(Wegen der in der dten Verloosung gezogenen Schuld⸗
»erschreibungen siehe das Verzeichniß vom 10. Juni 1885.)
Berlin, den 2. Dezember 1885.
önigliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Beitriti des Kongostaats zum Weltpostverein.
Zum 1. Januar 1886 tritt der Kongostaat dem Weltpost⸗
ocrein bei. Von diesem Zeitpunkte ab beträgt das Porto
für Briefsendungen nach dem Kongostaat:
für frankirte Briefe 20 Pfennig für je 15 Gramm,
ür Postkarten 10 Pfennig,
ür Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
5 Pfennig für je 50 Gramm, mindestens jedoch 20
Pfennig für Geschäftspapiere und 10 Pfennig für
Waarenproben.
Für unfrankirte Briefe aus dem Kongostaat werden
Pfenrig für je 15 Gramm erhoben.
Berbhin W.., 10. Dezember 18865.
Der Staatssecretär des Reichs-Postamts.
von Stephan.
ekanntmachungen der Königl. Regierung.
Zefanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IX zu den Priori⸗
atsobligationen Serie J, II und III der Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Priori—
tätsobligationen Serie J, I1 und III der Niederschlesisch-VPeärkischen
Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom J.
Januar 1886 bis 81. Dezember 1889 nebst den Anwei—
ungen zur Abhebung der Reihe X werden vom 14. Dez.
d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst,
Dranienstraße 92, unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr,
mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
GBeschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt am Main bezogen
verden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
dat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
sungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Finreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das
eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen
jofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
hei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Zinsschein⸗
anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
geichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritätsobligationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine-Reihe nur dann, wenn
die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Prioritätsobligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß in Zu—
kunft 20 Stück Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn
Jahren und nicht mehr 8 Stück Zinsscheine für 4 Jahrt
werden ausgereicht werden und daß die den Zinsscheinen
Reihe IX jetzt beigegebene Anweisung zu Abhebung der
Zinsscheine Reihe X eine dementsprechende Fassung er—
halten hat.
Berlhin, den 2. November 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 6. November 1885.
Die seitherigen freiwilligen Abonnenten des Amtsblattes
sowie diejenigen, welche dem Abonnement für 1886 noch
beitreten wollen, ersuchen wir, ihre Bestellungen bei der
nächstgelegenen Reichspostanstalt vor dem 1. Januar k. J
zu bewirken, indem bei späteren Bestellungen die vollstän—
dige Nachlieferung der erschienenen Nummern nur insoweit
wird erfolgen können, als dazu die Reserve-Exemplart
ausreichen.
Trier, den 9. Dezember 1885.
In Ausführung des in Nr. 42 des Amtsblattes ver—
öffentlichten Erlasses des Herrn Minister für Handel und
Gewerbe vom 26. September d. Is,, betreffend die Orga—
nisation der Handelskainmer in Saarbrücken, ist von uns
die Liste der zur Wahl der Mitglieder der Handelsskammer Be
rechtigten aufgestellt worden.
Gemäß des 8 11 des Gesetzes über die Handelskam—
mern vom 24. Februar 1870 wird die Liste für jeden der
engeren Wahlbezirke auf dem Büreau des Landrathsamtes
des den Wahlbezirk bildenden Kreises in Saarbrücken, Saar—
louis, Ottweiler und bezw. St. Wendel vom 2. Januar
k. Is. ab zehn Tage lang öffentlich ausgelegt werden.
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung
der erforderlichen Bescheinigungen bis zum Ablauf des
zehnten Tages nach beendigter Auslegung bei uns anzu—
bringen.
Trier, den 17. Dezember 18885.
Unter Bezugnahme auf unsere in Nr. 6 des Amts
blattes von 1878 veröffentlichte Bekanntmachung vom 31
Januar 1873 machen wir im Auftrage des Herrn Ministers
des Innern weiter bekannt, daß die General-Versammlung
der Schlesischen Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu
Breslau beschlossen hat, die Zwecke der Gesellschaft auf den
Aniud von Kautionsversicherungen für Beamte auszu.
ehnen.
Der in Folge dessen aufgestellte Statut-Nachtrag ist
am 28. Oktober d. J. staatlich genehmigt, in Stück 47 des
Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Breslau vom