zur Einführung
in das praktische Bauwesen als maßgebend bezeichnet sind.
Dreimonatlicher Dienst bei einer Bauinspektion
oder bei einem Eisenbahn-Betriebsamte.
8 15. Zur Einführung in den praktischen Verwaltungs⸗
dienst einer Bauinspektion oder eines Eisenbahn-Betriebs—
amtes sind die Bauführer nur solchen derartigen Stellen
zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die
Vielseitigkeit der zu erledigenden Geschäfte ausreichende Ge—
legenheit bieten, um den gedachten Dienst in allen Zweigen
genügend kennen zu lernen.
8 16. Während«der dreimonatlichen Thätigkeit soll der
Bauführer mit der Einrichtung einer Bauinspektion oder
eines Eisenbahn-Betriebsamtes sowie mit den daselbst vor⸗
kommenden Verwaltungsgeschäften sich eingehend vertraut
machen, auch die Art der Bearbeitung der letzteren praktisch
erlernen. Demgemäß hat er nach Anleitung des betreffen—
den Baubeamten:
1. über die Stellung eines Bauinspektors bezw. eines
Eisenbahn-Betriebsamtes im Allgemeinen zu dec
vorgesetzten Behörde sowie zu anderen Behörden und
Beamten die erforderliche Kenntniß sich zu verschaffen,
mit der Einrichtung der Registratur und des
Journals,
mit den für die Handhabung des Dienstes ergange—
nen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen sich
bekannt zu machen und
Bericht an die vorgesetzte Behörde und sonstige
dienstliche Schriftstücke zu entwerfen.
8 17. Damit der bautechnische Rath der Regierung,
Strombauverwaltung oder Eisenbahn-Direktion über die
Thätigkeit des Bauführers ausreichende Kenntniß erhält,
ist der letztere bei allen von ihm entworfenen Verichten
als Referent aufzuführen.
8 18. In dem von dem Baubeamten auszustellenden
Zeugniß ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des
Bauführers abzugeben und insbesondere zu bezeugen, wel—
chen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe in der Abfassung
dienstlicher Schriftstücke erworben hat.
Dreimonatlicher Dienst bei einer Regierung,
Strombau-verwaltung oder Königlichen
Eisenbahn-Direktion.
8 19. Während seiner Beschäftigung bei einer Regie—
rung, Strombauverwaltung oder Königlichen Eisenbahn-Direktion
soll der Bauführer einerseits die Zusammensetzung
und die Zuständigkeiten dieser Behörden im Allgemeinen,
andrerseits ihre Einrichtung und ihren Geschäftsgang im
Besonderen kennen lernen. Demgemäß wird derselbe auch
einige Zeit in der Registratur, dem Journal, der Expedi—
tion und der Kalkulatur unter Anleitung der betreffenden
Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwal—
tungszweige erlassenen Vorschriften den dort bestehenden
Einrichtungen und der Erledigung der dort vorkommenden
Beschäfte vertraut zu machen haben.
Im Uebrigen ist der Bauführer im Büreau des be—
treffenden bautechnischen Raths zu den daselbst vorliegen—
den Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung
heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen einer
oder der anderen Abtheilung regelmäßig beizuwohnen, auch
einige der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in
der Sitzung zum Vortrag zu bringen und seine Ansicht in
freier Rede zu entwickeln.
Berlin, den 15. November 1886.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
Maybach.
Vorstehende Anweisung wird in Folge Erlasses der
Herrn Minister des Innern, der öffentlichen Arbeiten und
des Herrn Finanz-Ministers vom 15. v. WVits. zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 2. Dezember 1886.
Der Hauptmann a. D. Hugo Waldschmidt ist mit der
Vertretung des erkrankten Bürgermeisters Britten zu
Nonnweiler beauftragt worden.
Trier, den 2. Dezember 1886.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat
mittelst Erlasses vom 25. v. Mts. Nr. 11861 dem Mis—
fionar der deutschen Mission Lyon, Peter Bonifaeius
Schaefer, die Erlaubniß ertheilt, zu Gunsten der deutschen
Mission in Lyon eine Hauskollekte bei den katholischen Be—
wohnern der Regierungs-Bezirke Trier, Coblenz, Cöln
und Aachen in der Zeit vom Tage des Erlasses bis Ende
Juni 1887 abzuhalten.
Trier, den 3. Dezember 1886.
Dem Fräulein Clementine Sruckhaus aus Opladen,
gegenwärtig zu Sulzbach im Kreise Saarbrücken wohnhaft,
ist die Erlaubniß zue Annahme einer Stelle als Hausleh—
rerin ertheilt worden.
Trier, den 8. Dezember 1886.
Vereidigung eines Landmessers.
Der Kandidat der Feldmeßkunst Martin Mendelsohn
zu Saarbrücken hat von der Königlichen Ober-Prüfungs-Kommission
für Landmesser zu Berlin die Bestallung zum
Landmesser erhalten und ist als solcher auf Grund des 8
36 der Reichs⸗Gewerbeordnung eidlich verpflichtet worden.
Trier, den 7. Dezember 1886.