Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Die Vergütung wird auf zwölf Mark pro Quadratmeter
 festgesetzt.
Außer diesem Kaufpreise hat jeder Acquirent noch ein
besonderes Geschenk zum Vortheile der Gemeinde Armen—
kasse zu machen, welches jedoch nicht weniger als die Hälfte
des Ankaufs Preises betragen darf.
83.
Dem Coneessionar steht es frei, auf dem erworbenen
Terrain eine Familiengruft zu erbauen oder dasselbe als
Familienbegräbnißstelle zu benutzen.
Wird die Anlegung einer Gruft beabsichtigt, so muß
dies bei dem Antrage um Ueberlassung einer Fläche des
Friedhofses zu dem gedachten Zwecke ausdrücklich bemerkt
werden, und ist bei Aussführung der Anlage der Anweisung
der Gemeinde-Verwaltung pünktlich Folge zu leisten.
84.
Die vorgedachten Begräbnißstätten werden nicht als
wirkliches Eigenthum verkauft, sondern nur zur Nutznießung
unter den allgemeinen polizeilichen Beschränkungen und
folgenden näheren Bestimmungen überlassen:
a. Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Soll—
ten mehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab kommen, so
ist vorher die im & 8 der Begräbnißordnung vorgesehene
Erlaubniß einzuholen.
d. Der Erwerber einer Familienbegräbnißstätte und
nach ihm sein überlebender Ehegatte, so lange er nicht in
weitere Ehe getreten ist, haben das Recht zu bestimmen,
welche Leichen dort beigesetzt werden dürfen. Ohne ihre
Einwilligung kann keine Beisetzuug stattfinden. Sie können
darüber auch Bestimmungen für den Todesfall treffen, je—
doch müssen dann die Personen, welche nach dem Ableben
des Erwerbers und seines Ehegatten, dorthin beerdigt
werden sollen, mit Vor- und Zunamen individuell bezeich—
net sein. Eine solche Bestimmung auf den Todesfall muß
entweder vor einem Notar errichtet, oder auf dem Original
und der Abschrift der Concessionsurkunde eingetragen oder
nachgetragen, in beiden Fällen von dem Erwerber und
r Bürgermeister oder seinem Stellvertreter unterschrieben
ein.

g. Außer den durch Bestimmung des Erwerbers und
seines Ehegatten bezeichneten Personen werden kraft des
Concessions-Aktes die Leichen des Erwerbers und seines
Ehegatten, sodann die Leichen ihrer beiderseitigen Blutsver—
wandten, in aufsteigender und absteigender Linie, und die
Ldeichen der Ehegatten dieser Blutsverwandten in der Be—
Jräbnißstätte beigesetzt.
d. Erwerber, welche keine Biutsverwandten in absteigen—
der Linie hinterlassen, können eine Person oder ein Ehe—
paar im Kreise ihrer Verwandten oder Verschwägerten be—
hezeichnen, auf welche nach ihrem Tode die unter e be—
stimmten Ansprüche gleichwie auf einen Blutsberwandten
absteigender Linie übergehen. Diese Bezeichnung muß in
der unter b bestimmten Form geschehen.
o. Das unter beerwähnte Recht, zu bestimmen, welche
Leichen in der Begräbnißstelle bestattet werden sollen, steht
nur dem Erwerber und seinem überlehenden Ehegatten wäh—
rend des Wittwenstandes zu. Es geht nicht auf die unter
und duweiterhin berufenen Personen über.
f. Werden für mehrere Leichen auf Grund der unter
bd und o oben gegebenen Vorschriften Ansprüche erhoben, so
trifft der erste Etwerber oder dessen Ehegatte, wenn sie noch
am Leben sind, die Entscheidung, welche derselben in der
Familiengruft beigesetzt werden sollen. Können oder wollen

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sie nicht entscheiden, so entscheidet der frühere Todestag,
bei gleichem Todestage der nähere Verwandtschafts- oder
Schwägerschaftsgrad mit dem ursprünglichen Erwerber, oder
wenn auch dieser gleich ist, das höhere Alter.
g. Die Dauer der Concession ist auf sechzig Jahre,
vom Tage der Concessionsurkunde ab gerechnet, bestimmt.
Nach Ablauf dieser Zeit fallen die gedachten Plätze
mit dem Mauerwerk der etwa vorhandenen Grüfte an die
Gemeinde zurück. Auf Aufforderung der Gemeinde-Ver—
waltung haben sodann die Erben des Coneessionars die
auf demselden gemachten Anlagen, Grabmonumente, Ein—
fassungen ꝛc. zu heseitigen; wird dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet, so gehen diese ebenfalls an das Eigenthum
der Gemeinde über.

8 5.
Die Kaufpreise und Schenkungen müssen vor dem Be—
ginn der Nutzung der erworbenen Grabstelle bei Aushän—
digung der Concessions-Urkunde von dem Betheiligten an
die Gemeindekasse entrichtet werden.
86.
Keine Familien-Begräbnißstelle kann vorbehaltlich der
im Art. 4 enthaltenen Bestimmungen durch Tausch, Ver—
kauf oder letzte Willensmeinung an eine andere Familie
oder an ein einzelnes Individuum abgetreten werden
87.
Denkmäler und Pflanzungen dürfen ohne Nachtheil für
die Umfassungsmauer des Kirchhofs und ohne Beschädigung
der zunächst gelegenen Grüfte auf den Familienbegräbniß—
stellen angelegt werden.
Jede Begräbnißstätte muß auf den Grenzen durch eine
Steinumfassung oder auf irgend eine sonstige Weise einge—
friedigt werden.
88.
Ueber die in die Familien-Begräbnisse stattfindenden
Beerdigungen führt der Todtengräber ein besonderes Re—
gister, wie dies im 8 6 der Begräbniß-Ordnung vorge—
schrieben ist.

89.
Die Abgrenzung und Üeberweisung der Plätze erfolgt
durch die Gemeindebehörde unter Zuziehung von zwei
Zeugen.
Die Abgrenzung ist auf einem Situationsplau zu ver—
merken.

810.
Ueber etwaige Differenzen wegen Ausführung der vor⸗
stehenden Bestimmungen und Bedingungen hat die Gemeinde—
Verwaltungsbehörde zu entscheiden; doch muß auf Antrag
der Betheiligten in ketzterer Instauz die Entscheidung des
Gemeinderaihs darüber eingeholt werden, welchem die Be⸗
cheiligten ihre Gründe schriftlich vorzulegen haben.
Fin Rekurs an die Gerichte findet nicht statt.
Friedrich sthal, den 15. Oktober 1886.
Der Bürgermeister,
Forster.

Vorstehende Verordnung wurde durch die Königliche
Regierung ünterm 19. d. Mts. J. B. 14699 genehmigt.
Friedrichsthal, den 27. November 1886.
Der Bürgermeister.
Forster.
            
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