Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 51.

Montag, den 20. Dezember

1886.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des
Hoch- und des Ingenieurbaufachs.
Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche im
g 28 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung
für den Staatsdienst im Baufache vom 6. Juli d. J. für
die Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbaufauchs vor⸗
geschrieben ist, zerfällt in:
einen einjährigen Vorbereitungsdienst zur Einführung
in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb,
einen achzehnmonatlichen Dienst bei der besonderen
Leitung von Bauausführungen,
einen dreimonatlichen Dienst bei einer Bauinspektion
oder einem Eisenbahn-Betriebsamte und
einen dreimonatlichen Dienst bei einer Regierung (in
Berlin bei der Ministerial-Bau-Commission), bei einer
Strombauverwaltung oder einer Königlichen Eisenbahn—
Direktion.
g 2. Die obere Leitung des Ausbildungsdienstes wer—
den ganz besonders auch die betreffenden bautechnischen
Räte sich angelegen sein zu lassen haben. Von ihnen ist
nicht nur die Thätigkeit der Bauführer während des Dien—
stes bei den Behörden selbst im Einzelnen zu leiten, son⸗
dern auch während ihrer Beschäftigung in den übrigen Ab—
schnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen,
daß sie vornehmlich von der Art und dem Gange der
Ausbildung Kenntniß nehmen, auch soweit erforderlich, den
Baubeamten bezw. Bauführern die im Interesse einer zweck⸗
hhehenden Thätigkeit nötig erscheinenden Weisungen er⸗
theilen.
8 3. Bei der Beschäftigung der Bauführer während
des einjährigen Vorbereitungsdienstes sowie während des
Dienstes bei einer Bauinspektion oder einem Eisenbahn-Be—
triebsamte und bei den Provinzialbehörden ist stets im
Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen
 Zweck der Vorbereitung bildet, demnach jede
hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder
Erleichterung der Beamten gerichtete Thätigkeit der Bau—
führer zu vermeiden ist.
8 4. Die von den Bauführern durchzumachenden Be—
schäftigungs-Abschnitte können in verschiedener Reihenfolge
erledigt werden; jedoch muß der einjährige Vorbereitungs⸗
dienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und den
Baubetrieb stets dem achtzehnmonatlichen Dienste bei der
besondereren Leitung von Bausausführungen vocangehen,
auch ist, wenn irgend thunlich, die dreimonaitliche Thätig⸗
keit bei einer Regierung, Strombauverwaltung oder König⸗
lichen Eisenbahn-Direktion an den Schluß des gesammten
Ausbildungsdienstes zu legen.

Einjähriger Vorbereitungsdienst zur Ein—
führung in das praktische Bauwesen und
den Baubetrieb.
8 5. Zur Einführung in das praktische Bauwesen und
den Baubetrieb sind die Bauführer, sofern ihnen nicht auf
besonderen Antrag nach 8 32 der Vorschriften über die
Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau—
fache vom 6. Juli d. J. gestattet wird, bei einem bestimm—
ten Staatsbaubeamten oder nicht in der Staatsverwaltung
stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu ihrer Aus—
bildung einzutreten, einem Lokalbaubeamten oder einem mit
einer größeren Bauausführung selbstständig betrauten Bau—
beamten zu überweisen.
Hierbei ist darauf zu achten, daß die betreffenden Bau—
beamten nach dem Umfange und der Art der in ihrem Ge—
schäftsbezirke zu erledigenden Dienstgeschäfte bezw. der unter
ihrer Oberleitung gerade zur Ausführung kommmenden
Bauten auch in der Lage sind, den ihnen zuertheilten Bau—
führern ansreichende Gelegenheit zu geben, das Bauwesen
und den Baubetrieb in der Praxis wirklich kennen zu lernen.
Nicht minder ist die Zahl der einem Baubeamten zu über—
weisenden Bauführer dem Umfange der Dienstgeschäfte bezw.
der Zahl der Bauten anzupassen. Baubeamten, welchen
nach Lage der Verhältnisse in igrem Geschäftsbezirk die Aus—
führung auch von kleineren Bauten nicht obliegt, dürfen Bau—
jührer zum Zweck ihrer Einführung in die Praxis über⸗
haupt nicht zugetheilt werden.
8 6. Die Bauführer sind während des Vorbereitungs—
dienstes derart zu beschäftigen, daß sie:
a) im Winter, solange die Ausführung der Bauten ruht,
bei der Anfertigung von Kostenüberschlägen und Kosten—
anschlägen nebst Erläuterungsberichten nach den be—
stehenden Bestimmungen betheiligt, auch daneben zu
der Aufstellung von Bau-Entwürfen herangezogen
werden, sofern dadurch die erwünschte eingehende Be—
kanntschaft mit den einzelnen Theilen eines Bauwerks
und der Art der Zusammensetzung desselben praktisch
gefördert werden kann, und daß sie außerdem mit den
Bestimmungen über das Verdingungswesen sowie mit
der bei Bauten vorkommenden Buchführung und
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deren Handhabung geübt werden; daß sie
im Sommer, bezw. so lange die Bauten sich fortführen
lassen, thunlichst viel auf den Baustellen von allen
wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen und sich über
den Zweck und die Bedeutung der getroffenen An—
ordnungen durch unmittelbaren Verkehr mit Weei—
stern, Polierern und Werkführern die erforderliche
Auskunft zu verschaffen.
8 7. Es ist insbesondere darauf zu halten, daß
jeder Bauführer, soweit irgend thunlich,

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